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US-Justiz

Der lange Arm

USA Amerika © Delpixart - ThinkstockPhotos

Unternehmen mit Geschäftskontakten in die USA unterliegen hohen Haftungsrisiken. Wie können sie sich wappnen? Von Svenna Prado

In den USA ist es keine Frage, ob eine Firma verklagt wird, sondern nur wann.“ Diese amerikanische Redensart sollten sich deutsche Unternehmen zu Herzen nehmen und sich intensiv auf die andere Rechtskultur einstellen. Das gilt nicht nur für Unternehmen, die in den Vereinigten Staaten mit einem Standort vertreten sind, sondern auch für diejenigen, die ihre Produkte oder Dienstleistungen über Dritte dort anbieten.

Häufig anzutreffen ist beispielsweise die Fehleinschätzung, dass man sich als deutsches Unternehmen durch die Gründung einer kleinen Strohmann-Firma in den USA oder durch die Einsetzung eines amerikanischen Zwischenhändlers für den Fall von Streitigkeiten rechtlich und finanziell aus der Schusslinie halten kann. Es gibt zahlreiche Fälle, die diesen Trugschluss widerlegen und in denen sich die Muttergesellschaft mit einem Verfahren in den USA konfrontiert sah.

Einem US-amerikanischen Kläger stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, um ein ausländisches Unternehmen zu verklagen: Zum einen kann über das sogenannte „Haager Abkommen für Beweisaufnahme“ von 1970, das auch von den USA und von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet wurde, rechtswirksam Klage in den USA erhoben werden. Zum anderen kann eine Klage auch über sogenannte „Long Arm Statues“ erhoben werden: Dieser „lange Arm“ ermächtigt den Staatssekretär des jeweiligen US-Bundesstaates, als Zustellungsbevollmächtigter der beklagten Partei im Ausland zu fungieren. Eine Klage gegen ein deutsches Unternehmen kann also in den USA mit allen rechtlichen Konsequenzen rechtswirksam zugestellt werden. Eine dritte Möglichkeit ist ein Rechtshilfegesuch der amerikanischen Kläger.

Prozedere nach Zustellung der Klage

Innerhalb von 30 Tagen, nachdem eine Klage an die deutsche Firma zugestellt wurde, muss diese mit einer Klageerwiderung antworten, um ein Versäumnisurteil zu vermeiden. Danach wird eine „initial status conference“ vor dem US-Gericht abgehalten, bei der der Richter die Prozessbevollmächtigen trifft und die Grundzüge des Rechtsstreites und die vordringlichen rechtlichen und praktischen Fragen mit den Parteien bespricht. Danach folgt normalerweise eine Beweisaufnahme, die von jeder Partei beantragt werden kann. Diese vorprozessuale Beweisaufnahme kann aus sogenannten „interrogatories“ (Stellung von Beweisfragen, die schriftlich zu beantworten sind), aus Anträgen der Parteien auf Inspektion oder der formalen Beantragung von Dokumenten bestehen, die für den Rechtsstreit hilfreich sein könnten („request to produce documents“). Durch diese Vorgehensweise, die im deutschen Rechtssystem unbekannt ist, soll den Parteien frühzeitig und vor dem eigentlichen Prozess ermöglicht werden, alle relevanten Informationen auszutauschen. Damit sollen sie ihre Erfolgsaussichten in einem Prozess oder zumindest den Wert einer möglichen Einigung besser einzuschätzen können.

Beweisaufnahme

Das „formale Beweisverlangen“ („request to produce documents“) ist von zentraler Bedeutung in den oft langwierigen und auch kostspieligen Prozessen in den USA. Es bezeichnet den Antrag der Beweisaufnahme, der schon vor dem eigentlichen Prozess hohe Kosten verursachen kann.

Die beklagte Partei muss die angeforderten Dokumente und Beweismittel meist auf elektronischem Wege übermitteln („E-Discovery“). In der Praxis beauftragen die Parteien damit in der Regel IT-Unternehmen, die auf diese Beweisaufnahme spezialisiert sind. Sie übertragen die elektronisch gespeicherten Informationen („electronically stored information“) auf spezielle Server und Datenverarbeitungsplattformen, auf die die Prozessbevollmächtigten der anderen Partei Zugriff haben.

