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Vermittler von Finanzanlagen

Die Anleger noch besser informieren

Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater müssen seit 1. August 2020 neue Pflichten beachten. Hintergrund ist die „Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungs-Verordnung“ (FinVermV), die an diesem Stichtag in Kraft getreten ist.

Damit wurde die EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) in deutsches Recht umgesetzt. Die Verordnung sieht insbesondere folgende Neuerungen vor:

Beratungs- und Vermittlungsgespräche aufzeichnen: Gespräche, die der Vermittlung und Beratung von Finanzanlagen dienen und die telefonisch oder auf anderem elektronische Wege (z. B. E-Mail, Chat) durchgeführt werden, müssen nun elektronisch aufgezeichnet werden (§18a FinVermV). Ausgenommen sind Gespräche mit organisatorischem Charakter (z. B. zur Terminvereinbarung). Der Kunde muss einmalig über die Aufzeichnung der elektronisch geführten Gespräche informiert werden. Widerspricht er, darf die Beratung nicht auf telefonischem oder sonstigem elektronischen Wege stattfinden, sondern Berater und Anleger müssen sich persönlich treffen. Diese Beratungsgespräche müssen wiederum in einem Protokoll dokumentiert werden.

Dokumentation der Beratung: Bisher mussten die Vermittler und Berater ihren Kunden ein Protokoll über das Beratungsgespräch übergeben. Künftig müssen sie den Privatkunden vor Vertragsschluss eine sogenannte Geeignetheitserklärung zur Verfügung stellen. Darin muss beschrieben werden, wie die Beratung verlief und wie die Anlageziele, Anlagepräferenzen und sonstigen Merkmale des Kunden abgeklärt wurden.

Interessenkonflikte ausschließen: Neu eingeführt wurde eine Regelung, um mögliche Interessenkonflikte des Vermittlers offenzulegen (§ 11a FinVermV). Das können Geschäftsbeziehungen zwischen dem Vermittler und Anbietern von Finanzprodukten sein. Durch die neue Regelung soll vermieden werden, dass der Vermittler Anlagen empfiehlt, die ihm selbst finanziell nutzen, aber nicht im Sinne des Kunden sind. Er muss angemessene Maßnahmen treffen, um Interessenkonflikte bereits im Vorfeld zu erkennen und zu vermeiden. Sollte sich der Interessenkonflikt nicht ausräumen lassen, kann der Vermittler das entsprechende Finanzprodukt dennoch weiter anbieten, er muss den Anleger vor dem Vortragsabschluss aber umfassend über den Sachverhalt und mögliche Risiken informieren. Interessenkonflikte muss der Finanzanlagenvermittler auch für seine Mitarbeiter ausschließen: Er darf sie beispielsweise nicht in einer Weise vergüten oder bewerten, die den Interessen des Kunden zuwider laufen könnte.

Informationen über Provisionen und andere Zuwendungen: Der Vermittler muss dem Kunden gegenüber wie bisher offenlegen, welche Zuwendungen er für die Vermittlung von den Emittenten und Anbietern der Finanzprodukte erhält (z. B. Provisionen, Gebühren, sonstige Geldleistungen oder geldwerte Vorteile). In der Neuregelung wurde ausdrücklich festgelegt, dass sich solche Zuwendungen nicht negativ auf die Qualität der Anlageberatung oder -vermittlung auswirken dürfen.

Information über Risiken und Kosten der Finanzanlagen: Schon bisher mussten die Finanzanlagenvermittler die Anleger u. a. über Art, Risiken und Strategie der vorgeschlagenen Anlagen informieren. Nun kamen weitere Informationspflichten hinzu: Beispielsweise müssen sie die Kunden auch während der Laufzeit der Anlage regelmäßig (mindestens jedes Jahr) über Kosten und Nebenkosten unterrichten.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 09|2020, Seite 20

 
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