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Erbschaftssteuer

Gefahr für den Mittelstand

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) kritisiert die aktuellen Planungen für die Reform des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts.

Der DIHK bezieht sich dabei auf den Referentenentwurf, den das Bundesfinanzministerium am 2. Juni 2015 veröffentlicht hat und mit dem die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erfüllt werden sollen. Dieses hatte in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 Teile der seit 2009 geltenden erbschafts- und schenkungssteuerlichen Regelungen für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht hatte insbesondere die geltenden Verschonungsregelungen bei der Übertragung von betrieblichen Vermögen bemängelt (WiM berichtete). Der aktuelle Gesetzentwurf enthält nach Auffassung des DIHK deutliche Verschärfungen und Mehrbelastungen, die vor allem die mittelständischen Familienunternehmen über Gebühr belasten würden.

In einem Forderungspapier fasst der DIHK die wesentlichen Kritikpunkte an dem Gesetzentwurf zusammen und fordert eine deutliche Nachbesserung, damit die Zusage einer mittelstandsfreundlichen Reform auch eingehalten werden kann. Die Änderungen müssten auf das Notwendige begrenzt und möglichst einfach ausgestaltet werden. Besonderen Nachbesserungsbedarf sieht der DIHK beim zu niedrig angesetzten Grenzwert für „große“ Betriebe, der vom Ministerium auf 20 Mio. Euro festgelegt wurde und damit viele Mittelständler betreffen würde. Wenn das Unternehmen Verfügungsbeschränkungen nachweisen kann, soll sich der Grenzwert dem Gesetzentwurf zufolge zwar auf 40 Mio. Euro verdoppeln – allerdings unter der Voraussetzung, dass diese Verfügungsbeschränkungen zehn Jahre vor sowie bis zu 30 Jahre nach dem Zeitpunkt der Vererbung bzw. Schenkung eingehalten sollen. Diese Fristen sind laut DIHK zu lang, er fordert deshalb eine Orientierung an den bisherigen Fristen von fünf bis sieben Jahren. Positiv bewertet der DIHK die eingeräumte Wahlmöglichkeit zwischen Verschonungsabschlag und Verschonungsbedarfsprüfung, kritisiert allerdings die geplante Ausgestaltung der Varianten, die beide mit hohen Belastungen bei der Übertragung von Familienunternehmen einhergehen würden.

Erneut kritisiert der DIHK, dass das Privatvermögen der Erben im Rahmen einer Verschonungsbedarfsprüfung mit einbezogen werden soll. Das würde einer Wiedereinführung der Vermögensbesteuerung für Erben von Betriebsvermögen gleichkommen. Die Prüfung, ob Betriebsvermögen von der Erbschaftssteuer verschont werden kann, sollte allein auf Unternehmensebene angesiedelt sein und folgende Kriterien beinhalten:

Bindung der Gesellschafter an das Unternehmen (z.B. Übertragung von Anteilen im Gesellschafterkreis, Beschränkung von Abfindungen und Veräußerungen),

Bindung des Kapitals im Unternehmen (z.B. Entnahme- bzw. Ausschüttungsbeschränkungen),

persönliche Einflussnahme des oder der Erben auf die Geschäftsführung und/oder die Kontrollorgane (z.B. persönliche Haftung, Quoten bei den Stimmanteilen) und

Verfügungsbeschränkungen, die der Fortführung und Bestandssicherung des Unternehmens dienen.

Der Vorschlag, das „begünstigte Betriebsvermögen“ neu zu definieren, bietet laut DIHK die Chance auf eine Verbesserung im Vergleich zur bisherigen Regelung. Allerdings müssten dann erheblich mehr Betriebsmittel von der Erbschaftssteuer verschont werden sowie die Betriebsmittel genau definiert und im Gesetz formuliert werden.

Ein grundsätzliches Problem bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer sieht der DIHK im häufig angewendeten „vereinfachten Ertragswertverfahren“, das zu einer nicht marktgerechten Bewertung der Unternehmen führe. Sinnvoll wäre eine gesetzliche Korrektur dieses Defizits, um die ermittelten Unternehmenswerte wieder näher an Markt- bzw. Verkehrswerte heranzuführen. Die derzeitige Bewertungsmethode habe zudem den Nachteil, dass die Fehlbewertung durch komplizierte Verschonungsregelungen ausgeglichen werden müsse, um die Unternehmen vor zu hohen Steuerbelastungen zu schützen.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 07|2015, Seite 53

 
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