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Fuhrpark

Wer ist verantwortlich?

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Wer Aufgaben rund um den betrieblichen Fuhrpark übernimmt, muss die Pflichten und Haftungsrisiken genau kennen. Von Jens Rödel

Unternehmen, die einen Fuhrpark betreiben, delegieren die damit zusammenhängenden Aufgaben häufig an einen Verantwortlichen. In Betrieben, die erlaubnispflichtige Güter- und Personenbeförderung durchführen, ist zudem ein Verkehrsleiter erforderlich. Diese Aufgabe können sowohl Angestellte des Betriebs als auch externe Dienstleister wahrnehmen. Die Praxis zeigt jedoch, dass die betrauten Personen sich oft nicht bewusst sind, welche Pflichten und Haftungsrisiken genau damit verbunden sind.

Aus zivilrechtlicher Sicht kann eine persönliche Haftung des Fuhrparkverantwortlichen drohen, wenn durch ein Fehlverhalten Personen zu Schaden kommen oder Sachschäden entstehen – entweder weil Versicherer Regressforderungen geltend machen oder weil Geschädigte versuchen, unmittelbar Ansprüche gegen ihn durchzusetzen. Möglich ist auch, dass der Verantwortliche bei Rechtsverstößen eine Ordnungswidrigkeit begeht und dies mit Punkten in Flensburg geahndet wird. Wird jemand aufgrund eines Fehlers verletzt oder sogar getötet, steht auch eine Straftat im Raum.

Ein Beispiel aus der Praxis: Mitarbeiter einer Spedition holen neue Sattelzugmaschinen beim Hersteller ab, die aufgrund eines Fehlers im Werk mit der falschen Bereifung ausgestattet wurden. Bei der Überführungsfahrt geraten sie in eine Verkehrskontrolle, bei der festgestellt wird, dass durch die falsche Bereifung die maximal zulässige Fahrzeughöhe um etwa zehn Zentimeter überschritten wird. Jeder einzelne Verstoß wird mit Punkten – auch gegenüber dem Fuhrparkverantwortlichen – geahndet.

Auch im Bereich des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) treffen den Verkehrsleiter erhebliche Pflichten. Die unlängst in Kraft getretene Verordnung (EU) 2016/403, mit der schwerwiegende Verstöße im Straßenverkehr eingestuft werden, bringt zahlreiche Neuerungen für die betriebliche Praxis mit sich. Die dort aufgeführten Verstöße können dazu führen, dass dem Kraftverkehrsunternehmen oder dem Verkehrsleiter die Zuverlässigkeit aberkannt wird. Dadurch wiederum drohen schwerwiegende wirtschaftliche Konsequenzen, u. a. der Widerruf der EU-Gemeinschaftslizenz. Dem Verkehrsleiter kann die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt werden. Die Verordnung stuft die Verstöße in Kategorien und nach Art und Schweregrad ein. Außerdem wird die Zahl der Verstöße festgesetzt, bei deren Überschreitung „wiederholte schwere Verstöße“ als „schwerwiegende Verstöße“ behandelt werden.

Die Verordnung hat zudem einige Tücken: Problematisch ist, dass nicht unterschieden wird, in welchem Einflussbereich der Verstoß geschehen ist. So ist es also prinzipiell möglich, dass dem Unternehmer Verstöße von Fahrern oder anderen Dritten zugerechnet werden, auf die der Unternehmer oder Verkehrsleiter keinen direkten Zugriff hat. Genau diese Verstöße können jedoch dann zur Aberkennung der EU-Lizenz führen. Hier steckt der Teufel im Detail: Etliche Verstöße, die in die Verordnung aufgenommen wurden, beziehen sich auf Fehler der Fahrer und haben als solche an sich keine Auswirkung auf die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens. Zweifel an deren Zuverlässigkeit kann nach der neuen Verordnung aber dann bestehen, wenn die Fahrer wiederholt durch Verstöße auffallen. Dies fällt dann auch auf die Verkehrsleiter oder Geschäftsführer zurück.

Autor/in: 

Rechtsanwalt Jens Rödel ist Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Kanzlei F.E.L.S Rechtsanwälte, Bayreuth/Nürnberg/Weiden (www.fe-ls.de, ra.roedel@fe-ls.de).

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 03|2017, Seite 72

 
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