Telefon: +49 911 1335-1335

Dienstleistungen im Ausland

Grenzen überwinden

ThinkstockPhotos_Jirsak_610747426 © Foto: Jirsak/Thinkstock.com

Bei der Entsendung von Mitarbeitern in das Ausland und bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen gibt es viele Fallstricke.

„Aber wir sind doch in der EU.“ Diesen Satz, je nach Temperament des Gesprächspartners mit frustriertem bis gereiztem Unterton, hört Doris Schneider häufig. Wenn die Außenhandelsexpertin im IHK-Geschäftsbereich International Unternehmen beim Thema grenzüberschreitende Dienstleistungen berät, sind die Anrufer oft überrascht. Sie können nicht verstehen, dass sich innerhalb des europäischen Binnenmarktes die Regularien der einzelnen Staaten beim Weg immaterieller Güter über die Grenze so stark unterscheiden. Wer sie nicht beachtet, muss mit einem Bußgeld rechnen.

Dabei sollte die 2006 beschlossene EU-Direktive 2006/123/EG eigentlich den Dienstleistungsverkehr in der Europäischen Union erleichtern. Gut ein Jahrzehnt nach der Verabschiedung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie fällt die Bilanz aber nüchtern aus: „Auf den Dienstleistungssektor entfallen zwei Drittel der Wirtschaftsleistung der EU. Aber die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen ist unterentwickelt“, so Elzbieta Bienkowska, EU-Kommissarin für Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Der internationale Handel mit Dienstleistungen kennt verschiedene Spielarten, die u. a. im GATS (General Agreement of Trades in Services) aufgelistet sind. Vor allem die Variante „presence of natural persons“ (amtsdeutsche Übersetzung: Erbringung einer Dienstleistung durch die temporäre Migration einer natürlichen Person) ist in der globalisierten Wirtschaft immer weiter verbreitet: Beispiele dafür sind IT-Firmen, die ein Projekt im Ausland realisieren, sowie Messebauer, Spediteure oder Ingenieurbüros. Auch viele Industriebetriebe sind jenseits der Landesgrenze als Dienstleister aktiv, wenn sie ihren Kunden in Kombination mit ihren Produkten auch Services wie Planung und Wartung durch eigenes Fachpersonal verkaufen. Diese Verzahnung von Waren und Dienstleistungen ist vor allem im Maschinen- und Anlagenbau weit verbreitete Praxis und für deutsche Anbieter ein wichtiger Pluspunkt im internationalen Wettbewerb.

Der Dienstleistungsexport stellt allerdings viele Unternehmen vor Herausforderungen. „Der Binnenmarkt ist mit rund 500 Mio. Verbrauchern das Herzstück der Europäischen Union, aber bei den Dienstleistungen ist er unvollendet“, kritisiert Dr. Eberhard Sasse, Präsident des Bayerischen Industrie- und Handelskammertags (BIHK). „Die umständlichen Anmeldeprozesse für entsandte Mitarbeiter, unterschiedliche Arbeits- und Sozialstandards sowie unklare Steuerregelungen erschweren das Geschäft besonders für kleine und mittlere Unternehmen.“

Vorsicht bei der Umsatzsteuer

Insbesondere die korrekte Handhabung der Umsatzsteuer kann heikel sein. Dabei ist wesentlich, in welchem Land die erbrachte Dienstleistung umsatzsteuerlich erfasst wird und wie folglich die jeweilige Rechnungsstellung aussehen muss. Hier empfiehlt es sich, den Rat eines Steuerberaters einzuholen.

Im Business-to-Business-Geschäft (B2B) – also im Geschäft mit Unternehmenskunden – gilt grundsätzlich das sogenannte Empfängerortsprinzip: Grenzüberschreitende Dienstleistungen, die ein Unternehmen an ein anderes (im Ausland ansässiges) Unternehmen erbringt, unterliegen der Umsatzbesteuerung desjenigen Landes, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die Dienstleistung an einer Betriebsstätte des ausländischen Unternehmens ausgeführt, erfolgt die Besteuerung am Ort der Betriebsstätte und nicht am Sitz des Unternehmens.

Die Konsequenz für den Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU ist das sogenannte Reverse-Charge-Prinzip: Nicht das leistende Unternehmen, sondern der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer entsprechend den Steuervorschriften des Staates, in dem er ansässig ist. Bei Dienstleistungen außerhalb der EU gelten die nationalen Steuervorschriften am Sitz des Leistungsempfängers. Und diese können wesentlich vom deutschen Recht abweichen, wie das Beispiel Schweiz deutlich macht. Das Schweizer Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) nimmt eine andere Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen/Dienstleistungen vor. Außerdem ist die Übertragung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger anders geregelt.

Entsendung von Mitarbeitern

Die zeitweise Entsendung von Mitarbeitern für die Erbringung von Dienstleistungen im Ausland ist ebenfalls ein komplexes Feld, selbst innerhalb der EU: In Frankreich, Italien oder Österreich müssen in Deutschland beschäftigte Mitarbeiter vor jedem Arbeitseinsatz bei den Behörden angemeldet werden.

