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Urheberrecht

Was darf auf die Firmen-Homepage?

Fotos, Texte und Grafiken sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Unternehmen, die solche Inhalte ungefragt auf ihre Homepage stellen, müssen mit zivil- und strafrechtlichen Folgen rechnen. Von Esther Wellhöfer

Bilder auf die Webseite stellen: Fotografien sind ein wichtiges Darstellungselement. Allerdings sind diese als Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Urhebergesetz/UrhG) bzw. Lichtbilder (§ 72 UrhG) grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Eine Nutzung ist daher nur mit Zustimmung des Fotografen erlaubt. Zudem kann der Urheber eine Gebühr für die Nutzung verlangen. Man spricht hier von einer sogenannten Lizenz. Im Netz finden sich inzwischen aber auch Fotogalerien, bei denen die Fotografen auf eine Lizenz verzichtet haben. Wichtig ist jedoch bei solchen lizenzfreien Bildern wie auch bei allen anderen: Eine Veröffentlichung sollte stets nur unter Nennung des Urhebers und mit Quellenangabe erfolgen. Anderes gilt nur, wenn der Urheber ausdrücklich darauf verzichtet hat. Vorsicht ist auch bei Vorschaubildern auf Webseiten (sogenannte Thumbnails) geboten: Auch diese sind urheberrechtlich geschützt, wie zum Beispiel das Landgericht Bielefeld in einem Urteil vom 8. November 2005 entschieden hat (Aktenzeichen 20 S 49/05).

Personenbilder: Sollen Bilder mit Personen in die Firmen-Homepage eingebunden werden, müssen diese vor der Veröffentlichung grundsätzlich ebenfalls zustimmen. Wer Bilder von einem Fotografen anfertigen lässt, sollte sich die Nutzung auf der Homepage ebenfalls von ihm genehmigen lassen. Hat der Fotograf beispielsweise nur eine einfache Online-Nutzung erlaubt, beinhaltet dies noch nicht, dass das Bild auch auf einer werbenden Internet-Seite zugänglich gemacht werden darf (Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Dezember 2006, Aktenzeichen 28 O 468/06).

Produktfotos dürfen ebenfalls nur für eine Veröffentlichung im Internet genutzt werden, wenn der Inhaber des Urheberrechts zugestimmt hat. Das Landgericht Düsseldorf hat beispielsweise einen eBay-Verkäufer wegen Verwendung eines fremden Produktfotos nicht nur zur Zahlung von einer Lizenzgebühr verurteilt. Der Nutzer musste zusätzlich einen Aufschlag von 100 Prozent berappen, weil er zudem den Fotografen nicht benannt hatte (Urteil vom 19. März 2008, Aktenzeichen 12 O 416/06).

Computer-Grafiken: Grafiken können Werke der bildenden Künste sein (gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG), müssen dafür jedoch eine bestimmte Gestaltungshöhe erreicht haben. Wann dies der Fall ist, hängt stark vom Einzelfall ab. Das Oberlandesgericht Hamm hat beispielsweise eine entsprechende, den Urheberrechtsschutz auslösende Gestaltungshöhe bei einer Computergrafik verneint, bei der es sich lediglich um eine mit einem Bildbearbeitungsprogramm entfremdete Fotografie handelte (Urteil vom 24. August 2004, Aktenzeichen 4 U 51/04).

Ausschnitte aus Stadtplänen: Um Kunden die Anfahrt zu erleichtern, werden auf Firmenseiten häufig Ausschnitte aus Stadtplänen verwendet. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, denn auch Stadtplan- und Kartenausschnitte genießen urheberrechtlichen Schutz. Für die Verwendung ist daher eine entsprechende Lizenz erforderlich. Andernfalls steht dem Urheber ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gemäß § 97 UrhG zu. Da sich die Höhe des Schadenersatzes häufig nicht genau beziffern lässt, greifen Gerichte auf die sogenannte Lizenzanalogie zurück: Es ist der Betrag zu entrichten, den der Rechteverletzer hätte bezahlen müssen, wenn er das Kartenmaterial mit Erlaubnis genutzt hätte. Dies machen sich einige Verlage zunutze und fordern teilweise sehr hohe Preise für entsprechende Karten. Dass die Kartengebühr angemessen ist, muss der Kartenanbieter beweisen. Allerdings gelingt das nicht immer. So hat zum Beispiel das Amtsgericht München einem Kartenanbieter lediglich 300 Euro anstatt der geforderten 1 620 Euro Schadensersatz zugesprochen (Urteil vom 17. Oktober 2011, Aktenzeichen 142 C 32411/10).

Wenn ein Kartenausschnitt entfernt werden soll, der ohne Lizenzgebühren veröffentlicht wurde, sollte man nicht nur den direkten Link löschen, sondern auch die auf dem Server hinterlegte Karte. Andernfalls muss man mit Schadensersatzansprüchen rechnen, wie das Amtsgericht München in einem Urteil vom 31. März 2010 entschieden hat (Aktenzeichen 161 C 15642/09).

Texte und Pressemitteilungen: Ansprechende Texte sind für eine geschäftliche Homepage unverzichtbar, um die Kunden über das Unternehmen und die Produkte zu informieren. Bei Texten muss man zwar nicht immer selbst zur Tastatur greifen. Trotzdem ist bei der Übernahme fremder Texte Fingerspitzengefühl gefragt. Bis auf einige Ausnahmen sind Texte urheberrechtlich geschützt, wenn sie einen gewissen Grad an persönlicher geistiger Schöpfung erreicht haben. Ob dies der Fall ist, hängt insbesondere von der Formulierung und der Textlänge ab. Als sogenannte „kleine Münze“ sind auch Pressemitteilungen geschützt und dürfen nur mit der Einwilligung des Urhebers übernommen werden – es sei denn, die Einwilligung geht direkt aus der Mitteilung, aus zusätzlichen Angaben oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hervor. Die Übernahme von bestimmten Textstellen in Form von Zitaten ist dagegen gemäß § 51 UrhG gestattet.

