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Immobilienanzeigen

Energiekennwerte angeben

Seit dem 1. Mai 2015 werden Bußgelder von bis zu 15 000 Euro erhoben, wenn bei Immobilienanzeigen die Energiekennwerte nicht angegeben sind.

Seit der 2014 eingeführten Energieeinsparverordnung (EnEV) ist es verpflichtend, die Energiekennwerte zu veröffentlichen, die aus dem Energieausweis hervorgehen (WiM berichtete). Bei der Bußgeldvorschrift gab es jedoch eine Übergangsfrist, die nun abgelaufen ist.

Die Nennung der Pflichtangaben muss der Verkäufer bzw. Vermieter oder Verpächter sicherstellen. Aber auch für beauftragte Makler bestehen Haftungsrisiken, wenn die Angaben nicht ordnungsgemäß sind.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 06|2015, Seite 18

 
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