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Corona-Hilfen

Verbessert und verlängert

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November-Hilfe, Überbrückungshilfe III und Neustart-Hilfe: Die wichtigsten Neuerungen der Corona-Hilfen des Bundes.

Die Bundesregierung hat vor Kurzem präzisiert, welche Corona-Förderprogramme in den nächsten Monaten zur Verfügung stehen. Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier und Bundesfinanzminister Olaf Scholz teilten mit, dass die sogenannte November-Hilfe und die Überbrückungshilfe verlängert sowie die Hilfen für Solo-Selbstständige (u. a. aus der Kultur) verbessert werden. Die wichtigsten Neuregelungen:

November-Hilfe: Dieses Programm hat seinen Namen vom Teil-Lockdown, der zunächst für November beschlossen und beim Corona-Gipfel von Bundeskanzlerin Angela Merkel mit den Ministerpräsidenten der Länder am 25. November zunächst bis zum 20. Dezember verlängert wurde. Die November-Hilfe wurde entsprechend in den Dezember hinein verlängert und kommt Betrieben, Selbstständigen, Vereinen und Einrichtungen zugute, die durch die befristeten Schließungen besonders betroffen sind. Unterstützt werden Betriebe, deren Umsatz während des Teil-Lockdowns um mindestens 75 Prozent gegenüber dem November/Dezember 2019 zurückgegangen ist.

Antragsberechtigt sind zum einen direkt betroffene Unternehmen wie z. B. Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten. Dazu zählen u. a. auch Pensionen, Jugendherbergen und Konzerthallen, wie die Bundesregierung nun präzisierte. Zum anderen können auch indirekt Betroffene einen Antrag stellen, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit Unternehmen erzielen, die direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffen sind. Damit solle u. a. auch Betrieben aus der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft geholfen werden, so die Bundesregierung. Anträge für einen Zuschuss von bis zu 5 000 Euro können von den Solo-Selbstständigen selbst gestellt werden. Voraussetzung ist jedoch ein Benutzerkonto und Zertifikat der "Elektronischen Steuererklärung" ("Elster"). Anträge auf Zuschüsse über 5 000 Euro müssen über den Steuerberater gestellt werden.

Überbrückungshilfe II und III: Diese Hilfe wird ebenfalls als Zuschuss gewährt, der nicht zurückgezahlt werden muss. Beantragt werden kann er von Unternehmen, Solo-Selbstständigen und Freiberuflern, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Die Überbrückungshilfe II kann noch bis zum 31. Dezember 2020 beantragt werden. Sie wird als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 – mit verbesserten Konditionen – verlängert. So wird es beispielsweise möglich sein, Ausgaben für Instandhaltung und Modernisierung oder auch Kosten für Abschreibungen anzusetzen. Anstelle einer Betriebskostenerstattung von bislang maximal 50 000 Euro pro Monat sind künftig bis zu 200 000 Euro pro Monat möglich.

Neustart-Hilfe: Ein neuer Bestandteil der Überbrückungshilfe III ist eine verbesserte Unterstützung für Solo-Selbständige, etwa aus Kunst und Kultur. Sie können nun eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5 000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten. Diese Neustart-Hilfe wird nicht auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet.

Bisher konnten Solo-Selbständige bei der Überbrückungshilfe keine Fixkosten geltend machen, selbst wenn sie hohe Umsatzeinbrüche verzeichneten. Der Höchstsatz der Betriebskostenpauschale wird ausbezahlt, wenn der Umsatz in den sieben Monaten zwischen Dezember 2020 und Juni 2021 im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist. Nun können die Solo-Selbstständigen einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten, maximal jedoch 5 000 Euro. Die Neustart-Hilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen bei Antragstellung noch nicht feststehen. Anträge sollen ab Anfang 2021 möglich sein.

Anträge für die Überbrückungshilfe II sind noch bis Ende Dezember 2020 möglich – allerdings nur über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Überbrückungshilfe III und Neustart-Hilfe können ab Beginn 2021 beantragt werden, die detaillierten Modalitäten standen zum Redaktionsschluss dieser WiM allerdings noch nicht fest. Die Bearbeitung der hier beschriebenen Förderprogramme übernimmt in Bayern zentral die IHK für München und Oberbayern.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2020, Seite 18

 
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