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Registrierkassen

Alte Systeme einkassiert

Registrierkasse © sugar0607/GettyImages.de

Übergangsfrist verlängert: Die Betriebe haben nun bis 30. September 2020 Zeit, ihre Registrierkassen manipulationssicher zu machen.

Dem Neujahrstag 2020 haben viele Einzelhändler und Gastronomen lange Zeit mit durchaus gemischten Gefühlen entgegen gesehen: Denn eigentlich sollten die Unternehmen zum 1. Januar 2020 verpflichtet werden, ihre Registrierkassen gegebenenfalls auf manipulationssichere Systeme umzurüsten. Angesichts technischer Probleme hat das Bundesfinanzministerium nun eine „Nichtbeanstandungsregelung“ verkündet. Das bedeutet: Die Betriebe haben noch bis zum 30. September 2020 Zeit, um rechtssicher auf neue Kassensysteme umzustellen.

Durch das Kassengesetz wird aber keine allgemeine Pflicht eingeführt, eine sogenannte „offene Ladenkasse“ gegen eine Registrierkasse einzutauschen. Unternehmer, die bisher keine Registrierkasse benutzen oder keine elektronischen Systeme verwenden, sind also nicht dazu gezwungen, diese anzuschaffen. Wer allerdings die neuen Systeme nutzt, muss auch die neuen rechtlichen und technischen Vorschriften beachten.

Diese Verpflichtung ist Teil des „Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“. Dieses sogenannte Kassengesetz wurde 2016 im Eilverfahren von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Es handelt sich nicht um ein selbstständiges Gesetz, sondern um eine Reform der Abgabenordnung. Die Neuregelung sollte u. a. erschweren, dass Bareinnahmen am Fiskus vorbei geschleust werden. Durch die sichere Erfassung von Kassenbuchungen wollte der Gesetzgeber eine verlässliche Grundlage für eine gleichmäßige Besteuerung schaffen. Einige Reformen des Kassengesetzes sind bereits 2017 und 2018 in Kraft getreten, andere Pflichten sollten erst zum 1. Januar 2020 verbindlich werden.

Beleg verpflichtend

Dazu gehört die „Belegausgabepflicht“, wenn elektronische Registrierkassen verwendet werden: Bei jeder Transaktion ist ein Beleg auszustellen – entweder in elektronischer Form oder auf Papier. Eigentlich gilt diese Bonpflicht nicht nur für Supermärkte und Restaurants, sondern z. B. auch für Eisdielen, Pommesbuden oder Gemüsehändler auf dem Wochenmarkt. Allerdings weist das Bundesfinanzministerium in einer Mitteilung auf Ausnahmen hin, die auf Antrag gewährt werden können: „Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität besteht unter den Voraussetzungen des § 148 Abgabenordnung die Möglichkeit einer Befreiung von der Belegausgabepflicht.“ Für den Kunden hat das Kassengesetz keine unmittelbaren Folgen: Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, einen Beleg mitzunehmen.

Manipulation der Kassen ausschließen

Ein Knackpunkt des Kassengesetzes 2020 ist die manipulationssichere Umrüstung von Kassensystemen und Registrierkassen. Dies soll durch die Einführung einer sogenannten „technischen Sicherheitseinrichtung“ (tSE) gewährleistet werden, die die Hersteller zertifizieren lassen müssen. Die tSE setzt sich aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium sowie einer einheitlichen digitalen Schnittstelle zusammen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) definiert deren Aufgaben folgendermaßen: „Die tSE wird vom elektronischen Aufzeichnungssystem angesprochen, übernimmt die Absicherung der aufzuzeichnenden Daten und speichert die gesicherten Aufzeichnungen in einem einheitlichen Format. Finanzbehörden können die geschützten Daten dann einfordern und auf Vollständigkeit und Korrektheit prüfen.“ Das klingt einfach und plausibel, hat sich jedoch in der Praxis als komplexer Stolperstein für die Umsetzung des Kassengesetzes erwiesen.

DIHK setzte sich für Übergangsfrist ein

Bis Sommer 2019 waren nach Angaben des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) noch keine zertifizierten Sicherheitslösungen am Markt erhältlich. Vor diesem Hintergrund zeichne sich ab, dass eine flächendeckende Ausstattung aller Kassen in Deutschland (laut Schätzungen rund 2,1 Mio.) bis zum Stichtag 1. Januar 2020 nicht möglich sei. Deshalb forderten der DIHK, der Handelsverband Deutschland (HDE) und andere Spitzenverbände der Wirtschaft beim Bundesfinanzministerium und den Finanzverwaltungen der Länder einen Aufschub für die betroffenen Unternehmen.

Für dieses Anliegen hat sich auch das Bayerische Finanzministerium eingesetzt, wie Finanzminister Albert Füracker in einer Pressemitteilung erklärte: „Niemand kann Unmögliches leisten. Die Übergangsfrist mindestens bis zum 30. September 2020 war dringend notwendig, um Klarheit für unsere Gastwirte und andere bargeldintensive Betriebe zu schaffen.“ Bayerns Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger ist ebenfalls froh über die „Nichtbeanstandungsregelung“: „Das verschafft unseren bayerischen Einzelhändlern Luft für praxistaugliche Lösungen. Ich hoffe, dass bis dahin passgenaue Gerätetechnik vorliegt.“ Erst dann seien die Einführung und die Kontrolle der technischen Sicherheitseinrichtungen möglich, erklärte Aiwanger. Er hatte ursprünglich sogar für eine Nichtbeanstandungsregelung bis Ende 2021 plädiert.

Eingeführt wird mit dem Kassengesetz zum Beginn des Jahres 2019 eine neue Meldepflicht: Steuerpflichtige, die elektronische Aufzeichnungssysteme verwenden, müssen ihrem zuständigen Finanzamt die Art und Anzahl der eingesetzten Systeme und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (tSE) mitteilen. Zum Redaktionsschluss dieser WiM lagen jedoch die dafür vorgesehenen amtlichen Vordrucke noch nicht vor, sodass bislang noch keine Meldung möglich ist und es auch hier noch zu Verzögerungen kommen könnte.

Trotz der verlängerten Übergangsfrist sollten die Unternehmen die Umstellung fest im Blick haben, denn die Uhr tickt: Der DIHK rät dringend, die Nachrüstung der Kassensysteme mit den passenden Sicherheitseinrichtungen keinesfalls auf die lange Bank zu schieben, zumal Verstöße gegen das Kassengesetz mit Bußgeldern von bis zu 25 000 Euro geahndet werden können. Sofern noch nicht geschehen, sollten die Betriebe einen Zeitplan für die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen erstellen und diesen dokumentieren.

Autor/in: 

aw.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 11|2019, Seite 38

 
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