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Finanzdienstleister

Der Weg wird künftig schwerer

Der Gesetzgeber will private Anleger besser schützen und hat deshalb die Zulassung von Finanzvermittlern erschwert. Vermittler, die schon eine Erlaubnis besitzen, müssen die Übergangsfrist zum 1. Juli 2013 beachten.

Finanzdienstleister, die Vermögensanlagen vermitteln, sind seit 1. Januar 2013 mit neuen Zulassungsregeln konfrontiert. Für Anlagen, die bisher mit einer Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO) vermittelt werden konnten, wurden die Bestimmungen verschärft und die entsprechenden Regelungen in den neuen § 34f GewO übergeführt (WiM berichtete).

Eine neue Erlaubnis benötigen jetzt Finanzdienstleister, die gewerbsmäßig folgende Anlagen vermitteln sowie dazu Beratungsdienstleistungen erbringen:

Anteilsscheine einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft oder ausländische Investmentanteile, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen,

öffentlich angebotene Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer KG,

sonstige Vermögensanlagen im Sinne von
§ 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG).

Die neue Regelung gilt nicht für die Finanzanlagenvermittler, für die noch strengere Zulassungsvorschriften gelten und die wie bisher nach dem Kreditwesengesetz behandelt werden.

Bereits bisher waren die Finanzdienstleister verpflichtet, ihre Zuverlässigkeit sowie geordnete Vermögensverhältnisse nachzuweisen. Jetzt müssen sie darüber hinaus auch belegen, dass sie eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben und über die notwendige Sachkunde für die Vermittlung von Finanzanlagen verfügen.

Nachgewiesen wird die Sachkunde grundsätzlich durch das Bestehen einer Prüfung vor der IHK. Als Nachweis werden aber auch bestimmte Ausbildungsabschlüsse und entsprechende Berufserfahrung anerkannt. Auch Personen, die seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen selbstständig oder unselbstständig als Anlagevermittler oder Anlageberater tätig waren, müssen nicht eigens eine Sachkundeprüfung ablegen. Selbstständige weisen die ununterbrochene Tätigkeit in den Jahren 2006 bis 2011 dadurch nach, indem sie die erteilte Erlaubnis nach § 34c (Absatz 1 Nr. 2 und/oder 3) Gewerbeordnung sowie lückenlos die Prüfberichte dieser Jahre vorlegen.

Online-Register der Vermittler

Aktiv am Markt tätige Vermittler müssen sich außerdem in ein öffentlich zugängliches Online-Register der Vermittler eintragen lassen. Auch Angestellte, die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung der Vermögensanlagen mitwirken, müssen sachkundig sein und im Vermittlerregister eingetragen werden.

Übergangsregelung

Eine wichtige Übergangsregelung gilt für Personen, die schon vor dem 1. Januar 2013 Inhaber einer Erlaubnis (gemäß § 34c Abs. 1 Nr. 2 und/oder Nr. 3 GewO) waren: Sie können bis zum 1. Juli 2013 ihre schon bestehende Erlaubnis vorlegen und dann ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren in Anspruch nehmen. Bei ihnen wird darauf verzichtet, die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse nochmals eigens zu überprüfen. Den Nachweis ihrer Sachkunde müssen sie erst bis zum 1. Januar 2015 erbringen. Lediglich ein ausgefüllter und unterschriebener Erlaubnis- und Registrierungsantrag, die Erlaubnis nach § 34c GewO und der Nachweis einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung sind in dieser Phase des Verfahrens erforderlich, um die Erlaubnis nach § 34f GewO im vereinfachten Verfahren zu erhalten.

Die IHK weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Gewerbetreibenden, die bis 1. Juli 2013 keinen Gebrauch von diesem vereinfachten Verfahren machen, die Erlaubnis als Anlagevermittler und/oder -berater erlischt. Die Antragstellung im vereinfachten Verfahren ist also nur bis zum 1. Juli 2013 möglich. Um diese Frist einzuhalten, muss der Antrag rechtzeitig bei der IHK für München und Oberbayern eingehen, die in Bayern die zuständige Erlaubnis- und Registrierungsstelle für Finanzanlagenvermittler nach §§ 34f, 11a der Gewerbeordnung ist. Die Anträge müssen an folgende Adresse gerichtet werden: IHK für München und Oberbayern, Kennwort „III B4 – FAV/VVR“, 80323 München.

 

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 03|2013, Seite 30

 
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