Werbeslogans sind meist kurz und prägnant formuliert, sodass sie seltener urheberrechtlichen Schutz genießen. Wer auf Nummer sicher gehen will, dass sein Slogan nicht von anderen genutzt wird, hat jedoch die Möglichkeit, diesen in das Markenregister eintragen zu lassen. So kann auch hier insbesondere eine gewerbliche Nutzung untersagt und mit rechtlichen Mitteln unterbunden werden.

Open Content (freie Inhalte): Zustimmungsfreie Texte sind amtliche Werke, wie etwa Gesetze, Verordnungen und Gerichtsurteile. Auch Texte, deren Autor mindestens 70 Jahre tot ist, dürfen zustimmungsfrei verwendet werden, da nach diesem Zeitraum ihre Schutzdauer abgelaufen ist. Ausgenommen sind gemäß § 66 Abs. 2 UrhG Werke (also auch Bilder etc.), die in die Urheberrolle eingetragen sind. Die dritte zustimmungsfreie Nutzung ist die Creative Commons-Lizenz, auch Open Content oder Lizenz für freie Inhalte genannt. Je nachdem, was in der freien Lizenz angegeben ist, können diese Texte als Ganzes oder in Teilen frei verwendet werden. Allerdings müssen hier der Autor und meistens auch ein Verweis auf die Lizenz angegeben werden.

Schutz der Website an sich: Schließlich stellt sich noch die Frage, ob eine Website an sich Urheberrechtsschutz genießt – ein Thema, das immer wieder die Gerichte beschäftigt. Das Landgericht Hamm hat etwa entschieden, dass das farbliche, grafische und gestaltende Erscheinungsbild eines Internet-Auftritts nicht die nötige Schöpfungshöhe aufweist (Urteil vom 24. August 2004, Aktenzeichen 4 U 51/04). Auch einfache HTML-Dateien genießen grundsätzlich keinen Urheberrechtsschutz. Doch das Internet hat sich inzwischen weiterentwickelt. Mit SEO (Search Engine Optimization, deutsch: Suchmaschinenoptimierung) haben viele Internet-Seiten mittlerweile eine andere Wertigkeit erhalten. Das zeigt sich ebenfalls im Urheberrecht. So hat das Oberlandesgericht Rostock einer suchmaschinenoptimierten Homepage urheberrechtlichen Schutz zuerkannt, die aufgrund der Verwendung von Metatags auf den vorderen Rängen bei Suchmaschinen rangierte (Urteil vom 27. Juni 2007, Aktenzeichen 2 W 12/07).

Kein Kavaliersdelikt

Urheberrechtsverletzungen können neben der zivilrechtlichen Haftung auch strafrechtliche Folgen haben. Gemäß § 106 Abs. 1 UrhG können Verstöße mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Bei einer gewerblichen Nutzung – was für Homepages von Selbstständigen und Unternehmen in den meisten Fällen relevant sein dürfte – ist sogar eine Strafverschärfung bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren vorgesehen (§ 108a UrhG).

Wer eine Internet-Präsenz für sein Unternehmen einrichten möchte, sollte sich umfassend anwaltlich beraten lassen. Zum einen können Urheberrechtsverstöße für Gewerbliche schnell teuer werden. Denn für sie gilt bei der ersten Abmahnung in einfach gelagerten Fällen nicht die Begrenzung auf Anwaltskosten von 100 Euro, die als Schutz für Privatleute eingeführt wurde. Zum anderen sind weitere rechtliche Vorgaben zu beachten, etwa Preisangaben oder die Einbeziehung von AGB. Das gilt natürlich auch für diejenigen, die bereits eine Firmen-Homepage haben. Sie sollten regelmäßig überprüfen lassen, ob die Website den rechtlichen Anforderungen gerecht wird. Das gilt erst recht, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist und man eine Abmahnung in der Firmenpost findet. Da viele Forderungen überteuert und Unterlassungserklärungen oft zu hart formuliert sind, sollte man nicht ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts darauf reagieren.  

IHK-Seminar: Urheberrecht und Internet

„Copy & Paste – Was ist erlaubt?“: Unter diesem Titel steht eine Informationsveranstaltung der IHK Nürnberg für Mittelfranken am Mittwoch, 13. November 2013, 15 bis ca. 18 Uhr, die Fragen des Urheberrechts im Internet beleuchtet. Rechtsanwältin Dr. Renate Kropp erläutert an Hand von Beispielen, welche Elemente eines Internet-Auftritts urheberrechtlich geschützt sind, was bei der Nutzung von fremdem Material (z.B. Bilder, Texte, Videos) zu beachten ist, wie Inhalte fremder Internet-Seiten rechtlich zulässig in die eigene Homepage eingebunden werden können (Links und Framing) und was beim Hochladen von Inhalten auf Plattformen wie Youtube oder Amazon-Marketplace zu berücksichtigen ist. Aufgezeigt werden außerdem die juristischen Möglichkeiten, wenn man wegen einer Verletzung des Urheberrechts belangt werden soll bzw. wenn ein anderes Unternehmen eigene Urheberrechte verletzt hat.

Autor/in: Esther Wellhöfer, ist Redakteurin bei der anwalt.de Services AG in Nürnberg, die das Anwaltsverzeichnis www.anwalt.de betreibt (redaktion@anwalt.de, www.anwalt.de).
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 10|2013, Seite 36

 
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