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Corona-Hilfe

Mehr Luft für die Betriebe

Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Maskenpflicht © andresr/GettyImages.de

Die Hilfen für Unternehmen wurden nochmals verlängert und erweitert. Ein Überblick über wesentliche Neuerungen.

Antragfristen verlängert: Die Bundesregierung hat die Antragsfristen für die Corona-Hilfen verlängert. Die Überbrückungshilfe II kann nun bis zum 31. März 2021 beantragt werden (statt wie bisher vorgesehen nur bis Ende Januar), die November- und Dezember-Hilfe bis zum 30. April (bisher bis Ende Januar bzw. Ende März).

November- und Dezember-Hilfe: Diese beiden Hilfen können von Unternehmen beantragt werden, die direkt oder indirekt von den Schließungen ab 2. November 2020 betroffen sind und dadurch im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzrückgang von mindestens 80 Prozent hinnehmen mussten. Durch die Hilfen werden ihnen bis zu 75 Prozent des entgangenen Umsatzes ersetzt.

Überbrückungshilfe III: Zudem setzt die Bundesregierung die Überbrückungshilfe als Überbrückungshilfe III fort, zu der das Antragsverfahren im Februar starten soll. Der Förderzeitraum umfasst November 2020 bis Juni 2021. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen: Wurde also bereits die November- bzw. Dezember-Hilfe beantragt, können diese beiden Monate bei der Überbrückungshilfe III nicht erneut geltend gemacht werden. Wurde Überbrückungshilfe II für November und Dezember gewährt, werden die beiden Monate bei der Überbrückungshilfe III verrechnet. Um in den Genuss der Förderung zu kommen, müssen die Unternehmen in einem der Monate des Förderzeitraums einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent erlitten haben (im Vergleich zum jeweiligen Monat im Jahr 2019). Den geförderten Unternehmen werden zwischen 40 und 90 Prozent ihrer Fixkosten erstattet.

Die Höchstbeträge, die Unternehmen monatlich aus der Überbrückungshilfe III erhalten können, wurden deutlich erhöht: Statt bislang 200 000 Euro sind nun bis zu 1,5 Mio. Euro möglich. Erste Abschlagszahlungen bis zu einer Höhe von maximal 100 000 Euro sind bereits im Februar zu erwarten, die endgültigen Bescheide mit der tatsächlichen Höhe der Förderung ab März. Erweitert wurde der Katalog der Fixkosten, für die die Unternehmen eine Förderung erwarten können. Verbesserungen gibt es vor allem für die Branchen, die von der Pandemie besonders betroffen sind. Zudem wurde der Kreis der Antragsberechtigten ausgedehnt, nun können auch größere mittelständische Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. Euro gefördert werden. Teil der Überbrückungshilfe III ist die sogenannte "Neustart-Hilfe": Sie trägt der besonderen Situation von Solo-Selbstständigen Rechnung, die meist nur geringe Fixkosten nachweisen können und deshalb wenig von der allgemeinen Überbrückungshilfe profitieren. Die „Neustart-Hilfe“ beträgt nun maximal 7 500 Euro (statt wie bisher 5 000 Euro) und wird weiterhin nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Wie bisher werden die genannten Förderprogramme in Bayern zentral von der IHK für München und Oberbayern bearbeitet.

Förderhöchstgrenzen beachten: Alle Antragsteller müssen darauf achten, dass sie bei den erhaltenen Förderungen nicht die zulässigen Höchstgrenzen überschreiten, die das EU-Beihilferecht zieht. Zwar hat die Bundesregierung die geltenden Höchstgrenzen für Förderungen mit Genehmigung der EU-Kommission im Zuge der Corona-Pandemie massiv ausgeweitet, allerdings können auch Unternehmen mittlerer Größe die neuen Grenzen bei Nutzung mehrerer Programme trotzdem überschreiten. Dies kann beispielsweise auch dann der Fall sein, wenn neben den Corona-Hilfen Instrumente wie KfW Schnellkredit, KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit genutzt werden. Die genannten Kredite werden wegen der ausgeweiteten Haftungsfreistellung und der vereinfachten Kreditprüfungen mit ihrem gesamten Kreditbetrag als Förderung gewertet und nicht wie vor Corona nur mit ihrem Zinsvorteil. Gleiches gilt für bestimmte Angebote der LfA Förderbank Bayern. Wer diese Aspekte nicht beachtet oder falsche Angaben macht, sieht sich dem Vorwurf des Subventionsbetrugs ausgesetzt. Die Regelungen sind sehr komplex, sodass im Zweifelsfall unbedingt fachlicher Rat etwa eines Steuerberaters in Anspruch genommen werden sollte.

Angebote der LfA Förderbank Bayern: Der Freistaat Bayern stellt über die LfA Förderkredite und Risikoentlastungen zur Verfügung, um Betriebe zu unterstützen, die wegen der Pandemie in Liquiditätsengpässe geraten sind. Neue Förderprogramme sind der Corona-Schutzschirm-Kredit, der LfA-Schnellkredit und der Corona-Kredit. Zudem wurden die bestehenden LfA-Programme an die aktuelle Lage angepasst und die Bürgschaften und Haftungsfreistellungen deutlich erweitert.

Steuerliche Erleichterungen: Die Bundesregierung hatte 2020 verschiedene steuerliche Erleichterungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie erlassen. Hierdurch wurden beispielsweise Stundungen und die Anpassung von Vorauszahlungen möglich. Auch diese Maßnahmen wurden jetzt verlängert. Von besonderer Bedeutung ist für die Unternehmen dabei die Möglichkeit, Steuerforderungen bis 30. Juni 2021 weiterhin zinslos stunden zu lassen.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 02|2021, Seite 38

 
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