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Transparenzregister

Schonfrist ist abgelaufen

Sanduhr © deepblue4you/GettyImages.de

Viele Unternehmen müssen sich in das Transparenzregister eintragen. Wer es versäumt, muss nun mit Bußgeldern rechnen.

Das Transparenzregister soll schwarze Schafe unter den Unternehmen herausfiltern, die Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betreiben. Deshalb sind Unternehmen verpflichtet, natürliche Personen, die als sogenannte "wirtschaftlich Berechtigte" hinter ihnen stehen, in das Transparenzregister einzutragen. Dieses wird vom Bundesanzeiger-Verlag im Auftrag des Bundesfinanzministeriums geführt (www.transparenzregister.de). Die Eintragungspflicht wurde mit der letzten großen Änderung des Geldwäsche-Gesetzes (GwG) bereits im Jahr 2017 eingeführt (WiM berichtete).

Die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister trifft potenziell alle juristischen Personen des Privatrechts sowie Personengesellschaften. Lediglich Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sind ausgenommen – sofern nicht beispielsweise GmbH-Anteile gehalten werden. Die Pflicht zur Eintragung besteht auch dann, wenn es sich bei den Unternehmen nicht um "Verpflichtete" im Sinne des § 2 GWG handelt. Das bedeutet, dass auch Unternehmen, bei denen es keine hohen Bargeld-Transaktionen gibt (sogenannte privilegierte Güterhändler), grundsätzlich eintragungspflichtig sind.

Falls sich die erforderlichen Informationen über das Unternehmen bereits aus einem anderen elektronisch abrufbaren Register (z. B. Handelsregister) ergeben, ist keine gesonderte Eintragung im Transparenzregister mehr nötig. Die Eintragungspflicht ist im Einzelfall jedoch genau zu prüfen: So sind z. B. bei der kleinen AG die Anteilseigner, die 25 oder mehr Prozent der Anteile halten, nicht aus dem Handelsregister ersichtlich. In diesem Fall müssen alle Informationen über die kleine AG in das Transparenzregister eingetragen werden.

In den ersten Monaten nach der Einführung des Registers waren die Behörden noch zurückhaltend. Die Schonfrist ist aber mittlerweile abgelaufen und die Behörden verhängen nun Bußgelder gegen Unternehmen, die ihrer Pflicht zur Eintragung noch nicht nachgekommen sind. Viele Unternehmen haben das Thema offensichtlich auf die leichte Schulter genommen. Deshalb wurden zahlreiche Geschäftsführer und Vorstände von der aktuellen Bußgeld-Welle in Deutschland, die in den letzten Monaten über sie hereinbrach, kalt erwischt.

Bußgeldkatalog

Bemessungsgrundlage für die Bußgeldbescheide wegen Verstößen gegen das Transparenzregister ist ein Bußgeldkatalog des Bundesverwaltungsamts. Die dort festgesetzten Bußgelder für einfache Verstöße bewegen sich zwischen 100 und 500 Euro, allerdings sind diese Regelungen nur auf den ersten Blick harmlos. Problematisch sind nämlich die Faktoren, mit denen der Betrag multipliziert wird: Bei Vorsatz verdoppelt sich die Strafe. Bei sehr großen Unternehmen kann der Faktor –  abhängig vom Jahresumsatz – bis um das 100-Fache erhöht werden. Wiederholen sich Verstöße, kann das Bußgeld noch weiter steigen.

Verfahren wegen Ordnungswidrigkeit

Wird gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt, kommt es zu einem Verfahren vor dem Amtsgericht (AG). Örtlich zuständig für alle Verfahren in Deutschland ist das AG Köln. In Köln sind derzeit einige Verfahren anhängig, die von mehreren Richtern bearbeitet werden. Eine einheitliche Linie, wie mit den Fällen umgegangen wird, hat sich noch nicht herauskristallisiert. Es gab bereits einige Freisprüche, in anderen Fällen wurden Bußgelder deutlich reduziert. Auch wenn es keine Erfolgsgarantie gibt, kann sich eine Verteidigung gegen den Vorwurf eines leichtfertigen Gesetzesverstoßes also durchaus lohnen.

Selbst dann, wenn es um geringe Geldbeträge geht, sollte genau geprüft werden, ob ein Bußgeldbescheid akzeptiert wird. So droht beispielsweise schon ab einer Geldbuße von 200 Euro ein Eintrag im Gewerbezentralregister, der bei öffentlichen Ausschreibungen zum Problem werden kann.

