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Energiemanagement

Der Staat will Taten sehen

Unternehmen, die von Erleichterungen bei Strom- und Energiesteuer sowie EEG-Umlage profitieren wollen, müssen ein Energiemanagement-System oder ein Energie-Audit einrichten. Was ist dabei zu beachten? Von Bernhard Gastauer

Die Betriebe müssen sich darauf einstellen, dass die Energiekosten weiter steigen werden. Das gilt nicht nur die Preise der Energieträger selbst, sondern auch für die staatlich verursachten Kostenbestandteile in Folge von Energiewende und Atomausstieg. So sind beispielsweise die Verhandlungen über eine mögliche Strompreisbremse gescheitert, dagegen scheint die Erhöhung der Umlage gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zum 1. Januar 2014 unausweichlich.

Um die Auswirkungen für die deutsche Wirtschaft und das produzierende Gewerbe so erträglich wie möglich zu gestalten, hat der Gesetzgeber verschiedene Instrumente geschaffen. Dadurch soll den deutschen Unternehmen die Wettbewerbsfähigkeit an den internationalen Märkten gesichert werden. So gibt es allgemeine Steuerbegünstigungen für produzierende Unternehmen und Steuerbefreiungen für bestimmte energieintensive Prozesse, außerdem sollen der sogenannte Spitzenausgleich und die Begrenzung der EEG-Umlage die Belastungen der Wirtschaft durch die Energiewende in Grenzen halten (siehe gesonderten Artikel auf Seite 24).

Um in den Genuss dieser geldwerten Vorteile zu gelangen, müssen die berechtigten Unternehmen entsprechende Gegenleistungen erbringen. Basis hierfür ist u.a. eine freiwillig getroffene Klimaschutzvereinbarung zwischen der deutschen Wirtschaft und der Bundesregierung. Wer den Spitzenausgleich für dieses und das nächste Jahr beantragen will, muss bereits mit der Einführung eines Energie- bzw. Umweltmanagementsystems nach DIN EN 50001 oder EMAS („Öko-Audit“) begonnen haben und dieses bis 2015 abschließen.

Energiemanagement nach ISO 50001: 2011

Energiemanagement kann folgendermaßen definiert werden: Eine vorausschauende, organisierte und systematisierte Koordination von Beschaffung, Wandlung, Verteilung und Nutzung der Energie zur Deckung betrieblicher Anforderungen. Dabei werden ökologische und ökonomische Zielsetzungen berücksichtigt (VDI-Richtlinie VDI 4602). Die allgemeinen Anforderungen an ein Energiemanagement-System (EnMS) werden in der Norm ISO 50001:2011 beschrieben, die sich am Markt bewährt hat und auf alle produzierenden Unternehmen anwendbar ist. Die Zertifizierung von Unternehmen gemäß ISO 50001 erfolgt durch Zertifizierungsgesellschaften, die hierfür speziell akkreditiert sind.

Prinzipiell ist es für alle produzierenden Unternehmen sinnvoll, ein Energiemanagement-System einzuführen, denn nach einer Faustformel können in der Regel zehn bis 20 Prozent der eingesetzten Energie ohne größere Investitionen eingespart werden. Unternehmen, die die finanziellen Vorteile bei Spitzenausgleich oder EEG-Umlage in Anspruch nehmen wollen, sollten dennoch auch den finanziellen Aufwand für ein Energiemanagement-System prüfen. Denn den Erlösen stehen Aufwendungen für die Zertifizierung, aber auch für den Einsatz der eigenen Mitarbeiter und eventuell von externen Beratern gegenüber. Dem stehen die Einsparungen gegenüber, die über das Hauptzollamt (Strom-/Energiesteuer) bzw. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA (EEG-Umlage) beantragt werden müssen.

Energie-Audit nach EN 16247-1

Kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern und Umsätzen bis zu 50 Mio. Euro bzw. einer Bilanzsumme von bis zu 43 Mio. Euro können auf Energie-Audits gemäß EN 16247-1 ausweichen, um diese Vergünstigungen zu bekommen. Durch ein Energie-Audit werden Energieeinsatz und Energieverbrauch von Unternehmen systematisch erfasst und analysiert, sodass Energieflüsse genau beschrieben und Optimierungsmöglichkeiten identifiziert werden können. Um den Spitzenausgleich zu bekommen, können nach neuestem Stand auch sogenannte alternative Systeme genutzt werden. Diese entsprechen im Wesentlichen den Anforderungen der EN 16247-1, d.h. eingesetzte Energieträger und energieverbrauchende Anlagen und Geräte müssen erfasst und analysiert werden, zudem muss eine Einschätzung möglicher Einsparpotenziale vorgelegt werden. Jedoch handelt es sich bei den alternativen Systemen nicht um ein Energiemanagement-System im eigentlichen Sinne, die formalen Anforderungen sind deutlich geringer.

Die allgemeinen Anforderungen an das Audit werden in der Norm EN 16247-1:2012 beschrieben. Alternative Systeme haben einen etwas anderen Ansatz, Informationen hierzu findet man im lange erwarteten Verordnungsentwurf zu der Durchführungsverordnung der EN 16247-1 und alternativen Systemen, die vom Bundeswirtschaftsministerium Mitte Juni 2013 herausgegeben wurde (Titel: „Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen“). Grundsätzlich besteht demnach nun eine weitere Alternative für den Mittelstand, sich über ein „alternatives System“ für den sogenannten Spitzenausgleich zu qualifizieren.

Wesentliche Unterschiede

Zwischen einem Energiemanagement-System und einem Energie-Audit gibt es einige Unterschiede: Ein Energiemanagement-System nach ISO 50001 beinhaltet nicht nur energierelevante Prozesse, sondern auch Aspekte der Unternehmensführung (u.a. Einkauf, Schulung, Kommunikation, Dokumenten-Management), und wird von einer akkreditierten Gesellschaft zertifiziert. Bei der EN 16247-1 werden dagegen nur die energierelevanten Prozesse auditiert. Nach erfolgreichem Zertifizierungsaudit (ISO 50001) erhält das Unternehmen ein Zertifikat, der auditierte Betrieb (EN 16247-1) einen Bericht über das Energie-Audit.

Ein erfolgreich eingeführtes Energiemanagement-System nach ISO 50001 stellt für das Unternehmen eine Anleitung und Hilfe zur Selbsthilfe dar, um zu einem effizienteren Umgang mit Energie zu gelangen. Dagegen ist der Audit-Bericht gemäß EN 16247-1 lediglich als energetische Diagnose anzusehen, der dem auditierten Betrieb Empfehlungen für Energieeinsparungen gibt.

Ob Energiemanagement-System, Energie-Audit oder alternatives System – die Zeit drängt für alle Unternehmen, die die Steuererleichterungen in Anspruch nehmen wollen. Und zwar gleichermaßen für die Unternehmen, die bisher schon davon profitiert haben, als auch für diejenigen, die 2013 erstmalig einen Antrag bei Hauptzollamt oder BAFA stellen wollen. Denn ohne Gegenleistung wird den Unternehmen des produzierenden Gewerbes in diesem Jahr keine dieser Erleichterungen mehr gewährt. Spürbar wird dies erstmals bei den unterjährigen Abschlagszahlungen auf den Spitzenausgleich.

Autor/in: Bernhard Gastauer, ist Inhaber des Ingenieurbüros und Beratungsunternehmens IB Gastauer in Nürnberg (bega@eben.com.de).
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 07|2013, Seite 30

 
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