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Berufszulassung

Neue Regeln für Immobilienmakler

Makler Standort © macrovector - ThinkstockPhotos.de

Immobilienmakler und Verwalter von Wohnimmobilien müssen sich auf neue rechtliche Regelungen bezüglich ihrer Berufszulassung vorbereiten.

Die betroffenen Gewerbetreibenden sollten frühzeitig mit den Vorbereitungen auf die Neuregelung beginnen, die zum 1. August 2018 in Kraft tritt. Positiv für die Branche: Die Änderungen fielen teilweise nicht so weitreichend aus, wie zunächst geplant. Grundlage für die Neuregelung ist das „Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter“, das der Bundestag am 22. Juni 2017 beschlossen hat und das am 23. Oktober 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. 

Auf folgende Änderungen müssen sich die betroffenen Gewerbetreibenden einstellen:

Immobilienmakler: Wie schon im bestehenden Recht reichen Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse als Erlaubniskriterien aus. Auf eine Berufshaftpflichtversicherung und auf einen Nachweis der Sachkunde hat der Gesetzgeber nun doch verzichtet.

Wohnimmobilienverwalter: Diese Tätigkeit war bislang erlaubnisfrei, das ändert sich nun mit Wirkung zum 1. August 2018. Der Erlaubnispflicht unterliegen künftig sowohl Verwalter von Eigentumswohnungen als auch von Mietwohnungen. Sie müssen ihre Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Wie beim Immobilienmakler hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, einen Nachweis der Sachkunde zu verlangen, und begnügt sich stattdessen mit einer Pflicht zur Weiterbildung.

Für Wohnimmobilienverwalter, die schon vor dem 1. August 2018 Wohnimmobilien verwaltet haben, gibt es eine Übergangsfrist bis zum 1. März 2019. Bis dahin können sie die Erlaubnis gemäß § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Gewerbeordnung (GewO) beantragen.

Pflicht zur Weiterbildung: Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter müssen nun nachweisen, dass sie innerhalb von drei Jahren mindestens 20 Stunden an Weiterbildungsangeboten teilgenommen haben. Diese Verpflichtung gilt auch für ihre Angestellten, die unmittelbar an den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitwirken.

Unter bestimmten Umständen kann der Gewerbetreibende die Weiterbildung an seine Angestellten „delegieren“. Mitarbeiter, die mit Erfolg eine Abschlussprüfung als Immobilienkaufleute oder Geprüfte Immobilienfachwirte nachweisen können, sollen in den ersten drei Jahren nach Aufnahme ihrer erlaubnispflichtigen Tätigkeit von der Weiterbildungspflicht befreit sein. Wie die „Delegierung“ und die Befreiung genau geregelt werden, steht allerdings noch nicht fest. Die Details werden der „Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer (MaBV)“ zu entnehmen sein, für die bislang erst ein Referentenentwurf vorliegt.

IHK-Merkblatt

Die IHK München hat zu dem Thema ein Merkblatt herausgegeben mit dem Titel „Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter“. Es informiert über die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung nach § 34c GewO und gibt einen Überblick über die vorgesehenen Neuregelungen.

Download des Merkblatts:
www.ihk-muenchen.de/Gewerberecht

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2017, Seite 42

 
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