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Gewinnspiele

Nicht mit hohem Einsatz

Gewinnspiel © Deagreez / GettyImages

Bei Gewinnspielen nichts riskieren: Wie fassen Unternehmen rechtssichere Teilnahmebedingungen ab?

Unternehmen, die Gewinnspiele veranstalten, können viel verlieren, wenn sie rechtliche Fallstricke außer Acht lassen: Es drohen Abmahnungen durch Wettbewerber, unzufriedene Teilnehmer können klagen. Auch Streit mit Behörden ist möglich – im schlimmsten Fall bis zu einer strafrechtlichen Verurteilung. Auf die bekannte Klausel „Der Rechtsweg ist ausgeschlossen“ kann man sich keinesfalls verlassen, Schutz bieten nur gute Teilnahmebedingungen.

Gewinnspiel oder Glücksspiel? 

Glücksspiel kann bekanntlich süchtig machen, deshalb darf es nur mit staatlicher Zulassung durchgeführt werden. Unerlaubtes Glücksspiel ist strafbar. Gewinnspiele sind dagegen zulassungsfrei. Die entscheidende Frage lautet deshalb: Was unterscheidet die beiden Spielformen? Bei beiden hängen die Gewinnchancen der Teilnehmer nicht von ihrem Geschick, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall ab. Bei Glücksspielen wird jedoch von den Teilnehmern ein erheblicher entgeltlicher Einsatz verlangt. Bei Gewinnspielen sind dagegen nur unerhebliche Einsätze zulässig. Allerdings existiert kein Schwellenwert für einen erlaubten Einsatz, Maßstab sind die Umstände des jeweiligen Spiels. Wie die Rechtsprechung gezeigt hat, ist die Abgrenzung in der Praxis schwierig, denn schon Gewinnspiele mit Einsätzen zwischen 0,50 bis 20 Euro hatten bereits strafrechtliche Konsequenzen für die Veranstalter. Nach dem Verwaltungsrecht kann selbst ein geringerer Einsatz als 0,50 Euro die Zulassung durch die zuständige Behörde erfordern. Deshalb sollte man sich bei allen Gewinnspielen, bei denen die Teilnahme nicht kostenlos ist, vorab bei der Behörde vergewissern, damit die Untersagung des Gewinnspiels und die Verhängung eines Bußgelds von vorneherein vermieden werden. Nicht als Einsatz gelten beispielsweise Kosten für eine Postkarte oder für den Anruf einer normalen Telefonnummer zur Gewinnspielteilnahme.

Da Glücksspiel Ländersache ist, gibt es von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Regelungen, welche Behörde zuständig ist. In Bayern ist dies die Gemeinde, wenn die Entgelte für die Teilnahme einen Umsatz von 40 000 Euro nicht übersteigen. Oberhalb dieses Betrags ist eine der sieben Bezirksregierungen zuständig. Erstreckt sich das Gewinnspiel jedoch über einen Regierungsbezirk hinaus, ist die Regierung der Oberpfalz für ganz Bayern zuständig. Erstreckt sich das Gewinnspiel über mehrere Bundesländer, muss die Erlaubnis von den jeweiligen Behörden in den Bundesländern eingeholt werden.

Klare, eindeutige und wahre Angaben

Gewinnspiele mit Werbecharakter in Telemedien, zu denen insbesondere Webseiten und E-Mails zählen, müssen laut Telemediengesetz klar als solche erkennbar sein. Die Teilnahmebedingungen müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. Veranstalter sollten das auch bei der Darstellung in anderen Medien befolgen. Außerdem müssen die Angaben des Gewinnspiels selbstverständlich der Wahrheit entsprechen, sonst können Wettbewerber rechtliche Schritte gegen den Veranstalter wegen unlauterer geschäftlicher Handlungen einleiten. Unzulässig ist es beispielsweise, nicht vorhandene Gewinne zu nennen oder Teilnehmern den Eindruck zu vermitteln, sie hätten bereits gewonnen. Gewinnversprechen lassen sich zudem aufgrund von § 661a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einklagen.

