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Geologiedatengesetz

Neue Meldepflichten für die Wirtschaft

Trotz erheblicher Kritik der Wirtschaft ist am 1. Juli 2020 das Geologiedatengesetz (GeolDG) in Kraft getreten. Für Unternehmen, die geologische Untersuchungen durchführen, bedeutet das erweiterte Anzeige- und Übermittlungspflichten.

Betroffen sind beispielsweise Schürfungen, Grabungen oder Bohrungen für die Untersuchung von Baugrundstücken oder zur Erdwärmenutzung. Auch Analysen für die Erkundung und Sanierung von Altlasten fallen unter das Gesetz. Es sieht vor, dass diese Untersuchungen zwei Wochen vor Beginn angezeigt und die gewonnenen Daten in der Regel den geologischen Diensten übermittelt werden müssen.

Nach der neuen Rechtslage müssen bereits kleinste Schürfungen, Sondierungen oder sogar Messungen und Aufnahmen der Erdoberfläche durch Fernerkundung (z. B. durch Fotografie, Schall, Infrarot oder Ähnliches) gemeldet werden. Das betrifft zahlreiche Tätigkeiten in den Bereichen Vermessungstechnik, Kartographie sowie Boden- oder Grundwasseranalytik. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) kritisiert, dass die Baubranche durch das Geologiedatengesetz stark belastet werde. Baugrunduntersuchungen würden millionenfach durchgeführt. Tausende Unternehmen, die in den genannten Bereichen tätig sind, fielen unter die Neuregelungen. Bei ihnen könne der Einsatz von Geräten wie Handbohrern, Sonden, und sonstiger Vermessungstechnik künftig nicht mehr so flexibel gehandhabt werden. Außerdem müsse mit Veränderungen auf Baustellen, die erneute Untersuchungen mit sich bringen können, zwei Wochen lang gewartet werden bzw. bis eine Erlaubnis der Behörde zum vorzeitigen Beginn vorliegt.

Immerhin hat die Wirtschaft laut DIHK im Gesetzgebungsverfahren erreichen können, dass die geologischen Dienste der Bundesländer Ausnahmen festlegen können. Konkret können hierdurch kleinere Untersuchungen bis zu zehn Metern Tiefe von einzelnen Pflichten ausgenommen werden.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 09|2020, Seite 120

 
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