Eintragung leichtfertig versäumt?

Fahrlässige Verstöße gegen die Pflichten aus dem Transparenzregister führen nach dem Wortlaut des Gesetzes noch nicht zu einem Bußgeld. Erforderlich ist vielmehr ein gesteigerter Grad an Fahrlässigkeit, die sogenannte Leichtfertigkeit. In den aktuellen Bescheiden des Bundesverwaltungsamts wird Leichtfertigkeit mit der pauschalen Begründung unterstellt, dass es in den letzten Monaten u. a. einige Pressemeldungen zum Transparenzregister gegeben habe.

Eine solche pauschale Unterstellung überzeugt nicht. Bei der Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister handelt es sich nämlich um eine Obliegenheit, die dem deutschen Recht zuvor fremd war. Insbesondere haben die Pflichten nach dem Transparenzregister nichts mit den "traditionellen" Pflichten nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) bzw. den damit zusammenhängenden Registern zu tun. Auch steuerliche Pflichten sind nicht tangiert. Deshalb gehört es beispielsweise nicht zu den typischen Pflichten eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers, auf die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister hinzuweisen.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (OLG) vom 3. Juli 2020 (Aktenzeichen 80 Ss-OWi 4/20) kann einer Gesellschaft nicht generell Leichtfertigkeit vorgeworfen werden, wenn erforderliche Einträge in das Transparenzregister nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt sind. Umgekehrt ist es rechtlich auch nicht geboten, Leichtfertigkeit generell zu verneinen. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an.

Dabei spielt es eine Rolle, was unternommen wurde, um sich in Bezug auf mögliche Gesetzesänderungen auf dem Laufenden zu halten. Eine absolute Sicherheit, sofort auf jede Gesetzesänderung richtig zu reagieren, kann auch durch optimale Vorkehrungen im Unternehmen nicht garantiert werden. Daher sind bei der Beurteilung der Vorsorgemaßnahmen die individuellen betrieblichen Verhältnisse zu berücksichtigen, insbesondere die Größe des Betriebs und die konkrete Gefahr der Branche, mit Geldwäsche (insbesondere Terrorismusfinanzierung und/oder organisierter Kriminalität) in Kontakt zu kommen.

Eine allgemeine Obliegenheit von Unternehmen, sich dauerhaft Rechtsrat von Rechtsanwälten einzuholen, wird man nicht annehmen können. Bestehende Mandatsverhältnisse beziehen sich regelmäßig auf konkret abgrenzbare Rechtsgebiete, wie etwa Arbeitsrecht oder privates Baurecht. Einen Vertrag, wodurch sich eine Rechtsanwaltskanzlei gegenüber einem Unternehmen verpflichtet, über sämtliche möglichen rechtlichen Verpflichtungen bzw. Rechtsänderungen permanent zu informieren, wird man in der Praxis nicht finden. Ein solcher Vertrag wäre bei großen Unternehmen kaum erfüllbar, da es von außen nicht möglich ist, den notwendigen Überblick über sämtliche Belange der Organisation zu behalten. Für kleine und mittlere Unternehmen wäre ein solcher allumfassender dauerhafter anwaltlicher Beratungsauftrag angesichts der damit einhergehenden Haftungsrisiken nicht bezahlbar.

Ein Unternehmen, das sich gegen den Vorwurf der Leichtfertigkeit zur Wehr setzen will, sollte sich bei der Verteidigung im Bußgeldverfahren die Mühe machen, möglichst konkret darzulegen, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um auf Gesetzesänderungen zu reagieren. Stellungnahmen von Steuerberatern, den zuständigen Verbänden oder der Nachweis eines Compliance-Konzepts sind dabei hilfreich.

Kritik am Bußgeldkatalog

Einige Richter in Köln gehen inzwischen dazu über, von der starren Anwendung des Bußgeldkataloges der Verwaltungsbehörde abzuweichen. Die formelhafte Berechnung des Bußgelds misst insbesondere den wirtschaftlichen Verhältnissen ein zu großes Gewicht bei. In anderen Bußgeldkatalogen, beispielsweise im Kartellrecht, wird stärker differenziert. Diese Argumentation kann vor allem bei Unternehmen mit hohen Umsätzen eine Rolle spielen, wenn es darum geht, Bußgelder zu reduzieren.

Autor/in: 

Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph ist Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Steuerrecht bei der Kanzlei Rudolph Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Nürnberg (www.rudolph-recht.de).

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2020, Seite 22

 
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