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Aktuelle Urteile

Was ist im Wettbewerb erlaubt?

Bei Werbung und Preisangaben lauern viele rechtliche Unwägbarkeiten. Aktuelle Urteile sorgen für mehr Sicherheit in der betrieblichen Praxis. Von Christian Günther

Werbung mit Garantien: Über eine Werbung für Druckerpatronen hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden. Deren Anbieter hatte sie mit dem hervorgehobenen Hinweis „Drei Jahre Garantie“ auf seiner Internet-Seite angeboten. Ein Konkurrent sah darin einen Wettbewerbsverstoß, denn die Werbung hätte seiner Meinung nach zugleich die Garantiebedingungen nennen müssen. Der BGH beurteilte das anders: Denn die entsprechende Bestimmung des § 477 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) greife erst, wenn es zum konkreten Abschluss eines Kaufvertrags über ein Produkt kommt, das mit einer Garantie versehen ist. Nur dann müssten den Verbrauchern alle wesentlichen Angaben zur Garantie (z.B. deren Dauer und Geltungsbereich) genannt werden. Bei der Werbung ist dies nach Auffassung der Richter nicht der Fall, denn sie soll Kunden erst dazu bewegen, die beworbenen Produkte zu kaufen (Urteil vom 14. April 2011, Aktenzeichen I ZR 133/09).

Testergebnisse: Ein gutes Testergebnis ist ein hervorragendes Verkaufsargument. Wer mit Testurteilen wirbt, sollte jedoch mehr als das bloße Ergebnis angeben. Laut eines Urteils des Oberlandesgerichts Celle gehört dazu neben dem Testzeitpunkt auch die Angabe, wo das Testergebnis gefunden werden kann. Der Hinweis auf die Fundstelle muss laut Urteil zudem deutlich lesbar sein, dafür ist eine Schriftgröße von mindestens sechs Punkt die Voraussetzung. Kleinere Buchstaben sind nur erlaubt, wenn die Schrift aufgrund ihrer Gestaltung aus der Anzeige klar erkennbar hervorsticht (Urteil vom 24. Februar 2011, Aktenzeichen 13 U 172/10).

Überholtes Testurteil: Nicht nur Fundstellen zu Tests sind bei der Werbung mit anzugeben, ebenso dürfen überholte Testurteile nicht mehr verwendet werden. Der Hersteller eines Fahrradschlosses, das im Jahr 2007 von der Stiftung Warentest mit „gut“ bewertet worden war, hatte auch dann noch damit geworben, als ein späterer Test zu einer schlechteren Note gekommen war. Dies ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Zweibrücken nicht zulässig. Die Entscheidung verbietet Werbung mit älteren Testergebnissen jedoch nicht grundsätzlich. Nicht erlaubt ist sie aber, wenn die beworbene Ware nicht mehr der seinerzeit geprüften entspricht und zur neuen Version des Produkts keine aktuellen Testergebnisse vorliegen (Urteil vom 24. Mai 2012, Aktenzeichen 4 U 17/10).

Tippfehler-Domains: Ist es zulässig Domains einzurichten, deren Namen sich nur geringfügig von Konkurrenzseiten unterscheiden? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Köln beschäftigen. Die Betreiber solcher Domains rechnen damit, dass die Internet-Nutzer durch Tippfehler nicht auf der eigentlich gewünschten Seite landen, sondern auf der sogenannten Tippfehler-Domain. Im konkreten Fall klagte ein bekannter Wetterdienst, der im Ausnutzen seines Domain-Namens eine unzulässige Wettbewerbsbehinderung sah. Das beklagte Unternehmen hatte auf ähnlich lautenden Tippfehler-Domains Werbung für Versicherungsanbieter gemacht. Die Richter schlossen sich der Auffassung an, dass der Wetterdienst durch dieses Verhalten in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt werde und die Tippfehler-Domain deshalb zu unterlassen sei (Urteil vom 10. Februar 2012, Aktenzeichen 6 U 187/11).

Schleichwerbung in Kommentaren: Unternehmen sollten Schleichwerbung im Netz unterlassen. Sie können rechtlich selbst dann für verkappte Werbeaussagen ihrer Mitarbeiter herangezogen werden, wenn sie nicht davon wussten. Das Landgericht Hamburg hatte folgenden Fall zu klären: Zwei Mitarbeiter einer Rechtsschutzversicherung hatten ihren Arbeitgeber in den Kommentaren eines Anwaltsblogs als die beste Rechtsschutzversicherung gelobt und dies unter anderem mit den Worten „Einmal angefragt, schon kam die Deckungszusage“ unterstrichen. Darin sahen die Richter einen Wettbewerbsverstoß. Aussagen von Verbrauchern genießen nach Auffassung der Richter ein höheres Vertrauen als offen erkennbare Werbung. Deshalb sind Werbeaussagen, die sich den Anschein von Verbraucherkommentaren geben, als irreführend einzustufen und daher verboten (Urteil vom 24. April 2012, Aktenzeichen 312 O 715/11).

Preisangaben in Fußnoten: Wenn zusätzlich zum Preis einer Ware weitere Kosten anfallen können, müssen diese in der Werbung enthalten sein. Sie dürfen – zusätzlich zum hervorgehobenen Preis – aber in einer Fußnote genannt werden. Das hat das Oberlandesgericht Köln bezüglich der Werbung für eine Flatrate entschieden. Die Richter hielten es für ausreichend, dass neben dem hervorgehobenen Preis von monatlich 25 Euro ein gut erkennbarer Stern auf eine Fußnote verwies. Dort wurde mitgeteilt, dass zur Nutzung des Angebots ein Kabelanschluss erforderlich ist, der eventuell weitere Kosten verursacht. Diese Form der Preisangabe sei nur verboten, wenn der Endpreis anders als in diesem Fall von Anfang an bezifferbar ist (Urteil vom 22. Juni 2012, Aktenzeichen 6 U 238/11).

Autor/in: Christian Günther, ist Redakteur bei der anwalt.de services AG in Nürnberg (www.anwalt.de).
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2012, Seite 38

 
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