Inhalte von Teilnahmebedingungen

Für den Inhalt der Bedingungen gibt es keine Vorgaben. In aller Regel sollten bei Gewinnspielen jedoch folgende Punkte angegeben werden:

  • Veranstalter des Gewinnspiels
  • genaue Beschreibung des Gewinns
  • Teilnahmeberechtigung (z. B. Alter, Wohnsitz, keine eigenen Mitarbeiter)
  • notwendige Schritte zur Teilnahme
  • Beginn, Teilnahmeschluss und Ende des Gewinnspiels
  • Gewinnerermittlung und -benachrichtigung sowie Ermittlung von Ersatzgewinnern (wenn z. B. der zunächst ermittelte Gewinner ausgeschlossen wurde)
  • Abtretungsverbot des Gewinnanspruchs
  • Ausschluss der Barauszahlung bei Sachpreisen
  • Gründe für nachträgliche Änderungen wie Ausschlüsse oder vorzeitige Beendigung
  • Erlaubnis, die Namen der Gewinner zu nennen
  • hervorgehobene Datenschutzhinweise für die Verarbeitung der Teilnehmerdaten

In vielen Gewinnspielbedingungen ist der Satz „Der Rechtsweg ist ausgeschlossen“ zu finden, der aber die Veranstalter entgegen landläufiger Meinung nicht vor rechtlichen Schritten schützt. Er gilt nur bei Streit über die Durchführung des Gewinnspiels und insbesondere bei der Gewinnerermittlung. Sollte es dagegen zu Streitigkeiten über unklare Teilnahmebedingungen oder wegen Wettbewerbsverstößen kommen, ist der Satz unwirksam und es gilt das Gesetz. Danach haben Teilnehmer an Gewinnspielen ohne Einsatz zwar regelmäßig keinen Gewinnanspruch. Wird von Teilnehmern aber eine nennenswerte und belohnenswerte Tätigkeit verlangt, kann ein Gewinnanspruch entstehen. So auch in einem Fall, den das Oberlandesgericht Dresden (OLG-Urteil vom 16. November 2010, Aktenzeichen 8 U 210/10) verhandelte: Laut Gewinnspielangaben gab es einen „VW Polo zu gewinnen“. Der Veranstalter hatte aber tatsächlich nur dessen Nutzung für zwei Jahre vorgesehen – ohne allerdings darauf deutlich hinzuweisen. Daraufhin klagte der spätere Gewinner, der zuvor ein einfaches Bilderrätsel auf einer Bühne gelöst hatte, erfolgreich auf Übereignung des Autos. Denn laut Rechtsprechung könne ein durchschnittlicher Verbraucher beim angekündigten Gewinn eines Autos davon ausgehen, dass er Eigentümer werde.

Auch auf versteckte Kosten ist hinzuweisen. Gibt es beispielsweise eine Reise zu gewinnen, bei der der Gewinner die Kosten für die Anreise selbst tragen muss, ist darüber vorher zu informieren. Gleiches gilt für Hinweise auf etwaige Transportkosten, um den Gewinn zu erhalten. Andernfalls droht dem Veranstalter, dass er diese Kosten übernehmen muss.

Keinen Kaufzwang ausüben

Seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5. Oktober 2010 (Aktenzeichen I ZR 4/06) ist es nicht mehr verboten, die Teilnahme an Gewinnspielen vom vorherigen Kauf von Waren oder Dienstleistungen abhängig zu machen. Doch auch nach dem Ende dieses Kopplungsverbots gelten Grenzen. Die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher darf durch die Gestaltung des Gewinnspiels nicht unangemessen beeinflusst werden. Nahe liegt das bei besonders hohen Gewinnen oder besonders hohen Gewinnchancen, die zu einem Kaufzwang führen können. Ebenfalls unzulässig ist die Ausnutzung besonderer Notlagen sowie der Unerfahrenheit der angesprochenen Zielgruppe. Hohe Anforderungen gelten, wenn sich das Produkt vorwiegend an Minderjährige richtet. Ebenso ist an Gewinnspielverbote für bestimmte Produkte zu denken, wie sie etwa für Heilmittel gelten.

Christian Günther ist Redakteur bei der anwalt.de Services AG in Nürnberg, die das Anwaltsverzeichnis anwalt.de betreibt (redaktion@anwalt.de).

Autor/in: 

Christian Günther

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 10|2019, Seite 36

 
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