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Umweltbeauftragte

Alles im grünen Bereich?

Symbolbild Umweltbeauftragter © Foto: anyaberkut/Thinkstock.com

Wenn in einem Betrieb Gefahren für die Umwelt nicht auszuschließen sind, muss die Unternehmensleitung unter Umständen einen Beauftragten benennen. Von Armin Dieter Schmidt

Geprägt wurde der Begriff „betrieblicher Umweltbeauftragter“ unter anderem in der jahrzehntelangen Diskussion um ein Umweltgesetzbuch (UGB). Dieses sollte alle Regelungen, die den Umweltschutz betreffen, in einem Gesetzeswerk vereinen, wurde aber vom Bundestag nie verabschiedet. Es steht derzeit auch nicht mehr auf der politischen Agenda. Die Regelungen des Umweltrechts bleiben damit auf eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen verteilt. Diese sehen teilweise die Ernennung besonderer Beauftragter vor, die auch jeweils eigene Bezeichnungen haben, aber im allgemeinen Sprachgebrauch oft mit dem Oberbegriff „Umweltbeauftragter“ versehen werden.

Die Notwendigkeit, einen Umweltbeauftragten zu bestellen, sowie dessen Aufgaben, Rechte und Pflichten ergeben sich entweder aus einem Gesetz, einer Verordnung oder einer behördlichen Anordnung im Einzelfall. Meist sind Art und Umfang der betriebenen Anlagen dafür ausschlaggebend, welche und gegebenenfalls wie viele Umweltbeauftragte ein Unternehmer zu bestellen hat. 

Immissionsschutzbeauftragter: Nach § 53 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) kann die Bestellung eines Betriebsbeauftragten bzw. mehrerer Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz erforderlich sein. Betroffen von der Regelung sind Betreiber bestimmter genehmigungspflichtiger Anlagen, von denen Emissionen wie z.B. Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen ausgehen. Auch Art und Größe der Anlage sind Kriterien dafür, ob ein Beauftragter eingesetzt werden muss. Der Immissionsschutzbeauftragte muss u.a. den Anlagenbetreiber und die Betriebsangehörigen beraten sowie auf umweltfreundliche Verfahren hinwirken. Wenn es im Betrieb keinen eigenen Störfallbeauftragten gibt, übernimmt der Immissionsschutzbeauftragte auch diesen Aufgabenbereich.

Störfallbeauftragter: Die Regelungen für Störfallbeauftragte ergeben sich ebenfalls aus dem BImSchG in Verbindung mit der Störfallverordnung. Ihre Bestellung ist erforderlich, wenn bei einem Störfall in der Anlage bestimmte Grenzwerte für Gefahrstoffe überschritten werden könnten und dadurch Gefahren für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft drohen. Um derartige Störfälle von vorneherein zu vermeiden, muss der Störfallbeauftragte u.a. auf hohe Sicherheitsstandards der Anlage hinwirken. Er überwacht die Anlage, meldet Mängel an die Unternehmensleitung und macht Vorschläge zur Lösung von Problemen. 

Abfallbeauftragter: Betriebsbeauftragte für Abfall müssen laut § 59 des „Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen für Anlagen“ (KrWG) bestellt werden, wenn es die Art und Größe der Anlage erfordert und wenn dort regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen bzw. diese dort verwertet oder beseitigt werden. Die Aufgaben des Abfallbeauftragten sind ähnlich wie die der anderen Beauftragten: den Anlagenbetreiber beraten, ihm gegenüber gegebenenfalls auf verbesserte Verfahren hinwirken, die Wege der Abfälle überwachen und auf die Einhaltung des KrWG achten. Zudem klären diese Umweltbeauftragten Betriebsangehörige über einschlägige Vorschriften und mögliche Gefahren auf. 

Gewässerschutzbeauftragter: Gewässerbenutzer, die täglich mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, müssen gemäß § 64 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz bestellen. Anlagenbetreiber, die diesen Grenzwert nicht erreichen, können aber durch behördliche Einzelfallentscheidung ebenfalls verpflichtet werden, einen Gewässerschutzbeauftragten zu bestellen. Er überwacht die Einhaltung der Wasserschutzvorschriften, meldet Mängel an die Geschäftsleitung, informiert die Belegschaft über wasserrechtliche Vorschriften und macht bei Bedarf Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln. 

