Telefon: +49 911 1335-1335

Außenhandelsdokumente

Offene Grenzen

International Welt Länder © dzima1 - Thinkstock

Die IHK stellt Carnets ATA und Ursprungszeugnisse aus, mit denen der internationale Warenverkehr erheblich erleichtert wird.

"Sprinten Sie durch den Zoll mit dem Reisepass für ihre Waren": Mit diesem Versprechen wirbt die Internationale Handelskammer (ICC) für das Carnet ATA. Damit können Waren vorübergehend ohne Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Drittländer ausgeführt werden. Weltweit wird dieses Zolldokument mehr als 175 000 Mal pro Jahr ausgestellt. Mit knapp 1 100 Exemplaren pro Jahr zählt die IHK Nürnberg für Mittelfranken unter den 80 deutschen IHKs seit Jahren zur Spitzengruppe in der nationalen Carnet ATA-Statistik.

Grundsätzlich werden bei der Einfuhr von Waren in Staaten, die nicht zur Europäischen Gemeinschaft (EG) gehören („Drittländer“), Steuern und Abgaben fällig. Wer seine Waren nur vorübergehend in ein Nicht-EG-Land bringen will, muss an der Grenze eine Sicherheitsleistung hinterlegen – eine Art Pfand, dass die Ware fristgerecht ausreist. Andernfalls verfällt dieser Einsatz, der in der Regel in bar in der jeweiligen Landeswährung zu leisten ist. Die Höhe bemisst sich nach dem Warenwert, üblich sind zwischen 20 und 50 Prozent.

Carnet ersetzt Pfand

Das Carnet ATA macht dieses Pfand überflüssig: „Beim Grenzübertritt ist kein Bargeld mehr nötig. Dies bringt mehr Sicherheit und schont die Liquidität“, stellt Ulrich Wohlrab fest, der bei der IHK Nürnberg für die Carnet ATA zuständig ist. Außerdem beschleunigt das Zollpassierscheinheft die Zollformalitäten: Der Reisepass für Waren macht zusätzliche Dokumente überflüssig, etwa das Ausfüllen der nationalen Zollbelege oder Proforma-Rechnungen.

Diese Vorzüge des Carnets ATA erleichtern den Warenverkehr rund um den Globus erheblich. Die Buchstaben „ATA“ stehen für „admission temporaire“ und „temporary admission“, das französische und englische Pendant für „befristeten Zugang“. Die Übersetzung weist auf die wichtigsten Einsatzbereiche des Zollpassierscheinheftes hin: Messe- und Ausstellungsgüter, Berufsausrüstung und Warenmuster. Das Carnet ATA kommt aber nur dann infrage, wenn die Waren während ihres Auslandaufenthalts unverändert bleiben; Verbrauchsgüter oder Waren zur Veredelung oder Ausbesserung gehen also nicht mit dem Zollpassierscheinheft auf die Reise.

Die Grundlage für das Carnet ATA-Verfahren ist eine internationale Bürgenkette: In allen Carnet ATA-Vertragsstaaten übernimmt der „Bürgende Verband“ des jeweiligen Landes eventuell fällig werdende Zollgebühren. In Deutschland ist dies der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK). Im Namen ihrer Dachorganisation sind die einzelnen IHKs berechtigt, für die Unternehmen in ihrer regionalen Zuständigkeit Carnets ATA auszustellen.

Eine Bürgschaft ist aber kein Blankoscheck: Der Carnet-Inhaber bleibt Zollschuldner. Je nach Wert der im Carnet ATA aufgelisteten Waren und der Bonität des Carnet-Antragstellers können deshalb Sicherheiten erforderlich werden, etwa in Form von Bankbürgschaften oder Kontoabtretungen. Ob und in welchem Umfang Sicherheiten zu hinterlegen sind, entscheidet die ausstellende Kammer nicht allein; das letzte Wort spricht hier der DIHK als Bürge bzw. dessen Rückversicherer Euler Hermes.

In der Praxis läuft die Ein- und Ausreise von Waren mit dem Carnet ATA in den meisten Ländern komplikationsfrei: „Bei korrekter Handhabung gibt es sehr selten Probleme“, so Ulrich Wohlrab. Wichtig sei vor allem eine Einhaltung der Fristen: Sobald sich abzeichnet, dass die Ware länger im Drittland bleibt, als die Gültigkeit des Carnets ATA vorsieht, sollte der Carnet-Inhaber schnellstens klären, welche Maßnahmen zu ergreifen sind.

