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Adressbücher

Teure Abzocke vermeiden!

Abzocke, unseriöse Dokumente © malerapso/GettyImages.de

Schwindel mit offiziell aussehenden Schreiben: Wie erkennt man unseriöse Adressbuchverlage?

Besonders häufig erwischt es Existenzgründer und Unternehmen, die gerade ein Gewerbe angemeldet oder eine Eintragung im Handelsregister veranlasst haben: Oft erhalten sie unmittelbar danach Schreiben, mit denen sie aufgefordert werden, sich in vermeintlich offizielle Register oder Datenbanken eintragen zu lassen. Dafür sollen sie meist zwischen 500 bis 1 000 Euro pro Jahr bezahlen. Die Verträge laufen dann vielfach über mehrere Jahre.

Diese Eintragungsangebote, die oft als "Offerten" bezeichnet werden, sind manchmal als Rechnungsdokumente gestaltet oder ihnen ist ein vorausgefüllter Überweisungsträger beigefügt. Diese Gestaltung der Schreiben erweckt vielfach den Eindruck, dass weitere (kostenpflichtige) Eintragungen in Branchenregistern, Unternehmensdateien, Zentralverzeichnissen, Gewerberegistern oder in ähnlich lautenden Verzeichnissen notwendig sind. Einige der Angebote sind auch so aufgemacht, dass der flüchtige Leser davon ausgeht, es handele sich um die Rechnung für einen bereits erteilten Auftrag.

In einer anderen Variante wird von den Adressbuchverlagen mit den Schreiben oder Rechnungen gerne der falsche Eindruck erweckt, dass die Veröffentlichung gesetzlich vorgeschrieben sei. Von dieser Vorgehensweise sind vor allem Unternehmen betroffen, die in das Handelsregister eingetragen sind. Die Kosten für die Bekanntmachung von Eintragungen oder Veränderungen im Handelsregister werden jedoch ausschließlich von der jeweiligen Landesjustizkasse in Rechnung gestellt. Hinzu kommt noch die Rechnung des Notars. Jedes weitere "Angebot", das den Unternehmen zugeht, ist freiwillig. Es kann also, muss aber nicht angenommen werden. Eine Verpflichtung zur Zahlung besteht zunächst nicht. Sie hängt ausschließlich davon ab, ob die angeschriebenen Unternehmen die angebotene Veröffentlichung für sinnvoll erachten oder nicht.

Grundsätzlich sollte man besonders dann vorsichtig sein, wenn Adressbuchverlage Angebote per Telefon unterbreiten bzw. bei schriftlichen Angeboten telefonisch nachhaken. Sofern die Verzeichnisse überhaupt erscheinen, sind sie meist nur von geringem Wert. Die Eintragungen erfolgen z. B. ohne Sortierung nach Branche oder Sitz des Unternehmens, sodass es nur schwer zu finden ist. Der wirtschaftliche Schaden, den Betriebe durch den ungewollten Vertragsschluss erleiden, ist daher groß.

Unseriöse Angebote erkennen 

Bei allen Schreiben, die einen amtlichen und rechnungsähnlichen Eindruck vermitteln, sollte man grundsätzlich misstrauisch sein. Lesen und prüfen Sie genau, bevor Sie etwas unterschreiben oder Rechnungen überweisen. Prüfen Sie, wer der Absender ist. Häufig sitzt er im Ausland, was auch an der IBAN auf dem Überweisungsträger erkennbar sein kann.

Wenn die "Angebote" folgende Merkmale aufweisen, können dies Anhaltspunkte dafür sein, dass besondere Vorsicht geboten ist:

