Telefon: +49 911 1335-1335

Kreislaufwirtschaft

Weniger Abfall!

Verpackungen © Anastasia Turshina/GettyImages.de

Mehr Pflichten für die Wirtschaft bringt das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz. Es wird aber später in Kraft treten als geplant.

Das geänderte Kreislaufwirtschaftsgesetz wird für Unternehmen der Abfallwirtschaft sowie für Hersteller und Händler neue Pflichten mit sich bringen. Mit dem Gesetz, das eigentlich bis 5. Juli in Kraft treten sollte und nun wegen der Corona-Pandemie verschoben wird, werden die geänderte Abfallrahmenrichtlinie der EU und erste Aspekte der EU-Einwegkunststoff-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt.

Obhutspflicht für Produkte: Schon bisher galt eine Produktverantwortung mit dem Ziel, Abfälle zu vermeiden oder zu verringern. Sie nimmt alle in die Pflicht, die Produkte herstellen, be- oder verarbeiten oder vertreiben. Neu eingeführt wird eine sogenannte Obhutspflicht, der die Produktverantwortlichen nun unterliegen. Sie dürfen unverkaufte Waren (z. B. insbesondere Retouren und zu viel produzierte Waren) nicht mehr einfach vernichten. Stattdessen müssen sie ihren Gebrauch erhalten, damit sie nicht zu Abfall werden. Über die Art und Weise, wie sie mit nicht verkauften Waren in der Praxis verfahren, müssen sie regelmäßig berichten. Die Bundesregierung plant, die davon betroffenen Produkte und die zu treffenden Maßnahmen mittels einer Transparenzverordnung zu bestimmen. Ob diese Verordnungsermächtigung Eingang in das Gesetz findet, ist umstritten. Vor Sommer/Herbst 2020 ist damit nicht zu rechnen.

Lebensmittelabfälle vermeiden: Ein weiteres Ziel ist die Vermeidung von Lebensmittelabfällen, deren Aufkommen bis zum Jahr 2030 halbiert werden soll. Ein spezifisches Abfallvermeidungsprogramm wird die Maßnahmen regeln, um dieses Ziel zu erreichen. Davon betroffen sind neben Erzeugern, Herstellern und Händlern auch lebensmittelverarbeitende Betriebe, wie insbesondere Gaststätten.

Beteiligung an Reinigungskosten: Aus der Produktverantwortung soll sich auch eine neue Pflicht für Hersteller und Vertreiber ergeben, sich an Reinigungskosten zu beteiligen. Kosten, die der öffentlichen Hand entstehen, sollen sie als deren Verursacher künftig mittragen. Auf diese Weise sollen die Verbraucher entsprechend entlastet werden. Diese neue Pflicht soll dazu dienen, die Einwegkunststoff-Richtlinie der EU (2018/851/EG) in deutsches Recht umzusetzen.

Pflicht zur Getrenntsammlung ausgeweitet: Getrennt zu sammeln sind vor allem Bioabfälle, Kunststoff-, Metall- und Papierabfälle, Glas, Textilabfälle, Sperrmüll und gefährliche Abfälle. Als Bioabfälle sollen künftig auch Kantinenabfälle sowie Abfälle aus Büros und aus dem Großhandel gelten. Ab 2025 soll die Getrenntsammlungspflicht dann auch Textilien betreffen. Daneben sind verschärfte Vermischungsverbote für gefährliche Abfälle vorgesehen. Deren Verletzung kann Abfallerzeuger und -besitzer zur unverzüglichen Trennung der Abfälle verpflichten.

Bundesrat verlangt noch Änderungen

Die meisten Forderungen der EU-Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG, 2018/851/EU) müssten eigentlich bis 5. Juli 2020 in deutsches Recht umgesetzt sein. Die Corona-Pandemie hat die Umsetzung jedoch zusätzlich verzögert. Am 12. Februar 2020 hatte die Bundesregierung den Gesetzentwurf beschlossen. Am 15. Mai 2020 hat sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme für zahlreiche Änderungen ausgesprochen. Durch Klarstellungen sollen die Betroffenen besser nachvollziehen können, welchen Pflichten sie genau unterliegen. Das betrifft etwa die Pflicht zur Entfernung gefährlicher Stoffe aus Bioabfällen. Klar sein müsse auch, für welche Produkte eine Beteiligung an Reinigungskosten gelte. Hersteller sollen zudem besser über die Demontage und Zusammensetzung ihrer Produkte informieren, um das Recycling zu erleichtern.

Der Bundesrat wird zudem bei allen Verordnungen der Bundesregierung hinsichtlich der Produktverantwortung mitbestimmen. Der Entwurf ermöglicht das bisher nur teilweise. Zudem kritisiert der Bundesrat, dass die Verordnungen, die auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu erlassen sind und die die Produktverantwortung detailliert regeln sollen, noch nicht in Planung sind. Die Umsetzung dieser Verordnungen ist erst für Herbst 2020 zu erwarten. Es ist deshalb äußerst unwahrscheinlich, dass die Abfallrahmenrichtlinie der EU fristgerecht umgesetzt werden kann. Nach aktuellem Stand müssen sich Abfallunternehmen, Hersteller und Händler wohl noch gedulden, bis die Regelungen endgültig klar sind.

Autor/in: 

Christian Günther ist Redakteur bei der anwalt.de Services AG, die die Rechtsberatungs-Plattform www.anwalt.de betreibt
(redaktion@anwalt.de).

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 07|2020, Seite 38

 
Device Index

Alle Ansprechpartner/innen auf einen Blick