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Chemikalienverordnung

Liste der gefährlichen Stoffe erweitert

Die europäische Chemikalienverordnung „Reach“ stellt die Wirtschaft vor große Herausforderungen. Neben umfangreichen Pflichten zur Registrierung von Stoffen bestehen Auskunftspflichten zu einigen Substanzen, die für Mensch und Umwelt gefährlich sind.

Wichtig für Unternehmen sind die Informationspflichten für die sogenannten „besonders besorgniserregenden Stoffe“ (SVHC-Stoffe) in Erzeugnissen nach Artikel 33 der „Reach“-Verordnung. Lieferanten von Erzeugnissen (z.B. Hersteller oder Händler) müssen ihren Abnehmer sowie die Europäischen Chemikalienagentur ECHA informieren, sofern ein SVHC-Stoff in einer Konzentration über 0,1 Massenprozent im Erzeugnis enthalten ist.

Sobald ein SVHC-Stoff in der „Kandidatenliste“ genannt wird, gilt die aktive Informationspflicht gegenüber den gewerblichen Kunden. Die Information muss mindestens den Namen des betreffenden SVHC-Stoffes umfassen und – soweit erforderlich – Hinweise für eine sichere Verwendung. Private Endkunden müssen ebenfalls in der gleichen Weise informiert werden, allerdings nur auf Anfrage und dann innerhalb einer Frist von 45 Tagen. Betroffen von diesen Regelungen sind alle Wirtschaftsakteure – von der Industrie und dem verarbeitenden Gewerbe über alle Handelsstufen hinweg bis zum Handwerk.

Am 20. Juni 2013 wurde die Kandidatenliste um sechs besonders besorgniserregende Stoffe erweitert. Dazu gehört Perfluoroktansäure (PFOA), die u.a. in wasser-, schmutz- und fettabweisend imprägnierten Textilmaterialien zu finden ist. Weitere Beispiele sind Cadmium bzw. Cadmiumoxid, Dipentylphthalat und 4-Nonylphenol.

Die aktuelle Liste der besonders besorgniserregenden Substanzen („Reach-Kandidatenliste“) ist auf der Internet-Seite der Europäischen Chemikalienagentur zu finden (www.echa.europa.eu/candidate-list-table).

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 07|2013, Seite 45

 
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