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Arbeitszeugnis

Kein Anspruch auf gute Wünsche

Wenn ein Arbeitgeber bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis für einen Mitarbeiter ausstellt, muss er dort nicht unbedingt seinen Dank und gute Wünsche für die Zukunft ausdrücken. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 11. Dezember 2012 entschieden (Aktenzeichen 9 AZR 227/11).

Geklagt hatte der Leiter eines Baumarktes, dessen Arbeitsverhältnis betriebsbedingt endete und der ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer überdurchschnittlichen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung erhielt. Der Arbeitnehmer sah sein gutes Zeugnis jedoch durch die Formulierung „Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute“ entwertet und verlangte stattdessen die Formulierung „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute“. Diese Forderung wies das Gericht zurück.

Die Richter begründeten ihre Auffassung damit, dass in solchen Schlusssätzen Arbeitgeber oft persönliche Empfindungen ausdrücken; sie seien nicht neutral, sondern könnten die objektiven Zeugnisaussagen bestärken oder einschränken. Wenn der Arbeitnehmer mit den Formulierungen nicht einverstanden sei, könne er lediglich ein Zeugnis ohne Schlussformel verlangen. Zwar sei in der Praxis, insbesondere bei überdurchschnittlichen Zeugnisbeurteilungen, häufig eine Dank- und Wunschformel zu finden, mangels gesetzlicher Grundlage könne sie aber rechtlich nicht beansprucht werden.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 02|2013, Seite 29

 
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