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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mail oder Fax ausreichend

Verbraucher haben es künftig leichter, wenn sie gegenüber Unternehmen Kündigungen, Mahnungen, (Mängel-)Anzeigen oder andere Erklärungen abgeben wollen. Die rechtliche Neuerung, die zum 1. Oktober 2016 in Kraft trat, besagt, dass solche Mitteilungen nun auch per E-Mail oder per Fax an das Unternehmen übermittelt werden können. Diese „Textform“ reicht jetzt aus, eine „Schriftform“ (also eine eigenhändige Namensunterschrift des Schriftstückes – im Sinne des § 126 Bürgerliches Gesetzbuch) ist nicht mehr nötig.

Dies hat Folgen für die Formulierung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Unternehmen: Klauseln, die die „Schriftform“ vorschreiben oder den Ausdruck „in schriftlicher Form“ enthalten, sind damit unwirksam. Diese Änderung ergibt sich aus dem „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzes“ und gilt für Verbraucherverträge, die nach dem 1. Oktober 2016 geschlossen werden. Diese Änderung greift nicht, wenn in gesetzlichen Regelungen die Schriftform gefordert wird, wie z. B. bei der Kündigung von Mietverhältnissen für Wohnräume.

Was genau unter Textform zu verstehen ist, wird in § 126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) definiert. Sie muss zwei Kriterien erfüllen: Zum einen muss die Person des Erklärenden explizit genannt werden, zum anderen muss die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Darunter fallen z. B. Papier, E-Mails und Fax, aber auch USB-Stick, CD-Rom, Speicherkarten und Festplatten.

Mit der Gesetzesänderung wurde § 309 Nr. 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angepasst: Nach der neuen Rechtslage sind jetzt AGB-Bestimmungen unwirksam, die für Erklärungen und Anzeigen eine strengere Form als die Textform (bisher: Schriftform) bzw. besondere Zugangserfordernisse (z.B. Einschreiben) vorsehen. Eine Ausnahme wird für Verträge gemacht, die der notariellen Beurkundung bedürfen, hier darf keine strengere Form als die Schriftform für Erklärungen und Anzeigen vereinbart werden.

Unternehmer sollten deshalb nun umgehend ihre AGB prüfen und bei neu abgeschlossenen Verbraucherverträgen darauf achten, dass in den entsprechenden Klauseln der Begriff „in Textform“ (statt bisher „Schriftform“ oder „in schriftlicher Form“) verwendet wird. Für Altverträge, die vor dem 1. Oktober 2016 geschlossen wurden, hat die rechtliche Änderung keine Bedeutung. Werden allerdings Altverträge (vor allem im Arbeitsrecht) angepasst oder geändert, dann sollte auch dort eine Umstellung auf die nun korrekte Bezeichnung „in Textform“ erfolgen.

Hohe Relevanz für Arbeitsverträge

Standardisierte Arbeitsverträge gelten ebenfalls als AGB. Somit sind auch für sie die gemäß § 309 BGB verbotenen Klauseln zu beachten, sofern sich aus den Besonderheiten des Arbeitsrechts nichts anderes ergibt. Häufig enthalten Muster für Arbeitsverträge Ausschlussklauseln, wonach Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich geltend gemacht werden müssen. Entsprechende Arbeitsverträge, die nach dem 1. Oktober 2016 abgeschlossen oder geändert werden, müssen nun auf die Textform umgestellt werden. Die Gesetzesänderung wirkt sich dagegen nicht aus, wenn für arbeitsvertragliche Vereinbarungen (z. B. Änderung der Vergütungsregelung oder des Urlaubsanspruchs) auch in Zukunft die Schriftform erforderlich bleibt. Ferner gilt weiter § 623 BGB, wonach bei einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag die Schriftform verlangt wird.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 10|2016, Seite 20

 
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