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Berufszulassung

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Am 1. August 2018 treten die Neuregelungen für Verwalter von Wohnimmobilien und Immobilienmakler in Kraft.

Verwalter von Wohnimmobilien müssen jetzt eine neue Erlaubnispflicht beachten. Die rechtliche Grundlage dazu bildet das „Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter“, das am 1. August in Kraft tritt. Das Gesetz sieht auch eine regelmäßige Pflicht zur Weiterbildung für die Verwalter von Wohnimmobilien sowie für Immobilienmakler vor (siehe WiM 12/2017). Die neuen Regelungen im Einzelnen:

Erlaubnis für Verwalter von Wohnimmobilien: Diese Tätigkeit war bisher erlaubnisfrei, dies ändert sich nun für Gewerbetreibende, die Eigentums- und Mietwohnungen verwalten. Verwalter, die diese Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt neu aufnehmen möchten, benötigen also eine spezielle Erlaubnis gemäß § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Gewerbeordnung (GewO).

Eine Übergangsfrist besteht hingegen für Verwalter, die schon vor dem Stichtag Wohnimmobilien verwaltet haben und diese Tätigkeit auch weiterhin ausüben möchten. Sie müssen diese Erlaubnis bis zum 1. März 2019 beantragen.

Erlaubnis für Immobilienmakler: Für sie bestand schon bisher eine Erlaubnispflicht, in diesem Punkt bringt das Gesetz also keine Änderung.

Pflicht zur Weiterbildung für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter: Diese Verpflichtung gilt – wie bereits berichtet – nicht nur für die Makler und Verwalter selbst, sondern auch für ihre Angestellten, die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirken. Vorgeschrieben ist eine Weiterbildung von insgesamt 20 Stunden innerhalb von drei Jahren.

Welche Inhalte die Weiterbildung haben soll, ist in § 15b Absatz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt (für Immobilienmakler: Anlage 1A; für Verwalter von Wohnimmobilien: Anlage 1B). Für Immobilienmakler sind folgende Inhalte vorgesehen: Kundenberatung, Grundlagen des Maklergeschäfts, rechtliche Grundlagen, Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutz, Grundlagen Immobilien und Steuern sowie Grundlagen der Finanzierung. Die Verwalter von Wohnimmobilien müssen sich bei ihrer Weiterbildung mit diesen Themen beschäftigen: Grundlagen der Immobilienwirtschaft, rechtliche und kaufmännische Grundlagen, Verwaltung von Wohnungseigentums- und von Mietobjekten, technische Grundlagen der Immobilienverwaltung, Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutz.

Die Weiterbildung kann in unterschiedlicher Form absolviert werden. Möglich sind z. B. Präsenzseminare bei Bildungseinrichtungen, betriebsinterne Bildungsmaßnahmen oder ein berufsbegleitendes Selbststudium (mit Nachweis des Lernerfolgs durch einen Weiterbildungsanbieter). Nachweise und Unterlagen über die Weiterbildungsmaßnahmen müssen gesammelt und fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorgehalten sowie in den Geschäftsräumen aufbewahrt werden. Die Erlaubnisbehörde kann anordnen, dass der Gewerbetreibende eine Erklärung zu den Fortbildungsmaßnahmen der zurückliegenden drei Kalenderjahre abgeben muss.

Verwalter von Wohnimmobilien müssen darüber hinaus ihren Auftraggebern auf Anfrage unverzüglich Informationen zu vorliegenden berufsspezifischen Qualifikationen der letzten drei Kalenderjahre vorlegen. Diese Information kann auch durch einen Verweis auf die Internet-Seite des Gewerbetreibenden erfolgen.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 07|2018, Seite 34

 
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