Derzeit gilt das Carnet ATA-Verfahren in 74 Ländern – von A wie Albanien bis Z wie Zypern. Das jüngste Mitglied in der sogenannten „ATA Carnet Chain“ ist seit Juni 2014 das Königreich Bahrain. Manche Länder schränken den Anwendungsbereich des Carnet ATA ein, so gestatten beispielsweise China und Indien nur die vorübergehende Einfuhr von Ausstellungs- und Messegütern. Genaue Informationen über die Carnet ATA-Spielregeln einzelner Länder bietet eine aktuelle Liste auf der Internet-Seite der IHK.

Ursprungszeugnis

Ein weiteres Dokument, das im internationalen Warenverkehr eine Hauptrolle spielt, ist das Ursprungszeugnis – wobei in der Außenwirtschaft Ursprung nicht gleich Ursprung ist: Waren aus präferenziellem Ursprung können zollfrei oder zu einem ermäßigten Zollsatz eingeführt werden. Diese Begünstigung basiert auf ein- oder zweiseitigen Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft mit einzelnen Staaten oder Staatengruppen. Der nicht-präferenzielle bzw. handelspolitische Ursprung ist beispielsweise relevant für Einfuhrgenehmigungen und -lizenzen oder im Kontext von Antidumping-Maßnahmen. Und bei der Gewährung von staatlichen Ausfallbürgschaften soll sichergestellt werden, dass die Exportkredite auch tatsächlich die Ausfuhr deutscher Produkte fördern. Die Warenmarkierung „Made in …“ wird als wettbewerbsrechtlicher Ursprung bezeichnet und dient vor allem dem Verbraucherschutz.

Der nicht-präferenzielle Ursprung wird auf der Rechtsgrundlage des Zollkodex der Europäischen Gemeinschaft ausschließlich durch ein Ursprungszeugnis nachgewiesen. Ausgestellt wird diese Urkunde von der IHK, die damit eine hoheitliche Aufgabe erfüllt. „Entsprechend streng sind die Vorschriften“, erklärt Zollreferent Rainulf Pichner. 37 000 solcher Herkunftsnachweise bearbeiten die Mitarbeiter der IHK Nürnberg pro Jahr. Statt mit den notwendigen Dokumenten vor Ort bei der IHK zu erscheinen, können Unternehmen das Ursprungszeugnis auch elektronisch beantragen.

Die Ermittlung des handelspolitischen Ursprungs ist mitunter schwierig. Eindeutig ist er dann, wenn eine Ware vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt wird. In einer global eng verflochtenen Wirtschaft ist dieser Fall aber die Ausnahme. In der Regel sind an der Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt. „Es kann aber nur einen Ursprung geben“, stellt Rainulf Pichner klar. Laut Zollkodex der EG hat eine Ware in dem Land ihren Ursprung, „in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist“. Der heikle Punkt ist dabei die Definition der „wesentlichen Be- und Verarbeitung“. Nur in wenigen Warenkategorien regelt der Zollkodex, welche Bearbeitungsschritte als wesentlich gelten. In allen anderen konkreten Fällen ist eine „interpretative Bestimmung“ notwendig.

Immerhin gibt es dafür Richtlinien. So ist beispielsweise das Zusammenbauen eines Kugelschreibers aus importierten Teilen keine Be- oder Verarbeitung, die Deutschland als Ursprungsland qualifiziert. Werden dagegen Komponenten zu einem Rechner oder anderen Hightech-Gerät zusammengefügt, ist „Deutschland“ als Eintrag ins Ursprungszeugnis gerechtfertigt. Maßgeblich ist die Komplexität der Arbeitsschritte bei der Montage. Trotz der mitunter schwierigen Abgrenzung sind Kontroversen mit den Antragstellern von Ursprungszeugnissen die absolute Ausnahme, wie Rainulf Pichner betont: „Strittige Fragen lassen sich üblicherweise im Vorfeld klären.“

Auf der Homepage der IHK Nürnberg stehen Informationen zu den Carnets ATA und Ursprungszeugnissen bereit. Abrufbar sind u.a. rechtliche Grundlagen, Verfahren, Sonderfälle und Hinweise zum richtigen Ausfüllen.

Autor/in: 
Andrea Wiedemann
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 10|2014, Seite 14

 
Device Index

Alle Ansprechpartner/innen auf einen Blick