Der „E-Discovery“-Beweisantrag ist weitreichend: Er kann sich auf sämtliche Archive und Geschäftsprozesse beziehen, durch die Daten generiert werden, sowie auf E-Mails von Personen, die für den Rechtsstreit wichtig sind. Sobald ein Rechtsstreit zwischen den Parteien anhängig oder absehbar ist, tritt ein sogenannter „legal hold“ in Kraft – ein Verfahren, um alle relevanten Daten zu schützen und um zu verhindern, dass die gegnerische Partei Beweise vernichtet. Üblicherweise filtern die Anwälte der jeweiligen Parteien zunächst mit recht groben Stichwörtern und Suchparametern die Daten heraus, die aller Voraussicht nach für das Verfahren benötigt werden. Diese mutmaßlich für das Verfahren relevanten Daten werden dann der Gegenseite ausgehändigt.

Diese Vorgehensweise bedeutet, dass schon bei der Vorauswahl private Daten und E-Mails von vielen Augen gesehen werden. Hinzu kommt, dass bei einem Ermittlungsverfahren nach US-Recht grundsätzlich nicht zwischen notwendigen und unerheblichen Daten für den Rechtsstreit unterschieden wird. In den USA werden – im Gegensatz zur deutschen Rechtspraxis – daher regelmäßig mehr Informationen und Daten angefordert, als eigentlich notwendig wären. Während die Privatsphäre und private Daten innerhalb der EU durch Gesetze stark geschützt sind, gehören private E-Mails bei Rechtsstreitigkeiten in den USA zu den am meisten gesuchten Beweisen.

Dilemma beim Datenschutz

Aus deutscher Sicht ist all dies datenschutzrechtlich sehr bedenklich, in der amerikanischen Sichtweise steht jedoch der Schutz der Unternehmen im Vordergrund, sodass die Rechte des Einzelnen gegebenenfalls dahinter zurücktreten müssen. Dennoch bleibt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) anwendbar, wenn persönliche Daten aus Deutschland an die USA versendet werden. Gleichzeitig verbieten die EU-Richtlinien zum Datenschutz von 1995 und die Bestimmungen des BDSG die Übertragung von personenbezogenen Daten an Nicht-EU-Staaten, die nicht die europäischen Standards für den Schutz der Privatsphäre erfüllen. Damit ergibt sich bei einem Rechtsstreit in den USA ein Dilemma, denn vielfach hat sich herausgestellt, dass die USA eben diesen von Deutschland geforderten Schutz bei der Datenübertragung nicht gewährleisten. Da es jedoch unmöglich wäre, jeglichen Transfer von personenbezogenen Daten an die USA zu verbieten, haben die EU und die USA versucht, die Lücke durch das „Privacy Shield“-Konzept (ehemals „Safe Harbor“) für internationale Datenübertragung zu schließen. Die Konflikte, die sich aus der bestehenden Gesetzeslage für Datentransfers aus Deutschland in die USA ergeben, werden zum Teil auch dadurch umgangen, dass eine dritte Partei die Datensammlung und -übertragung unter Einhaltung von „Privacy Shield“-Prinzipien umsetzt.

Viele deutsche Unternehmen sind sich nicht bewusst, welche Folgen eine sorglose E-Mail-Kommunikation haben kann. Wenn es zu Rechtsstreitigkeiten in den USA kommt, können auch sensible Themen und geheime geschäftliche Informationen ans Tageslicht kommen. Es hat sich herausgestellt, dass solche Informationen oft prozessentscheidend sind. Ausländische Unternehmen mit Geschäftskontakten in den USA dürften mit der amerikanischen Rechtskultur, mit den Verfahren und mit den Fragen des Datenschutzes vielfach überfordert sein. Um hohes Lehrgeld und hohe Anwaltskosten zu vermeiden, sollten sich deutsche Unternehmen vorbeugend mit der Thematik auseinandersetzen und Vorkehrungen im Hinblick auf Mitarbeiterkommunikation, Datenerfassung, Datenspeicherung und Datenübermittlung treffen.

Autor/in: 

Svenna Prado stammt aus Nürnberg und ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Robbins Geller Rudman & Dowd in San Diego / Kalifornien (sprado@pradolaw.com).

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2017, Seite 44

 
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