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Lieferanten-Pools

Noch ein Stück vom Kuchen sichern

Wird ein Kunde insolvent, ist es für die Lieferanten oft schwierig, ihre Ansprüche durchzusetzen. Sie können aber ihre Chancen erhöhen, wenn sie ihre Interessen in einem sogenannten Lieferanten-Pool bündeln. Von Volker Böhm / Illustration: Anton Atzenhofer

Gemeinsam sind wir stark: Das könnte das Motto dieser Pools sein, mit denen die Lieferanten ihre Verhandlungsposition gegenüber dem Insolvenzverwalter stärken. Denn grundsätzlich befindet sich ein Lieferant in einer relativ schwachen Position, wenn ein Kunde insolvent wird. Der Lieferant muss seine Forderungen beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle (Verzeichnis aller Forderungen) anmelden und kann dann nur abwarten und darauf hoffen, dass die Insolvenzmasse möglichst optimal verwertet wird und dass die Insolvenzquote (Prozentsatz von der ursprünglich angemeldeten Forderung) möglichst hoch ausfällt. Doch meist beläuft sich die Insolvenzquote auf nur wenige Prozent, zudem erhält sie der Lieferant erst am Ende des oft mehrere Jahre dauernden Insolvenzverfahrens.

Eigentumsvorbehalt

Umso wichtiger ist es für den Lieferanten, seine Forderungen abzusichern. Dies erfolgt häufig bereits in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), indem ein einfacher sowie ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart werden. Einfacher Eigentumsvorbehalt bedeutet, dass der Lieferant bis zur Bezahlung seiner Ware Eigentümer bleibt und er diese auch im Insolvenzverfahren herausverlangen kann. Komplizierter ist es beim verlängerten Eigentumsvorbehalt (wenn also die Ware vom insolventen Betrieb schon vor der Insolvenzeröffnung weiterverkauft worden ist): Dann tritt an die Stelle des einfachen Eigentumsvorhaltes die Forderung, die der insolvente Vertragspartner seinerseits durch den Weiterverkauf an seine Kunden erworben hat. Aber nur auf dem Papier bietet dieser verlängerte Eigentumsvorbehalt eine adäquate Absicherung, in der Praxis ist die Durchsetzung dieses Anspruches für den einzelnen Lieferanten in den meisten Fällen unmöglich. Denn er müsste im Insolvenzverfahren nachweisen, an welchen Kunden die von ihm gelieferte Ware weiterverkauft wurde und wie hoch sein Anteil an der Forderung gegen den Kunden des insolventen Unternehmens ist. Nahezu unmöglich ist dieser Nachweis, wenn die Ware oder das Material des Lieferanten bei dem insolventen Unternehmen – zusammen mit dem Material anderer Lieferanten – verarbeitet und als neues Produkt weiterverkauft wurde.
Pools helfen in erster Linie dabei, dieses schwierige Beweisproblem zu überwinden und damit das Insolvenzverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Bei einem Pool handelt es sich um eine Gesellschaft, die meist durch die am Verfahren beteiligten Kreditversicherer initiiert wird und die durch einen sogenannten Pool-Verwalter (auch Pool-Führer genannt) ins Leben gerufen wird. Als Pool-Verwalter wird in der Regel ein Rechtsanwalt mit Erfahrung im Insolvenzrecht bestellt, der das nötige wirtschaftliche und rechtliche Know-how mitbringt und deshalb als kompetenter Verhandlungspartner gegenüber dem Insolvenzverwalter auftreten kann. Im Idealfall treten alle Lieferanten des insolventen Unternehmens dem Pool bei und bringen dort ihre Rechte aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt ein. Der Pool-Führer macht dann diese Rechte gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend, wickelt alle anfallenden Vorfälle ab und verteilt die Erlöse an die Pool-Mitglieder. Die schwierige Beweislage des einzelnen Lieferanten wird durch die Pool-Lösung behoben. Fest steht nämlich, dass in jedem verkauften oder produzierten Produkt ein Waren- bzw Materialeinsatz steckt, der aus der Leistung von Lieferanten resultiert. Diesen je nach Unternehmen unterschiedlichen Anteil beansprucht der Pool-Verwalter. Da dieser alle Lieferanten vertritt, kann er argumentieren, dass es gar nicht darauf ankommt, in welcher einzelnen Forderung der Insolvenzschuldnerin das jeweilige Material oder die Ware des einzelnen Lieferanten steckt. Er vertritt eben alle Lieferanten und muss daher den individuellen Nachweis nicht führen.

Mitgliedschaft im Pool

Der Pool-Vertrag regelt die Beziehung zwischen den Lieferanten und die Aufteilung des Erlöses, der im Insolvenzverfahren erzielt wird. Im Regelfall muss der Lieferant keine Zahlung leisten, um Mitglied zu werden. Wenn der Pool-Führer für die teilnehmenden Lieferanten einen Erlös erzielt, wird davon allerdings eine Erfolgsgebühr abgezogen. Die Pool-Mitgliedschaft ist grundsätzlich freiwillig. Kein Lieferant ist verpflichtet, dem Pool gegen seinen Willen beizutreten; er kann durchaus versuchen, seine Rechte eigenständig zu verfolgen. Dies ist allerdings wie beschrieben beim verlängerten Eigentumsvorbehalt in der Regel schwierig. Anderes gilt beim einfachen Eigentumsvorbehalt, der daher in der Regel nicht von einem Pool geltend gemacht wird. Wenn der Lieferant eindeutig nachweisen kann, welche Gegenstände sich noch im Unternehmen befinden, an denen er sein Vorbehaltseigentum inne hat, kann er diese Gegenstände aus der Insolvenzmasse aussondern.

Pools können also dabei helfen, schnell und effektiv eine Lösung für schwierige, fast unlösbare Beweisfragen zu finden, deren Klärung sonst langwierig und gegebenenfalls nur in einem Rechtstreit zu erreichen wäre. Mit einem Pool wird außerdem ein optimales Management der Sicherheiten gewährleistet. Grundsätzlich kann daher die Teilnahme am Pool empfohlen werden. Im Hinblick auf die anfallenden Kosten sollte dennoch jeder Lieferant vor dem Beitritt prüfen, ob er seine Rechte nicht doch alleine durchsetzen kann.

Autor/in: 

Volker Böhm

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ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und leitet die Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH in Nürnberg (vboehm@schubra.de).
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2012, Seite 26

 
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