Telefon: +49 911 1335-1335

E-Commerce

Kunden nicht aussperren

GettyImages-ronniechua_517346408 © ronniechua/GettyImages.de

Neue rechtliche Regelung für Online-Händler: Ab dem 3. Dezember 2018 greift die Geoblocking-Verordnung der EU.

Viele Online-Händler und -Marktplätze sperren ihre Homepages für Kunden aus anderen Ländern. Dem schiebt die Geoblocking-Verordnung der EU nun ab 3. Dezember 2018 einen Riegel vor. Die „Verordnung (EU) 2018/302“ will ungerechtfertigte Diskriminierungen in Bezug auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Ort der Niederlassung des Kunden verhindern. Die neue Rechtslage gilt für Waren und Dienstleistungen gleichermaßen. Betroffen sind Unternehmen, die sich direkt an Endverbraucher wenden. Das können private Kunden sein, aber auch andere Unternehmen, wenn diese die Waren oder Dienstleistungen für ihren eigenen Gebrauch erwerben und sie nicht weiter verwerten. Die wesentlichen Änderungen der Verordnung:

Zugangsbeschränkungen verboten: Dieses Verbot trifft u. a. diejenigen Online-Händler, die verschiedene Länderseiten betreiben. Sie dürfen ihre Kunden künftig nicht mehr automatisch auf eine andere länderspezifische Homepage weiterleiten als diejenige, auf die der Kunde zugreifen wollte. Beispiel: Möchte ein Kunde aus Spanien die Webseite www.onlineshop.de aufrufen, darf ihm der Händler den Zugang nicht versperren und ihn nicht automatisch auf die spanische Seite www.onlineshop.es weiterleiten. Ausnahmen bestehen nur, wenn der Kunde der Weiterleitung ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn die Weiterleitung zur Einhaltung rechtlicher Anforderungen, denen der Anbieter unterliegt, erforderlich ist.

Keine unterschiedlichen Kaufbedingungen: Die Geoblocking-Verordnung zielt aber nicht nur auf solche Online-Sperren ab, sondern geht auch gegen unterschiedliche Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Kaufbedingungen an, wenn der Unterschied an der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung festgemacht wird. Verboten ist demnach die Verwendung unterschiedlicher Bedingungen innerhalb eines Shops. Grundsätzlich sind alle Verhaltensweisen unzulässig, die dazu führen, dass die Kunden auf eine Leistung in einem Online-Shop gar nicht erst zugreifen können oder aber nur zu schlechteren Bedingungen wie vergleichbare Kunden mit Wohnsitz im betreffenden Staat. Um auf das obige Beispiel zurückzukommen: Der spanische Kunde muss die Möglichkeit haben, in einem deutschen Online-Shop zu gleichen Bedingungen einzukaufen wie ein deutscher Kunde.

Zu beachten ist aber, dass für den deutschen Händler dennoch nicht die Pflicht besteht, auch nach Spanien zu liefern, wenn Spanien nicht vom Liefergebiet des Händlers umfasst wird. Nur innerhalb des vom Händler festgelegten Liefergebietes dürfen die Kunden nicht unterschiedlich behandelt werden. Umfasst das Liefergebiet des Händlers mehrere Mitgliedstaaten, kann er aber weiterhin höhere Versandkosten für einen Versand ins Ausland verlangen. Nimmt ein Anbieter eine Differenzierung vor, um rechtliche Vorschriften in einzelnen Ländern einzuhalten (z. B. unterschiedliche Regelungen bei Jugendschutz oder Buchpreisbindung; unterschiedliche Mehrwertsteuer-Sätze), liegt ebenso kein verbotenes Geoblocking vor.

Keine unterschiedlichen Zahlungsbedingungen: Untersagt ist auch, auf Grund der Herkunft des Kunden unterschiedliche Zahlungsbedingungen vorzusehen. Das bedeutet aber nicht, dass ein Anbieter sämtliche Zahlungsmittel anbieten muss. Der Händler kann wie bisher entscheiden, wie er die Bezahlung gestaltet (z. B. Kreditkartenzahlung ablehnen oder nur Zahlung mit Kreditkarte eines bestimmten Anbieters). Bietet der Händler dem deutschen Kunden die Zahlung mit einer bestimmten Kreditkarte an, so muss er diese Zahlungsart auch seinem österreichischen oder spanischen Kunden anbieten.

Shop-Betreiber sollten aktiv werden

Online-Händler sollten die Verordnung zum Anlass nehmen, ihre Homepages zu überprüfen. Ein wichtiger Aspekt: Sie können weiterhin Shops in diversen Länderversionen betreiben und dort jeweils unterschiedliche Bedingungen vorsehen. Sie dürfen jedoch nicht die einzelnen Länder-Seiten für Interessenten aus anderen EU-Ländern sperren. Wer also bisher Geoblocking betreibt, muss seine Websites bis 3. Dezember gegebenenfalls abändern. Die gesamte Thematik ist sehr vielschichtig. Deshalb ist damit zu rechnen, dass sich viele Fragen erst im geschäftlichen Alltag ergeben.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 11|2018, Seite 18

 
Device Index

Alle Ansprechpartner/innen auf einen Blick