Frankreich: Der Artikel L. 1262-2-1 des Code du travail verpflichtet ein deutsches Unternehmen, das seine Angestellten nach Frankreich schicken will, eine Entsendeerklärung bei der Inspection du travail abzugeben und einen Repräsentanten in Frankreich anzugeben. Die Entsendeerklärung muss vor Beginn der Arbeiten über ein elektronisches Portal abgegeben werden und enthält Angaben zum Arbeitnehmer, der geplanten Tätigkeit, zur Vergütung etc.

Österreich: Ähnliche Angaben verlangen auch die Behörden in Österreich. Auch dort müssen deutsche Unternehmen vor Beginn der Arbeitsaufnahme die Entsendung eines Mitarbeiters anzeigen – und zwar mittels der elektronischen Formulare, die auf der Internet-Seite des Finanzministeriums abrufbar sind. Entsendemeldungen „auf Vorrat“ sind nicht zulässig. Für jede Entsendung ist eine erneute Meldung erforderlich.

Italien: In Italien gilt seit 2016 eine Meldepflicht. Ausländische Unternehmen müssen ihre entsandten Mitarbeiter beim Ministerium für Arbeit und Soziales melden. Außerdem sind sie verpflichtet, einen Verantwortlichen zu benennen. Dieser „referente“ ist für die Behörden Ansprechpartner bei Rückfragen. Die Arbeitsunterlagen des entsandten Mitarbeiters müssen ins Italienische übersetzt und zwei Jahre lang aufbewahrt werden.

Schweiz: Recht rigide werden die Entsendevorschriften in der Schweiz gehandhabt. In dem Nicht-EU-Land besteht grundsätzlich Meldepflicht, wenn die Erwerbstätigkeit in der Schweiz innerhalb eines Kalenderjahres länger als acht Tage dauert. Einige Branchen, darunter Bauhaupt- und Baunebengewerbe sowie Gastronomie, sind vom ersten Tag an meldepflichtig. Dabei ist es in der Praxis nicht immer leicht, die Grenzen zwischen „meldepflichtig“ und „nicht meldepflichtig“ zu ziehen. Beispielsweise sind laut Staatssekretariat für Migration „Kundenmeetings in Form von Vertragsverhandlungen“ nicht meldepflichtig, während „Kundenmeetings in Form von Beratungsgesprächen“ der Meldepflicht unterliegen. Arbeitgeber sind verpflichtet, den entsendeten Mitarbeitern für die Dauer des Einsatzes in der Schweiz die „minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen“ zu garantieren. Es sind also die ortsüblichen Löhne zu zahlen. Deren Höhe ist keine reine Ermessensfrage; maßgeblich für die Festsetzung ist die Weisung „Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich“ des Staatssekretariats für Wirtschaft.

Dies ist nur ein kleiner Ausschnitt der Regeln, die innerhalb Europas für den internationalen Dienstleistungsverkehr gelten. Einen detaillierten Einblick in die Bestimmungen der einzelnen Länder bietet das neue Online-Portal „Dienstleistungskompass“ (siehe Info-Kasten S. 25).

Dienstleistungen „Made in Germany“ werden natürlich nicht nur in Europa, sondern auch auf anderen Exportmärkten gehandelt. Vor allem im Maschinen- und Anlagenbau werden häufig Ingenieure und Monteure für die Planung, Aufstellung sowie Wartung und Reparatur entsandt. Auch hier sind die entsprechenden Vorschriften genau zu beachten. So haben mittelfränkische Unternehmen beispielsweise mit der Einreisepraxis in den USA bisweilen unangenehme Überraschungen erlebt. Das für Montagearbeiten in den Vereinigten Staaten empfohlene B1-Geschäftsreisevisum wird nach einem Interview des zu entsendenden Mitarbeiters durch eine US-Botschaft oder ein US-Konsulat ausgestellt. Allerdings ist dieses Visum genau genommen nur eine Erlaubnis zur Stellung eines Einreiseantrags. Ob dieser bewilligt wird, entscheidet der Einwanderungsbeamte am Ankunftsflughafen in den USA. Um Schwierigkeiten bei der Einreise zu vermeiden, rät Doris Schneider: „Die entsendeten Mitarbeiter sollen unbedingt klar machen, dass sie die Vereinigten Staaten nach der Erledigung ihres Auftrags wieder verlassen wollen.“ Empfehlenswert sei, ein englischsprachiges Schrei-
ben des eigenen Unternehmens mitzuführen, das den Zweck der Reise, die voraussichtliche Aufenthaltsdauer und die Absicht der Firma zur Übernahme der Reisekosten deutlich macht.

Unabhängig vom Zielland will Doris Schneider Unternehmen sensibilisieren: „Es ist bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen immens wichtig, sich rechtzeitig über die aktuellen Bestimmungen zu informieren. Die Regelungen in den einzelnen Staaten sind teilweise sehr komplex und ändern sich immer wieder.“

Autor/in: 

(aw.)

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 10|2017, Seite 25

 
Device Index

Alle Ansprechpartner/innen auf einen Blick