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Fuhrpark

Umsichtig steuern

Geschäftsführer und Fuhrpark-Manager können im Falle eines Unfalls haftbar gemacht werden. Wie können sie die Risiken begrenzen?

Die Verantwortlichen für den Fuhrpark unterliegen der Halterhaftung, die erhebliche Haftungsrisiken nach sich zieht. Bei einem betrieblichen Fuhrpark haftet grundsätzlich das Unternehmen, also die Geschäftsführung. Das ist beispielsweise der GmbH-Geschäftsführer oder der Vorstand einer AG. Die Halterhaftung ist als Gefährdungshaftung ausgestaltet und nimmt zunächst – unabhängig von der Frage des Verschuldens – den Halter in die Verantwortung.

Dies ist auch bei der besonderen Situation des Fuhrparks der Fall: Der Halter allein wird mit der Schadenshaftung belastet, weil er die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat und er es damit in der Hand hat, ob sich mögliche Schädigungen ereignen.

Das hat zur Folge, dass der Geschäftsführer oder Fuhrpark-Manager eine Kontrollpflicht gegenüber den Personen hat, die seine Fahrzeuge fahren. Diese Pflicht erfüllt er nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, indem er sich von den Fahrern regelmäßig die Original-Führerscheine vorlegen lässt. Denn der Halter darf sich nicht darauf verlassen, dass ihm ein Fahrer, dem der Führerschein entzogen wurde, dies von sich aus mitteilt.

Allerdings ist es nicht erforderlich, den Führerschein vor jeder Fahrt zu überprüfen. Eine stichprobenmäßige Kontrolle zweimal im Jahr wird im Regelfall ausreichen – es sei denn, der Halter hat beispielsweise von Alkoholproblemen des Fahrers oder Ähnlichem Kenntnis.

Gesetzlich ist die Halterhaftung im Straßenverkehrsgesetz (StVG) verankert. Gemäß § 7 StVG muss der Halter den Personen- oder Sachschaden ersetzen, der durch den Betrieb des Fahrzeugs entstanden ist. Nach der Rechtsprechung ist derjenige als Halter eines Fahrzeugs anzusehen, der das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch und die entsprechende Verfügungsgewalt innehat.

Auf wen das Fahrzeug zugelassen ist oder wer dessen Eigentümer ist, darauf kommt es letztlich nicht an. Diese Merkmale gelten lediglich als Indizien für die Haltereigenschaft, begründen diese jedoch nicht. Das entscheidende Kriterium ist die Verfügungsgewalt: Wer Anlass, Ziel und Zeit der Fahrten mit dem Fahrzeug selbst bestimmen kann, ist der Halter. Das gilt sogar dann, wenn eine andere Person sämtliche Kosten für den Unterhalt des Fahrzeugs trägt.

Letztlich ist also die Geschäftsführung eines Betriebes der Halter. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Halterhaftung auf einen Fuhrparkleiter zu übertragen und so die eigene Halterhaftung ganz oder zum Teil auszuschließen. Das geschieht mittels einer entsprechenden Beauftragung des Fuhrpark-Managers. Eine Vereinbarung kann zum Beispiel in einem Arbeitsvertrag, einem Anstellungsvertrag mit entsprechender Aufgabenbeschreibung oder in einer Beauftragung getroffen werden.

Voraussetzung einer rechtswirksamen Delegation ist, dass es sich dabei um eine zuverlässige, sachkundige Person handelt, die ausdrücklich – am besten schriftlich – mit der Erfüllung der Halterpflichten beauftragt wird. Auf diese Weise treffen den Fuhrpark-Manager unmittelbar und direkt die Pflichten eines Fahrzeughalters.

Haftung der Geschäftsführung

Eine Übertragung der Pflichten entbindet die Geschäftsführung jedoch nicht davon, ihrer Kontroll- und Überwachungspflicht bezüglich der Bestellung, Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen nachzukommen. Damit bleibt eine stichprobenartige, regelmäßige und unangekündigte Kontrolle des Fuhrparkleiters erforderlich. Der Fuhrparkleiter wiederum hat eine solche Aufsichts- und Kontrollpflicht gegenüber den Fahrern.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Bamberg reicht es nicht aus, dass beispielsweise der Disponent einer Logistikfirma die Beachtung seiner Weisungen stichprobenartig kontrolliert, wenn er zufällig an den Fahrzeugen vorbeikommt (Urteil vom 12. Juni 2013, Aktenzeichen 2 Ss OWi 659/13). Die Kontroll- und Überwachungspflicht gilt nicht nur wegen der zivilrechtlichen Haftung, sondern auch in Hinblick auf eine vorsätzliche oder fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung. Diese kann gemäß § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße von bis zu einer Mio. Euro belegt werden.

Straf- und bußgeldliche Haftung

Neben der zivilrechtlichen Haftung können dem Fuhrpark-Manager bzw. dem Geschäftsführer ordnungs- und strafrechtliche Konsequenzen drohen, wenn sie ihren Aufgaben nicht oder nicht ausreichend nachkommen. In der Praxis greift die strafrechtliche Haftung des Fuhrpark-Managers meistens dann, wenn er die Fahrerlaubnis der Fahrer nicht oder nicht ausreichend kontrolliert hat. Rechtliche Grundlagen sind beispielsweise das Straßenverkehrsgesetz, die Straßenverkehrsordnung (StVO), die Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVO) und die Feinstaubverordnung.

Ist der Fuhrpark-Manager entsprechend vertraglich beauftragt und trägt er auch für das Fahrpersonal die Verantwortung, kann auch die Einhaltung der Arbeits-, Lenk-, Schicht- und Ruhezeiten und die entsprechende Dokumentation für die Halterhaftung relevant sein. Wird in einem Unternehmen die Nutzung des Fuhrparks nicht dokumentiert, kann von den Behörden das Führen eines Fahrtenbuchs auch für mehrere Fahrzeuge angeordnet werden (z.B. Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 25. November 2013, Aktenzeichen 7 B 6607/13).

Bei Ordnungswidrigkeiten kann der Fuhrparkleiter ebenfalls haften. Wird beispielsweise ein Fahrzeug wegen Falschparkens abgeschleppt, muss er als Halter eventuell letztlich die Kosten für das Abschleppen tragen. Zudem kommt sogar eine Haftung gegenüber der Berufsgenossenschaft in Betracht, etwa wenn die Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ nicht eingehalten wird.

Gute Rechtskenntnisse erforderlich

Beim Betrieb eines Fuhrparks unterliegen Geschäftsführer und Fuhrpark-Manager also einem hohen Haftungsrisiko. Mittels einer vertraglichen Vereinbarung kann es vom Geschäftsführer nur teilweise auf den Fuhrparkleiter übertragen werden. Letzterer ist in hohem Maße als Halter haftbar und muss daher über gute Kenntnisse der Rechtslage verfügen, insbesondere über die ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten. Deshalb ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt für beide zu empfehlen.

Kontrollpflicht

Geschäftsführer oder Fuhrpark-Manager müssen die Personen kontrollieren, die die Fahrzeuge des Betriebs fahren. Sie müssen sich u.a. von ihnen regelmäßig die Original-Führerscheine vorlegen lassen.

Autor/in: Esther Wellhöfer, ist Redakteurin bei der anwalt.de Services AG in Nürnberg, die das Anwaltsverzeichnis anwalt.de betreibt (redaktion@anwalt.de).
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 03|2014, Seite 44

 
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