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Existenzgründer

Gut gesichert

Illu_WiM_2015_04 © Anton Atzenhofer

Welche Versicherungen brauchen Gründer, um sich optimal vor Risiken zu schützen? Von Gabriele Weintz; Illustration: Anton Atzenhofer

Wer ein Unternehmen gründet, darf neben dem Businessplan und dem Finanzierungskonzept die Frage nach den wichtigsten Versicherungen nicht vergessen. Doch die Auswahl ist aufgrund der Masse an Angeboten nicht so einfach. Denn schließlich sollte sich der Versicherungsschutz am tatsächlichen Bedarf orientieren, außerdem sollen Über-, Unter- oder Doppelversicherungen vermieden werden. Während es für die Absicherung des unternehmerischen Risikos keine Versicherung gibt, muss und kann man das eigene Unternehmen durch passende Versicherungen vor vielen unvorhergesehenen Gefahren schützen.

Absicherung betrieblicher Risiken

Grundsätzlich gibt es für Existenzgründer je nach Branche und Tätigkeit betriebliche Pflichtversicherungen, die mit Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zwingend angeschlossen werden müssen:

  • Berufshaftpflichtversicherung: Diese Versicherung braucht man, wenn ein erhöhtes Risiko besteht, dass durch eine mögliche Fehlberatung Vermögensschäden entstehen. Deshalb ist diese Versicherung für Rechtsanwälte, Notare, Architekten, Ingenieure, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Ärzte Pflicht.
  • Kfz-Haftpflichtversicherung: Eine weitere Pflichtversicherung für alle Unternehmen ist die Kfz-Haftpflichtversicherung für die Zulassung von Firmenwagen.

Um die richtigen freiwilligen Versicherungen auszuwählen, sollte man sein Unternehmen genau unter die Lupe nehmen und realistisch einschätzen, wo die Hauptrisiken des Unternehmens liegen und wo große Schäden auftreten könnten. Im Folgenden die wichtigsten freiwilligen betrieblichen Versicherungen:

  • Betriebshaftpflichtversicherung: Diese Versicherung übernimmt Schadensersatzansprüche wegen Personen- und Sachschäden sowie Vermögensschäden, die aufgrund der betrieblichen Tätigkeit verursacht worden sind.
  • Betriebsunterbrechungsversicherung: Diese kommt für die laufenden Kosten auf, solange aufgrund von Schäden oder Ausfällen keine Erträge erwirtschaftet werden können.
  • Elektronikversicherung: Versichert ist der Ausfall aller im Unternehmen eingesetzten IT-Komponenten.
  • Gebäude- und Inhaltsversicherung: Von dieser Versicherung sind Schäden am Gebäude und Schäden an der Unternehmensausstattung wegen Einbruchdiebstahls bzw. Raub gedeckt.

Absicherung privater Risiken

Für Existenzgründer stellt die eigene Arbeitskraft das größte Kapital dar. Daher müssen die passenden Versicherungen abgeschlossen werden, um die Gefahr möglichst gering zu halten, dieses Kapital einzubüßen. Durch einen Ausfall der Arbeitskraft ist schnell die ganze Existenz bedroht. Deshalb gibt es in diesem Bereich einige private Pflichtversicherungen, die zwingend notwendig sind, um die Existenz so gut es geht abzusichern:

Krankenversicherung: Jeder Selbstständige muss eine Krankenversicherung haben, egal ob privat oder gesetzlich. Wer vor der Existenzgründung sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, kann wählen, ob er sich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert. Der Schritt in die Selbstständigkeit muss der gesetzlichen Krankenkasse gemeldet werden, damit diese den passenden Beitrag festsetzen kann. Selbstständige, die gar nicht oder privat krankenversichert waren, müssen weiterhin bei der Privaten Krankenversicherung (PKV) versichert bleiben, denn als Selbstständiger in einer PKV hat man keine Möglichkeit mehr, in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren.

Allerdings kann sich der Versicherte in der PKV für einen sogenannten Basistarif entscheiden, der sich an den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen orientiert und dessen Beitrag durch den Höchstbeitrag der gesetzlichen Versicherung begrenzt ist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass in der PKV für jedes Mitglied ein eigener Beitrag fällig wird, beispielsweise für ein während der Selbstständigkeit geborenes Kind.

Pflegeversicherung: Die Pflegeversicherung versichert den Selbstständigen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit und kommt im Versicherungsfall für deren materielle Folgen auf. Freiwillig gesetzlich Versicherte sind bei ihrer Krankenkasse automatisch auch pflegeversichert. Mitglieder einer PKV müssen eine private Pflegepflichtversicherung abschließen.

Unfallversicherung: Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Selbstständige ist die jeweilige Berufsgenossenschaft. Dort kann jeder Existenzgründer erfahren, ob er versicherungspflichtig ist oder nicht. Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt, wenn durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eine Invalidität eingetreten ist. Sollte keine Versicherungspflicht bestehen, kann eine freiwillige Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft oder bei einer privaten Unfallversicherung sinnvoll sein.

Neben den Versicherungen für persönliche Risiken, die man teilweise verpflichtend abschließen muss, gibt es auch private freiwillige Versicherungen. Um den Versicherungsbedarf zu klären, sollten sich Existenzgründer ernsthaft mit der eigenen Situation auseinandersetzen und dann eine passende Auswahl an Versicherungen zu treffen. Die beiden wichtigsten:

Allgemeine Altersvorsorge: Ansprüche an die gesetzliche Rentenversicherung aus den Zeiten als angestellter Arbeitnehmer bleiben auch nach der Selbstständigkeit bestehen und man kann sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung weiterversichern. Dazu muss bei der Deutschen Rentenversicherung innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Selbstständigkeit ein Antrag auf Beitragsstellung für eine freiwillige Versicherung gestellt werden. Allerdings sollten alle Selbstständigen beachten, dass diese Versicherung für die gesamte Dauer der Selbstständigkeit gilt und der Mindestbetrag auch in wirtschaftlich schlechten Zeiten gezahlt werden muss. Da diese Rentenversicherung normalerweise nur eine Grundsicherung abdeckt, sollte jeder Selbstständige für weitere Rücklagen sorgen, beispielsweise durch die staatlich geförderte Rürup-Rente.

Freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung: Wenn sich Selbstständige für die freiwillige Arbeitslosenversicherung entscheiden, müssen sie ihren Antrag innerhalb der ersten drei Monate der Selbständigkeit bei der zuständigen Arbeitsagentur stellen. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Aufnahme der Selbstständigkeit mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach dem Sozialgesetzbuch III gestanden hat oder unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit eine Entgeltersatzleistung des Sozialgesetzbuchs III bezogen hat. Für Existenzgründer besteht eine Sonderregelung: Während der zweijährigen Startphase werden nur die halben Beiträge fällig.

Autor/in: 

Gabriele Weintz ist Redakteurin bei der anwalt.de Services AG in Nürnberg, die das Anwaltsverzeichnis www.anwalt.de betreibt (redaktion@anwalt.de).

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 04|2015, Seite 30

 
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