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Strafrecht

Tatort Umwelt

Wer Gewässer verunreinigt oder durch unsachgemäße Abfallentsorgung andere gefährdet, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Doch vielen Unternehmen fällt der Überblick über die gesetzlichen Vorschriften schwer. Von Christian Günther

Seinen Einzug ins Strafgesetzbuch hielt das Umweltstrafrecht vor allem mit dem stark wachsenden Umweltbewusstsein Anfang der 1980er Jahre. Zuletzt wurde es 2011 durch die europäische Umweltstrafrechtrichtlinie erweitert. Umstritten bleibt nach wie vor die Frage, inwieweit umweltschädigendes Verhalten strafbar ist.

Denn während der eine straffrei Schadstoffe in die Kanalisation entsorgt, wird ein anderer bestraft, weil er beim Autowaschen Schmutzwasser versickern ließ. Der Grund für diese Diskrepanz ist die sogenannte Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechts, d.h. es ist stark vom Verwaltungsrecht abhängig. Erkennbar wird dies in den entsprechenden Normen an Worten wie „unbefugt“, „ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung“ oder „unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten“. Das zeigt: Die Bestrafung hängt oft von fehlenden Genehmigungen ab, an sich umweltschädliches Verhalten kann mitunter straflos bleiben.

Genehmigungen werden in aller Regel nur gegen Abgaben erteilt und gegen die Verpflichtung, Verfahren einzusetzen, die Umweltschäden verringern. Dies verursacht aber oft hohe Kosten. Und um diese zu vermeiden, lässt sich das eine oder andere Unternehmen zu illegalem, umweltschädlichem Verhalten verleiten.

Weil eine Vielzahl von häufig schwer überschaubaren Vorschriften zu beachten ist, ist andererseits oft keine Absicht im Spiel, sondern Fahrlässigkeit. Abgesehen von Image-Schäden drohen Unternehmen dann Geldbußen, den Verantwortlichen sogar Geld- und Freiheitsstrafen. Das gilt insbesondere für Führungskräfte und Arbeitgeber. Sie sind bereits betroffen, wenn mangelnde Kontrolle von Mitarbeitern oder ein allzu sorgloser Umgang bei umweltschädlichen Vorgängen eine Rolle spielte. Von diesen Risiken ist man auch dann nicht vollkommen befreit, wenn Dritte beauftragt waren. Beispielsweise kann Beihilfe zu Umweltdelikten vorliegen, wenn der Spottpreis eines Fremdunternehmens für die Abfallentsorgung nicht hinterfragt wird.

Vielzahl an Regelungen

Die häufigste Umweltstraftat ist nach wie vor die Gewässerverunreinigung gefolgt vom unerlaubten Umgang mit Abfällen. Diese und weitere Umweltstraftaten finden sich im Strafgesetzbuch (StGB), vereinzelt u.a. aber auch im Chemikaliengesetz, der aus ihm folgenden und auch für den Arbeitsschutz bedeutsamen Gefahrstoffverordnung, dem Tierschutzgesetz und dem Bundesnaturschutzgesetz.

Ordnungswidrigkeiten mit Umweltbezug sind darüber hinaus etwa im Bundesimmissionsschutzgesetz, Wasserhaushaltsgesetz und Abfallgesetz enthalten. Zivilrechtlich flankiert werden die zahlreichen, oft komplexen Regeln durch das Umwelthaftungsgesetz, das eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht.

Bedeutung der Genehmigung

Trotz Unterschieden hinsichtlich ihres konkreten Schutzzwecks gibt es weitläufige Gemeinsamkeiten der unterschiedlichen Regelungen. Eine davon wurde mit der Verwaltungsakzessorietät und der immensen Bedeutung einer Genehmigung für die Straffrage bereits angesprochen. Fehlt sie, macht sich auch der strafbar, dessen Verhalten genehmigungsfähig war.

Das gilt ebenso, wenn eine Genehmigung ausgenutzt wird, die bekanntermaßen fehlerhaft erteilt worden war. Strafbar macht man sich selbstverständlich erst recht, wenn die Genehmigung rechtsmissbräuchlich erlangt wird, weil die Behörden getäuscht wurden. In Bereichen, die mit hohen Risiken behaftet sind (z.B. Kernenergie), reicht für die Strafbarkeit allein das Fehlen einer Genehmigung aus, selbst wenn keine unmittelbare Gefährdung vorliegt.

Verantwortung für Mitarbeiter

Besondere Verantwortung tragen in Unternehmen Organe, Vertreter und andere Mitarbeiter in hervorgehobenen Positionen. Insbesondere Inhaber, Geschäftsführer, Vorstände und andere leitende Angestellte laufen Gefahr, strafrechtlich belangt zu werden. Denn hierzulande sind Strafverfahren gegen Unternehmen ausgeschlossen, weil im Strafrecht das persönliche Schuldprinzip gilt.

Den Firmen drohen allenfalls Geldbußen, Mitgliedern der Geschäftsleitung hingegen Geld- und sogar Freiheitsstrafen. Delikte wie Gewässer-, Boden- und Luftverunreinigung und illegale Abfallbeseitigung sehen Strafen von bis zu fünf Jahren Gefängnis vor. In besonders schweren Fällen, wenn z.B. Menschen schwere Gesundheitsschäden erleiden oder gar sterben, sind bei vorsätzlicher Umweltverschmutzung sogar ein- bis zehnjährige Freiheitsstrafen möglich.

Auch wenn die genannten Personen Aufgaben an Mitarbeiter delegieren, bleiben sie verantwortlich. Zum einen gilt dies bereits bei der Auswahl der beauftragten Mitarbeiter, die daraufhin überprüft werden müssen, ob sie auch zur Aufgabenerfüllung fähig sind. Zum anderen müssen die Verantwortlichen die Mitarbeiter fortlaufend kontrollieren.

Das gilt für die Unternehmensleitung selbst bei Unterdelegierung. Auch wenn in erster Linie die Leitung in der Verantwortung steht, können daneben unter Umständen auch Betriebsbeauftrage (z. B. für Immissionsschutz, Gewässerschutz oder Abfälle) zur Rechenschaft gezogen werden. Zumindest dann, wenn eine Tat den Bereich betrifft, der vom Beauftragten zu überwachen ist, und dieser sie bei ordentlicher Kontrolle höchstwahrscheinlich hätte verhindern können.

Tätige Reue kann Strafe verhindern

Im Falle von Fahrlässigkeit ist grundsätzlich ein geringerer Strafrahmen vorgesehen. Zeigt ein Täter bei bestimmten Taten nach dem StGB tätige Reue, entfällt die Strafe sogar. Bei Vorsatz kann das Gericht die Strafe mildern oder davon absehen. Tätige Reue verlangt, dass der Täter freiwillig die Gefahr abwendet bzw. einen Gefahrzustand beseitigt, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

Selbst in Fällen, in denen der Gefahrzustand von alleine verschwindet oder ihn ein Dritter (z.B. Feuerwehr) beseitigt, muss er ernsthafte Anstrengungen unternommen haben. Welche Auswirkung die tätige Reue auf die Strafe hat, entscheidet dann letztendlich das Gericht.

Autor/in: Christian Günther, ist Redakteur bei der anwalt.de Services AG, Nürnberg (redaktion@anwalt.de, www.anwalt.de).
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 07|2013, Seite 46

 
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