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Mini-Jobs

Neue Entgeltgrenzen

Für Mini- und Midi-Jobs (geringfügig entlohnte Beschäftigungen und Beschäftigungen in der Gleitzone) sind zum Jahresbeginn neue Regelungen in Kraft getreten. Dabei wurden u.a. die Entgeltgrenzen um jeweils 50 Euro auf 450 bzw. 850 Euro erhöht. Darüber hinaus sollen geringfügig entlohnte Beschäftigte in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sein, sich aber auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen können.

Die Neuregelungen im Einzelnen:

  • Die Entgeltgrenze bei den Mini-Jobs wurde von 400 auf 450 Euro angehoben.
  • Für bestehende Beschäftigungsverhältnisse im Bereich von 400,01 bis 450 Euro gilt eine auf zwei Jahre befristete Ausnahmeregelung. Denn sie würden durch die Anhebung der Entgeltgrenze zu Mini-Jobs und verlören somit den Schutz in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Diese Beschäftigten bleiben also bis Ende 2014 sogenannte Gleitzonenbeschäftigte nach bisherigem Recht.
  • Eingeführt wurde eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse, die nach Inkrafttreten der Neuregelung geschlossen werden. Für alle davor abgeschlossenen Verträge bleibt es bei der Versicherungsfreiheit mit der Möglichkeit, für die Zukunft auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und die Beiträge aufzustocken.
  • Beschäftigte, die geringfügig entlohnt werden, können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
  • Bei den sogenannten Midi-Jobs wurde die Entgeltgrenze von 800 auf 850 Euro angehoben. Midi-Jobs liegen nun also in der Entgeltspanne zwischen 450,01 und 850 Euro.
  • Für bestehende Beschäftigungsverhältnisse im Bereich von 800,01 bis 850 Euro wurde eine zweijährige Übergangsregelung vereinbart‚ sodass für diese weiterhin die „normale“ Sozialversicherungspflicht gilt – verbunden mit der Möglichkeit, die Gleitzonenregelung zu wählen.
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 03|2013, Seite 23

 
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