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VE-Register

Auskunft über Verkaufspackungen

Die sogenannte Vollständigkeitserklärung (VE) ist ein zentrales Element der Verpackungsverordnung, deren 5. Novelle zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist. Sie betrifft Unternehmen, die Verkaufsverpackungen für private Endverbraucher erstmalig in Verkehr bringen.

Befreit von der der Abgabe einer Vollständigkeitserklärung sind Unternehmen, die für Verbrauchsverpackungen weniger als die folgenden Mengen einsetzen: 80 000 Kilogramm Glas, 50 000 Kilogramm Papier, Pappe und Karton bzw. 30 000 Kilogramm Kunststoffe, Verbunde, Weißblech oder Aluminium. Die Befreiung gilt allerdings nicht für die Beteiligung an einem der dualen Systeme und für die Zahlung von Entsorgungsentgelten. Unternehmen, die zur Abgabe der VE verpflichtet sind und ihre Daten für das Berichtsjahr 2012 noch nicht hinterlegt haben, sollten dies dringend nachholen, so die IHK. Denn eine fehlende VE werde von den Behörden als Ordnungswidrigkeit angesehen.

Eine aktuelle Auswertung der IHK Nürnberg für Mittelfranken zeigt, dass für dieses Jahr 92 mittelfränkische Unternehmen durch eine Vollständigkeitserklärung (VE) Auskunft über die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen gegeben haben. Das sind bereits jetzt (Stand Juni 2013) fast genau so viele wie am Ende der vergangenen zwei Jahre.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 07|2013, Seite 45

 
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