Telefon: +49 911 1335-1335

Betriebsrente

Sitzt noch alles richtig?

Senioren Rentner Altersvorsorge Betriebsrente © Digital Vision - Thinkstock

Bei der betrieblichen Altersversorgung müssen umfassende Informations- und Dokumentationspflichten beachtet werden. Zudem sollten ältere Vertragswerke regelmäßig überprüft werden. Von Markus Kirner

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) stellt eine tragende Säule der Alterssicherung dar, wird aber hierzulande im Vergleich zu anderen EU-Staaten noch immer zu wenig genutzt. Vor diesem Hintergrund hat sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag das Ziel gesetzt, die bAV insbesondere durch Entgeltumwandlung zu stärken. Sie soll für Mitarbeiter in kleinen und mittleren Betrieben selbstverständlich werden. Auch die Unternehmen sehen mit Blick auf die Alterung der Belegschaften eine stark zunehmende Bedeutung von Angeboten der bAV, um Mitarbeiter zu halten und neue Fachkräfte zu gewinnen.

In vielen Betrieben gibt es bereits Vorsorgesysteme, denen es aber zum Teil an Akzeptanz und auch an Transparenz mangelt. Zudem sind viele Versorgungswerke schon Anfang des Jahrtausends oder noch früher eingerichtet worden, ohne danach wesentliche Änderungen erfahren zu haben. Doch gerade in den letzten Jahren haben sich die rechtlichen und sozialpolitischen Rahmenbedingungen für die bAV nachhaltig geändert, beispielsweise durch die Rente mit 67, die Portabilität der bAV (Möglichkeit, die Altersversorgung zu einem neuen Arbeitgeber mitzunehmen) oder die verpflichtende Einführung von geschlechtsneutralen Versicherungstarifen.

Diese Veränderungen sind von den Unternehmen nicht immer genau umgesetzt worden, wie eine steigende Zahl von entsprechenden Arbeitsgerichtsurteilen verdeutlicht. Die Personalabteilungen sollten ihre Versorgungssysteme deshalb kontinuierlich überprüfen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

Bei der Dokumentation sind in steuerrechtlicher Hinsicht die Erfordernisse des § 5 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung zu beachten: Demnach müssen insbesondere die Erteilung der Zusage, die Änderung einer Zusage und die Portabilität dokumentiert werden. Die Aufbewahrungsfristen unterscheiden sich von denen für Personalunterlagen. Was die arbeitsrechtliche Seite angeht, sollte die Dokumentation die Vereinbarung der Entgeltumwandlung und die Beratungsprotokolle enthalten, die bei der Einrichtung oder bei einer Veränderung der bAV erstellt wurden.

Arbeitgeber muss informieren

Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) gerade bestätigt hat, gibt es keine generelle Informationspflicht des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung. Anders ist dies allerdings bei konkreten Anlässen, etwa beim Ausscheiden eines Mitarbeiters (z.B. Wechsel des Arbeitgebers) oder bei ruhenden Arbeitsverhältnissen (z.B. wegen Elternzeit oder längerer Krankheit).

Wenn die Versorgungssysteme auf sogenannten gezillmerten Tarifen beruhen (bei denen die Kosten für Abschluss und Verwaltung „geballt“ in den ersten Jahren der Vertragslaufzeit abgezogen werden), hat das BAG ebenfalls eine Aufklärung für geboten erklärt. Diesen Informationspflichten sollte der Arbeitgeber nicht nur nachkommen, sondern sie auch dokumentieren. Wenn eine solche Dokumentation nicht oder nur lückenhaft vorhanden ist, sollte diese – soweit möglich – nachgeholt und für die Zukunft sichergestellt werden.

Mitnahme der Altersversorgung

Seit 2005 gibt es die gesetzliche Pflicht, eine bAV zu übernehmen, die ein neuer Mitarbeiter von seinem vorherigen Arbeitgeber mitbringen möchte. Dabei ist nicht jedem Arbeitgeber klar, dass es hier erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten gibt, die sich unter Risikoaspekten auch unterschiedlich auswirken.

Beispielsweise besteht keinerlei Verpflichtung zur Übernahme eines bestehenden Versicherungsvertrages, sondern lediglich zur Übernahme eines Übertragungswertes, der dann ohne neue Kosten wieder angelegt wird. Hier gilt es vor allem, haftungssichere Regelungen zu treffen, die in der Folge generell einzuhalten sind – z.B. auch, um dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Genüge zu tun.

Wegen der Rente mit 67 für die Geburtsjahrgänge ab 1964 wird sich künftig die Frage stellen, wie mit man mit Zusagen umgeht, deren Fälligkeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung liegt. Dies trifft insbesondere auf die Mehrzahl der Versorgungen zu, die schon vor 2008 eingerichtet wurden. Durch entsprechende Maßnahmen können gegebenenfalls negative Effekte vermieden werden, die durch den parallelen Bezug von Arbeitseinkommen und Betriebsrenten zustande kommen (z.B. eine höhere Steuerbelastung).

Eine gut gestaltete und transparent geregelte bAV ist für alle Beteiligten ein sicheres Vorsorgesystem und ein attraktiver Baustein der Gesamtvergütung. Bevor jedoch neue oder zusätzliche Versorgungswerke eingeführt werden, sollten zunächst die vorhandenen inspiziert werden. Wegen der komplexen Materie sollte fachkundiger und unabhängiger Rat eingeholt werden, sodass nicht der Verkauf neuer Verträge im Vordergrund steht, sondern die optimale Anpassung der bestehenden Versorgungssysteme.

Autor/in: Markus Kirner, ist Geschäftsführer der UFB:UMU Consulting GmbH in Nürnberg (markus.kirner@ufb-umu.de, www.ufb-umu.de).
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 04|2014, Seite 34

 
Device Index

Alle Ansprechpartner/innen auf einen Blick