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Teilzeit

Jetzt auch zeitlich begrenzt möglich

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Arbeitnehmer bekommen einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass sie zeitlich begrenzt in Teilzeit arbeiten können. Die Einführung dieser sogenannten „Brückenteilzeit“ hat der Deutsche Bundestag am 18. Oktober 2018 beschlossen.

Dies soll es beispielsweise Arbeitnehmern erlauben, sich für eine bestimmte Zeit stärker ihrer Familie widmen zu können. Durch das „Brückenteilzeit-Gesetz“, das am 1. Januar 2019 in Kraft tritt, wird das Teilzeit- und Befristungsgesetz neu gefasst.

Die neue Regelung gilt für Betriebe mit mehr als 45 Beschäftigten sowie für Arbeitnehmer, die dort seit mehr als sechs Monaten beschäftigt sind. Die Arbeitszeit kann für einen Zeitraum von einem bis zu fünf Jahren reduziert werden, ohne dass dies der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber begründen muss. Nach Ablauf der Brückenteilzeit kann der Beschäftigte auf seine ursprünglich vereinbarte Arbeitszeit zurückkehren. Eine weitere Neuerung betrifft Mitarbeiter, die bereits in Teilzeit arbeiten: Ihr Anspruch, wieder mit einer höheren Stundenzahl beschäftigt zu werden, wird gestärkt. Denn wenn dies nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber die Verhinderungsgründe noch umfassender als bisher darlegen.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 11|2018, Seite 21

 
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