Gefahrgutbeauftragter: Die Rechtsgrundlagen für Gefahrgutbeauftragte finden sich in § 3 Abs. 1 Nr. 14 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) in Verbindung mit § 3 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV). Dort werden die Umweltbeauftragten auch als Sicherheitsbeauftragte bezeichnet. Sie müssen von Unternehmen berufen werden, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind. Allerdings kann die Funktion auch vom Unternehmer selbst wahrgenommen werden. Von der Berufung befreit werden können Betriebe, in denen nur unbedeutende Mengen befördert werden und in denen es lediglich um Tätigkeiten mit geringen Risiken geht. Gefahrgutbeauftragte haben vor allem Überwachungs- und Aufzeichnungspflichten, sowohl im normalen Betrieb als auch bei etwaigen Unfällen.

Strahlenschutzbeauftragter: Wer in seinem Betrieb nichts mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung zu tun hat, wird in aller Regel auf Strahlenschutzbeauftragte verzichten können, deren Aufgaben in § 31 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) festgelegt sind. Ansonsten werden sie, soweit es zur Gewährleistung des Strahlenschutzes notwendig ist, vom Strahlenschutzverantwortlichen bestimmt. Strahlenschutzbeauftrage sorgen für die Einhaltung der entsprechenden Schutzvorschriften und unterrichten den Verantwortlichen unverzüglich über auftretende Mängel sowie über Möglichkeiten zu deren Beseitigung.

Anforderungen an Umweltbeauftragte 

Betriebliche Umweltbeauftragte müssen für ihre Funktion die entsprechende Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen. Beispielsweise kann sich die Fachkunde eines Immissionsschutzbeauftragten aus einem Ingenieurstudium, der Teilnahme an behördlich anerkannten Lehrgängen oder einer zweijährigen praktischen Tätigkeit an der konkreten Anlage ergeben (gemäß § 7 der 5. Verordnung zum Bundesimmissionsschutz; BImSchV). Zuverlässigkeit bedeutet, dass der Beauftragte aufgrund seiner Persönlichkeit, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten die entsprechenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Wer bereits wiederholt pflichtwidrig gegen Umweltschutzbestimmungen verstoßen hat, ist mangels Zuverlässigkeit in der Regel nicht mehr als Umweltbeauftragter geeignet. 

Die Bestellung des betrieblichen Umweltbeauftragten hat in der Regel schriftlich zu erfolgen. Es können eigene Mitarbeiter ernannt werden, die Funktion kann aber auch an externe Beauftragte vergeben werden. Eine Ausnahme bilden Strahlenschutzbeauftragte, die aus dem Betrieb kommen müssen (gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV). Umweltbeauftragte dürfen – ähnlich wie Betriebsräte – wegen ihrer Funktion nicht gegenüber anderen Beschäftigten benachteiligt werden. Zudem ist für sie teilweise eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen. Außerordentliche Kündigungen aufgrund schwererer Verfehlungen bleiben aber möglich.

Ein wichtiger Aspekt: Betriebliche Umweltbeauftragte sind als interne Kontrollinstanz anzusehen und nicht als „Hilfs-Sheriffs“ der Behörden. Dementsprechend besteht für die Beauftragten auch keine Pflicht, auf behördliche Weisung hin tätig zu werden. Eine Haftung des Beauftragten kommt in aller Regel nur dann in Betracht, wenn er eigene Pflichten verletzt (z.B. wenn ihm Sicherheitslücken bekannt sind und er diese dem Anlagenbetreiber verheimlicht). Da Betriebsbeauftragte in der Regel keine oder nur eingeschränkte Entscheidungsbefugnisse haben, haften sie darüber hinaus kaum für bestehende Missstände im Unternehmen. Hierfür bleibt der Anlagenbetreiber selbst verantwortlich.

Autor/in: 

Armin Dieter Schmidt ist Rechtsanwalt und Redakteur bei anwalt.de, dem Anwaltsverzeichnis und Rechtsinformationsportal aus Nürnberg (redaktion@anwalt.de).

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 07|2015, Seite 34

 
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