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Wettbewerbsrecht

Wenn zwei sich streiten

Streitigkeiten Konflikte Ärger © eelnosiva - ThinkstockPhotos.de

Bei der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten lassen sich Konflikte ohne Einschaltung der Gerichte lösen.

Im Geschäftsleben gibt es viele Anlässe, um sich über das Geschäftsgebaren oder über Fehler von Mitbewerbern zu ärgern: Ein Internet-Händler nennt in seinem Impressum einen falschen Geschäftsführer oder lässt wichtige Angaben wie seine E-Mail-Adresse weg. Ein Unternehmen versendet unzulässige Werbe-Mails an andere Firmen, um sie als Kunden zu gewinnen. Ein Malermeister erfährt, dass sein Mitbewerber Maler- und Tapezierarbeiten anbietet, obwohl er nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist. All dies sind Fälle, die Wettbewerbsverstöße darstellen und abgemahnt werden können. Hier bietet sich an, die Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten anzurufen, um den Konflikt ohne zeitaufwändige und teure Einschaltung von Gerichten zu klären.

Die „Einigungsstelle zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten“, so die offizielle Bezeichnung, wird von den jeweiligen Landesregierungen bei den Industrie- und Handelskammern angesiedelt (gemäß § 15 des „Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ UWG). Rechtlich ist sie unabhängig von der IHK, wenngleich dort die Geschäftsstelle angesiedelt ist, die in Mittelfranken von Assessorin Stefanie Sentner betreut wird. Zuständig ist die Einigungsstelle für Verstöße, die aufgrund des „Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) geltend gemacht werden. Außerdem kann sie bei Streitigkeiten wegen Praktiken angerufen werden, die dem Verbraucherschutz widersprechen (gemäß §§ 2, 12 Unterlassungsklagengesetz UKlaG).

Bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Unternehmen wird die Einigungsstelle nur auf Antrag aktiv. Außerdem müssen beide Parteien damit einverstanden sein, dass sie eingeschaltet wird. Anders ist dies bei Wettbewerbsverstößen, die den Geschäftsverkehr mit dem Endverbraucher betreffen: Hier wird die Einigungsstelle immer tätig – unabhängig davon, ob der Antragsgegner (meistens das abgemahnte Unternehmen) einverstanden ist oder nicht. Antragsberechtigt sind Wettbewerber, die sich unmittelbar in ihren Rechten verletzt sehen, sowie rechtsfähige Verbände, die gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen vertreten (z. B. Zentrale zu Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.), Verbraucherverbände (z. B. Verbraucherzentralen) sowie die IHKs und Handwerkskammern. Verbraucher selbst können sich nicht an die Einigungsstelle wenden, sondern nur an die Verbraucherzentrale oder an eine andere qualifizierte Verbrauchereinrichtung, die dann gegebenenfalls tätig werden.

Jährlich gehen rund 20 Anträge ein, wobei es in vielen Fällen gelingt, einen Vergleich zwischen den Parteien zu schließen. Die Anrufung bietet sich besonders dann an, wenn ein Wettbewerbsverstoß aus Unwissenheit begangen oder wenn der entsprechende Fall schon durch die Rechtsprechung entschieden wurde. Dann gelingt es meistens, ein langwieriges Gerichtsverfahren zu vermeiden, für das je nach Streitwert schnell einige tausend Euro an Gerichts- und Anwaltskosten zusammenkommen können. „Vor der Einigungsstelle können Rechtsstreitigkeiten häufig unbürokratischer und kostengünstiger beigelegt werden, als dies vor Gericht möglich wäre“, erklärt Sentner. Es herrsche kein Anwaltszwang und jede Partei trage die ihr entstandenen Kosten, für das Verfahren selbst würden keine Gebühren erhoben.

Wie verläuft das Verfahren?

Wenn der Antrag der Parteien geprüft wurde, folgt die Einladung zu einem Sitzungstermin, wobei grundsätzlich das persönliche Erscheinen nötig ist. Verhandelt wird in der Regel bei der Einigungsstelle des IHK-Bezirks, in dem der Antragsgegner seinen Sitz oder hilfsweise seinen Wohnort hat. Es kann auch die Einigungsstelle zuständig sein, in deren Bezirk die streitige Handlung begangen worden ist. Die Sitzung ist im Gegensatz zu Gerichtsverhandlungen nicht öffentlich. Besetzt ist die Einigungsstelle mit einem Vorsitzenden, der im Wettbewerbsrecht erfahren ist und die Befähigung zum Richteramt hat, und mindestens zwei sachkundigen Beisitzern, die von Unternehmen kommen. So wird sichergestellt, dass sowohl juristische Kompetenz als auch technischer, wissenschaftlicher und unternehmerischer Sachverstand in die Verhandlung einfließen. Wird die Einigungsstelle von einem Verbraucherverband angerufen, ist ein Jurist oder ein anderer Vertreter der Verbraucherzentrale als Beisitzer dabei. Wenn in der Sitzung eine gütliche Einigung zustande kommt, wird diese noch beim Sitzungstermin schriftlich fixiert. In dem Einigungsvorschlag kann beispielsweise die Unterlassung einer unzulässigen Werbung vereinbart werden, aber auch eine Vertragsstrafe, Schadenersatz oder der Ersatz bisher entstandener Abmahnkosten.

Viele der Wettbewerbsverstöße ließen sich leicht vermeiden, so Sentner im Rückblick auf die verhandelten Fälle der letzten Jahre. Denn vielfach sei der Grund dafür nicht böse Absicht, sondern einfach Unkenntnis über die Regeln des Wettbewerbsrechts. Daher informiert die IHK intensiv durch Merkblätter, Informationsbroschüren und persönliche Beratung über die Regeln des Wettbewerbs.

Autor/in: 

rau.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 10|2017, Seite 18

 
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