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Umsatzsteuer

Was ist eine Gutschrift?

Das neue Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz sorgt für Verwirrung: Welche Begriffe müssen jetzt beim Ausstellen von Rechnungen verwendet werden? Von Marion Fetzer und Michael Emig

Eine Reihe von Neuerungen bei der Umsatzsteuer hat sich durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) ergeben, das Mitte dieses Jahres in Kraft getreten ist. Es betrifft so gut wie alle Unternehmen, da die Regelungen für die Ausstellung von Rechnungen relevant sind.

Die Art und Weise, wie das Gesetz eingeführt wurde, sorgte jedoch für Unklarheit bei den Betrieben: Das lag u.a. an der fehlenden Übergangsfrist, denn die neuen Vorschriften sollten grundsätzlich unmittelbar nach Inkrafttreten angewendet werden. Zudem ließ das Gesetz eine Reihe von praktischen Fragen offen. Nun hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 für Klarheit gesorgt.

Definition einer Gutschrift

Eindeutig festgelegt ist im Gesetz, dass Rechnungen, die durch den Leistungsempfänger (Kunde) ausgestellt werden, das Wort „Gutschrift“ enthalten müssen. Typische Anwendungsfälle für solche umsatzsteuerlich relevanten Rechnungen sind Lagerbestände des Unternehmers beim Kunden (z.B. Konsignationslager) oder Provisionsabrechnungen von Handelsvertretern.

In der Praxis war vielen Unternehmen nicht klar, wie sie im Gegensatz dazu nun bei kaufmännischen Gutschriften vorfahren sollen – also bei Gutschriften im landläufigen Sinne (Abrechnung über einen zu viel erhaltenen Betrag, wie z.B. bei Warenrückgaben nach einer Reklamation).

Die Frage war: Darf das Wort „Gutschrift“ weiterhin auch bei diesen kaufmännischen Gutschriften verwendet werden? Auch Steuerexperten kritisierten diese Doppeldeutigkeit: Denn bei Abrechnungen über zu viel erhaltene Beträge, die mit „Gutschrift“ bezeichnet werden, könnte der Eindruck entstehen, dass das Unternehmen die ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet. Deswegen benannten viele Unternehmen in den letzten Monaten ihre kaufmännischen Gutschriften um und bezeichneten diese als „Rechnungskorrektur“ oder „Stornorechnung“.

Unsicherheiten ausgeräumt

Diese Unsicherheit hat das BMF nun mit seinem Schreiben beendet: Das Ministerium stellt klar, dass bei kaufmännischen Gutschriften die Bezeichnung „Gutschrift“ nicht dazu führt, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer schuldet.

Für eine Umstellung der Bezeichnung besteht also keine zwingende Notwendigkeit, zumal meist ohnehin ersichtlich sein dürfte, dass keine normale Rechnung vorliegt (etwa durch das Minuszeichen, das in der Regel vor den entsprechenden Betrag gesetzt wird). Unternehmer, die in den letzten Monaten angesichts der unklaren Lage bereits auf einen neuen Begriff umgestellt haben, sollten es jedoch bei diesem belassen.

Umsatzsteuerliches Gutschriftverfahren

Kunden, die die Rechnung selbst ausstellen, müssen diese also jetzt verpflichtend mit dem Wort „Gutschrift“ kennzeichnen. Diese neue Pflichtangabe ist in ihrem eigenen Interesse, denn anderenfalls laufen sie Gefahr, dass sie keinen Vorsteuerabzug geltend machen können. Im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde das Wort „Gutschrift“ explizit in Anführungszeichen gesetzt, weshalb viele Unternehmen davon ausgingen, dass es nur dieser (deutsche) Begriff ermöglicht, den Vorsteuerabzug geltend zu machen.

Auch hier hat das BMF-Schreiben nun praxisfreundliche Regelungen eingeführt: Die neue Verwaltungsanweisung macht klar, dass die Verwendung anderer Begriffe (z.B. „Eigenfaktura“) hinsichtlich des Vorsteuerabzuges unproblematisch ist. Jedoch werden folgende Bedingungen erwähnt: Die gewählte Bezeichnung muss eindeutig sein, die Gutschrift muss ordnungsgemäß erteilt worden sein und es dürfen keine Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit bestehen. In der Praxis ist allerdings zu erwarten, dass die meisten Unternehmen bei deutschen Rechnungen die Bezeichnung „Gutschrift“ verwenden werden.

Wichtig ist ferner die Aussage des BMF, wonach auch fremdsprachige Bezeichnungen (z.B. der englische Begriff „Self-billing“) möglich sind. In dem Schreiben des BMF vom 25. Oktober 2013 ist eine Übersichtstabelle enthalten, in der die zulässigen Begriffe aller Sprachen innerhalb der EU aufgeführt sind (Download unter www.bundesfinanzministerium.de). Es ist ratsam, die Bezeichnungen der Gutschriften mit der Tabelle des BMF zu vergleichen, um sich nicht unnötigen Risiken beim Vorsteuerabzug auszusetzen.

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Bei bestimmten vom Gesetz definierten Umsätzen (z.B. grenzüberschreitenden Dienstleistungen) wird die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger geschuldet. Aufgrund des AmtshilfeRLUmsG ist in solchen Fällen die neue Rechnungsangabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ zu beachten. Das BMF erlaubt auch hier eine fremdsprachige Version dieses Zusatzes (z.B. den englischen Begriff „Reverse Charge“) und fasst die Begriffe aller Sprachen innerhalb der EU in einem Katalog zusammen. Ferner wird klargestellt, dass das Fehlen des Rechnungszusatzes keine Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug hat.

Fristen für die Rechnungsstellung

Für Unsicherheit in der Wirtschaft haben auch die neuen Fristen für die Rechnungsstellung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und sogenannten grenzüberschreitenden Leistungen zwischen Unternehmen in der EU gesorgt. Denn obwohl die Umsetzung für die Unternehmen sehr aufwändig ist, sind Rechnungen nun bereits 15 Tage nach dem Monat der Leistungserbringung auszustellen. Das BMF hat nun jedoch klargestellt, dass eine Nichteinhaltung dieser Fristen gesetzlich nicht sanktioniert wird.

Den Unternehmen, die noch die bisherigen Regelungen für die Rechnungsstellung anwenden, gewährt das BMF eine Schonfrist bis zum Ende dieses Jahres. Diese Betriebe sollten die Umstellung auf das neue Recht also umgehend angehen, denn die Finanzverwaltung wird eventuelle Verstöße gegen die Neuregelungen ab 2014 beanstanden. 

Autor/in: Marion Fetzer und Michael Emig, sind Steuerberater bei der Baker Tilly Roelfs Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg/München (marion.fetzer@bakertilly.de, michael.emig@bakertilly.de).
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2013, Seite 32

 
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