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Textilien

Neue Vorschriften für die Kennzeichnung

Textilien Pullover Kleidung Handel © the-lightwriter - ThinkstockPhotos.de

Hersteller, Importeure und Händler von Textilien müssen das neue Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) beachten, das im Februar 2016 in Kraft getreten ist und mit dem die entsprechende EU-Verordnung (TextilKVO) in deutsches Recht umgesetzt wurde.

Das Bayerische Wirtschaftsministerium hat nun angekündigt, dass die Schonfrist für die Umsetzung vorbei ist und die Behörden in nächster Zeit mit stichprobenartigen Kontrollen beginnen werden. Wer gegen das Gesetz verstößt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 10 000 Euro rechnen (bisher 5 000 Euro). Händler, die als Wiederverkäufer auftreten, müssen sicherstellen, dass die von ihnen verkauften Textilerzeugnisse gemäß den neuen Vorgaben gekennzeichnet sind.

Betroffen von der Kennzeichnungspflicht sind Erzeugnisse, die zu 100 Prozent aus Textilfasern bestehen bzw. deren Gewichtsanteil an Textilfasern mindestens 80 Prozent beträgt. Nicht betroffen sind dagegen Textilerzeugnisse, die im Anhang der TextilKVO aufgelistet sind (z. B. Taschen, Koffer, Rucksäcke, textile Teile von Schuhen usw.). Um die Faserzusammensetzung auf Kennzeichnungen und Etiketten zu beschreiben, dürfen grundsätzlich nur die in der Verordnung aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden. Abkürzungen sind nicht zulässig.

Bei den Kontrollen achten die Behörden vor allem darauf, ob Teile tierischen Ursprungs, die in Textilerzeugnissen enthalten sind, richtig gekennzeichnet sind (z. B. Pelzbesatz, Daunenfüllungen, Lederbesatz, Hornknöpfe). Wenn beispielsweise der Kragen eines Mantels aus echtem Pelz besteht, muss der wörtliche Hinweis „Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“ auf dem Etikett in unmittelbarer Nähe der Faserzusammensetzung angegeben werden. Pflegehinweise sind dagegen nicht vorgeschrieben.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 09|2016, Seite 22

 
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