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Paketdienste

Besserer Schutz für die Mitarbeiter

Paketzusteller © ArtistGNDphotography/GettyImages.de

Das Paketboten-Schutz-Gesetz ist in Kraft. Was müssen Kurier-, Express- und Paketdienste beachten?

Das neue Paketboten-Schutz-Gesetz soll dazu beitragen, dass die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die Mitarbeiter von Kurier-, Express- und Paketdiensten (KEP) sichergestellt wird. Mit dem Gesetz, das am 23. November 2019 in Kraft getreten ist, reagiert der Gesetzgeber auf Missstände, die bei einer Reihe von Subunternehmern der KEP-Branche zu beobachten sind.

Betroffen von den Regelungen sind Beförderungen von Paketen mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 Kilogramm, wenn diese in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen befördert werden. Auch die stationäre Bearbeitung von Paketen (Sortieren für den weiteren Versand in Verteilzentren) fällt unter die Neuregelung.

Das neue Gesetz führt in der Branche die sogenannte Nachunternehmerhaftung ein. Das bedeutet: Post- und Paketdienstleister, die einen Auftrag annehmen und an einen Nachunternehmer weiter vergeben, haften für die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge. Führt der Subunternehmer keine Beiträge ab und können diese auch nach Kontrollen nicht bei ihm eingetrieben werden, muss der Hauptunternehmer dafür einstehen. Hauptunternehmer und Subunternehmer haften gesamtschuldnerisch. Damit soll sichergestellt werden, dass Sozialversicherungsbeiträge auch dann abgeführt werden, wenn mehrere Subunternehmen beteiligt sind (sogenannte Nachunternehmerketten).

Wann entfällt die Nachhaftung?

Die Nachhaftung kann für den Hauptunternehmer aber in zwei Fällen entfallen: Der Nachunternehmer legt ihm eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse bzw. der Berufsgenossenschaft vor, die besagt, dass er dort als zuverlässiger Zahler bekannt ist. Die Haftung entfällt auch, wenn der Hauptunternehmer einen Nachunternehmer beauftragt, der in der Präqualifizierungsdatenbank des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) eingetragen ist (www.amtliches-verzeichnis.ihk.de). In dieser Datenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich werden Unternehmen eingetragen, die ihre Eignung für öffentliche Aufträge gegenüber einer IHK bzw. den von ihnen getragenen Auftragsberatungsstellen nachgewiesen haben. Diese Eintragung ist jeweils für ein Jahr gültig.

Informationen zum amtlichen Verzeichnis, insbesondere zum Online-Antrag und zu den erforderlichen Nachweisen, sowie zu den Zuständigkeiten und Kosten sind auf dem Präqualifizierungs-Portal abrufbar. In Bayern ist das Auftragsberatungszentrum Bayern e. V. (ABZ) die zuständige Stelle für die Präqualifizierung.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 01|2020, Seite 20

 
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