  •  Verwendung von offiziell klingenden Begriffen, z. B. "Deutsche/s …", "-register", "-zentrale", "Handels-", "Gewerbe-", "Unternehmens-", "Veröffentlichungen"
  • Verwendung von hoheitlich erscheinenden Insignien, z. B. Bundesadler, Europa-Sterne, Wappen und Flaggen
  • Die Namen der Anbieter bzw. ihrer Adressbücher nehmen Bezug auf bekannte Anbieter (z. B. "Gelbes ...", "Branchenbuch"). Es werden Logos verwendet, die an bekannte und seriöse Adressbuchanbieter erinnern.
  • Die Formulare sind so gestaltet, dass sie den offiziellen Formularen von Behörden, Gerichten oder bekannten Einrichtungen ähneln (z. B. Amtsgericht, Deutsches Patent- und Markenamt).
  • Die Formulare sind wie Rechnungen gestaltet oder enthalten die ausdrückliche Überschrift "Rechnung". Oft wird ein ausgefüllter Überweisungsträger beigefügt.
  • Es werden Fristen für die Zahlung gesetzt bzw. es wird eine schriftliche Rückmeldung verlangt – manchmal ergänzt um die drohend formulierte Ankündigung, dass sonst keine Veröffentlichung erfolgt oder Daten gelöscht werden.
  • Begriffe wie "Grundeintrag", "Offerte", "kostenlos", "kostenfrei", "Ihr Eintrag", "Korrektur", "Korrekturabzug" werden hervorgehoben.
  • Es werden Daten des angeschriebenen Unternehmens oder eine eigene, bereits früher veröffentlichte Anzeige mitgeschickt – versehen mit der Aufforderung, die “Richtigkeit der Daten“ zu überprüfen und die Angaben gegebenenfalls zu korrigieren. Oft sind in diese Unternehmensdaten bewusst Fehler eingebaut, die zur Korrektur und zur Rücksendung des unterschriebenen Formulars verleiten sollen.
  • Die Formulare enthalten entweder überhaupt keinen Absender oder Firmensitz bzw. nur einen im Ausland.

Richtig handeln

Entscheidend ist, den ungewollten Vertragsschluss zu vermeiden. Die Mitarbeiter sollten deshalb für dieses Thema sensibilisiert und dazu angehalten werden, Angebote und Rechnungen immer genau anzusehen und auf die genannten Verdachtsmomente zu achten. Sie sollten zudem klären, ob tatsächlich eine Anzeige in Auftrag gegeben wurde oder ob ein Eintrag in dem jeweiligen Adressverzeichnis überhaupt sinnvoll und gewollt ist.

Unternehmen, die sich von einem Adressbuchverlag getäuscht fühlen, sollten bei einem ungewollt erteilten Auftrag versuchen, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten (gemäß § 123 Bürgerliches Gesetzbuch BGB). Über die Anfechtungserklärung hinaus sollte man den Vertrag vorsorglich auch noch kündigen. Damit verhindert man Folgerechnungen und -kosten, sollte man versehentlich einen Mehrfachauftrag oder eine automatische Vertragsverlängerung abgeschlossen haben. Eine solche Anfechtung sollte zwingend schriftlich und per Einschreiben erfolgen. Wenn die Anfechtung wirksam erklärt wurde, sollte man sich nicht von weiteren Mahnschreiben einschüchtern lassen. Unbedingt aktiv werden und Widerspruch einlegen muss man aber, wenn ein Mahnbescheid des Gerichts eintrifft. Erst nach Widerspruch kann in einem ordentlichen gerichtlichen Verfahren der Zahlungsanspruch geprüft werden. Dabei müsste dann bewiesen werden, ob die Forderung zu Recht besteht.

Wer in falschem Glauben einer Zahlungspflicht bereits gezahlt hat, sollte versuchen, die noch nicht ausgeführten Überweisungsaufträge bei der Bank zu stoppen. Ist dies nicht mehr möglich, empfiehlt es sich, den Verlag unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, den geleisteten Betrag zurückzuerstatten. Erfolgt keine Reaktion oder wird die Rückzahlung abgelehnt, bietet sich spätestens zu diesem Zeitpunkt die Einschaltung eines Rechtsanwalts an.

Unterstützung durch die IHK

Die IHK unterstützt gerne bei allen Fragen rund um Adressbuch- und Registereintragungen und bei der Beurteilung von zugesandten Schreiben. Darüber hinaus wehren sich die IHKs in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und dem Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V. (DSW) schon seit Jahren gegen die dubiosen Praktiken der Verlage. Beschwerden, die bei den IHKs eingehen, werden mit Einverständnis der Unternehmen an den DSW zur weiteren Prüfung der Seriosität und der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit übergeben. Der Schutzverband leitet dann gegebenenfalls rechtliche Schritte ein (z. B. Aufforderung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, gerichtliches Unterlassungsverfahren).

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 03|2021, Seite 18

 
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