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Insolvenzantrag

Weiter Ausnahmen für überschuldete Unternehmen

Viele Unternehmen sind wegen der Corona-Pandemie unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Deshalb hatte die Bundesregierung beschlossen, die Pflicht zur Insolvenzanmeldung zunächst bis zum 30. September 2020 auszusetzen.

Die Insolvenzreife der Unternehmen musste dabei grundsätzlich auf den Folgen der Corona-Pandemie beruhen; außerdem musste die Aussicht bestehen, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beseitigt werden kann. Damit sollte vermieden werden, dass eigentlich gesunde Unternehmen in die Insolvenz getrieben werden. Nun wurde die Aussetzung der Antragspflicht bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

Wichtig: Diese Verlängerung gilt nur noch eingeschränkt und kommt nur für Unternehmen in Frage, die infolge der Corona-Pandemie überschuldet sind. Akut zahlungsunfähige Unternehmen sind dagegen wieder verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Die genaue Ausgestaltung der Regelungen stand zum Redaktionsschluss dieser WiM jedoch noch nicht fest.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht begründete, warum die Insolvenzantragspflicht nur noch in beschränktem Umfang verlängert wird: Bei überschuldeten Unternehmen bestünden noch Chancen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden. Sie sollen deshalb bis Ende des Jahres weitere Zeit bekommen, um sämtliche Sanierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten auszuschöpfen und um Arbeitsplätze zu erhalten. Dagegen könnten Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, bereits ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlen. Ihnen sei es also nicht in ausreichendem Maße gelungen, ihre Finanzlage unter Zuhilfenahme der vielfältigen staatlichen Hilfsangebote zu stabilisieren. Die Bundesregierung wertet es als einen Schritt zurück zur Normalität, dass für sie die Anmeldepflicht wieder gilt. Zudem sollen dadurch die Gläubiger geschützt und das Vertrauen in den Wirtschaftskreislauf aufrechterhalten werden.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 10|2020, Seite 41

 
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