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Umsatzsteuer

Umkehr der Steuerschuld

Für bestimmte Warenlieferungen und Dienstleistungen gibt es schon seit Längerem eine Umkehr der Steuerschuld. Das bedeutet, dass nicht mehr der Lieferant, sondern der Abnehmer die Umsatzsteuer abführen muss.

Für welche Waren und Dienstleistungen die Umkehr gilt, ist im Umsatzsteuergesetz festgelegt. Nun wurde die Steuerschuldumkehr durch das sogenannte Kroatienbegleitgesetz auch auf bestimmte Metalle und Edelmetalle sowie auf Tablet-Computer und Spielekonsolen ausgedehnt. Die Neuregelung ist bereits zum 1. Oktober 2014 in Kraft getreten und greift immer dann, wenn die entsprechende Lieferung an ein Unternehmen erfolgt.

Für betroffene Unternehmen gibt es eine Übergangsfrist für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2014 erbracht werden. Bis dahin wird es von den Behörden nicht beanstandet, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgehen. Voraussetzung ist jedoch, dass dessen Umsatz in zutreffender Höhe versteuert wird. Die IHK empfiehlt den betroffenen Unternehmen trotz der Übergangsfrist, die Neuerung umgehend umzusetzen und die betrieblichen Prozesse anzupassen. Auf der IHK-Homepage sind das entsprechende Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26. September 2014 sowie weitere Informationen abrufbar.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 11|2014, Seite 21

 
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