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Nachfolge in Corona-Zeiten

Wie gelingt der Stabwechsel?

Stabwechsel Gold © baona/GettyImages.de

Corona erschwert den Generationswechsel, eröffnet aber auch neue Chancen. Was sollten Übergeber jetzt tun?

Die Corona-Pandemie stellt die Unternehmen vor immense Herausforderungen, Umsätze und Ergebnisse gehen teils dramatisch zurück. Inmitten dieser weltweiten Wirtschaftskrise sind auch die Nachfolgeprozesse ins Stocken geraten. Viele Unternehmer müssen zunächst die Herausforderungen der Gegenwart meistern, bevor sie sich mit dem "Projekt Zukunft" beschäftigen können. Dennoch sollten Unternehmen, bei denen eine Nachfolgeregelung ansteht, den Generationswechsel nicht aus den Augen verlieren.

Steuerliche Risiken

Die steuerlichen Aspekte sind bei einer Nachfolgeregelung stets ein wichtiges Thema. Dies gilt in der Corona-Krise umso mehr: Die krisenbedingt aktuell häufig sehr niedrigen Unternehmensbewertungen können erbschaft- und schenkungssteuerlich erhebliche Vorteile eröffnen. Andererseits können zahlreiche Maßnahmen, die Unternehmen derzeit zur Krisenbewältigung durchführen, unbemerkt Folgen für die Erbschaft- und Schenkungssteuer haben, die zumeist nicht erwünscht sind. Ein Beispiel: Ist derzeit geplant, Betriebsvermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften zu Lebzeiten zu übertragen, wird dies unter Umständen zwar steuerlich begünstigt (sogenannte Regelverschonung) bzw. sogar vollständig steuerlich freigestellt (sogenannte Optionsverschonung). Hieran sind jedoch unterschiedliche Bedingungen geknüpft, die im Rahmen einer sogenannten Wohlverhaltensperiode eingehalten werden müssen. Es ist möglich, dass einige dieser Voraussetzungen in der Krise nicht mehr erfüllt werden können – mit entsprechenden steuerlichen Folgen.

Problem Lohnsummen

So ist die Steuerbegünstigung davon abhängig, dass bei der Lohnsumme (Betrag der ausgezahlten Gehälter) bestimmte Grenzen eingehalten werden: Sie darf innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren (Regelverschonung) bzw. sieben Jahren (Optionsverschonung) nach der Übertragung 400 bzw. 700 Prozent der durchschnittlichen Lohnsumme nicht unterschreiten, die vor der Übertragung zu Buche schlug. Wird die erforderliche Lohnsumme nicht (mehr) erreicht, entfällt die gewährte Steuererleichterung quotal in dem Verhältnis, in dem die Lohnsumme unterschritten wird.

Aktuell ist schwer abzuschätzen, ob nach der Corona-Krise noch ausreichend hohe Arbeitslöhne bezahlt werden, um diese Voraussetzungen bei der Lohnsumme einzuhalten. Maßgebend ist hier zwar die Summe der Löhne im gesamten Zeitraum und nicht das einzelne Jahr. Werden daher beispielsweise im ersten Jahr nach der Übertragung aufgrund eines krisenbedingten Stellenabbaus deutlich geringere Löhne bezahlt, kann dies durch höhere Löhne in den Folgejahren ausgeglichen werden. Das von der Bundesagentur für Arbeit an den Arbeitgeber gezahlte Kurzarbeitergelt kürzt den Lohnaufwand nicht. Gleichwohl bleibt das Risiko, dass durch sinkende Lohnsummen die gewährte Steuerbegünstigung in der Unternehmensnachfolge teilweise wegfällt.

Ferner setzt die steuerliche Begünstigung voraus, dass das übertragene Vermögen innerhalb einer sogenannten Behaltensfrist von fünf bzw. sieben Jahren nicht weiter veräußert wird. Wird aber anlässlich der Krise das Unternehmen im Ganzen oder in Teilen aus Liquiditätsgründen verkauft, droht auch in diesem Fall, dass ein Teil der zunächst gewährten Steuerbefreiung rückwirkend wegfällt. Nach geltendem Recht verstößt der Unternehmer auch im Falle einer Insolvenz gegen die Behaltensfristregelung. Als wäre die Insolvenz nicht schlimm genug, kann dann auch noch der Fiskus nachträglich Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer einfordern.

Einen "Vorteil" bietet die Krise dennoch: Aufgrund der teils drastisch eingebrochenen Erträge dürfte der erbschaftsteuerliche Unternehmenswert vielfach erheblich gesunken sein. Damit wird es leichter, erbschaftsteuerlich begünstigt zu werden. Dabei ist allerdings auf das sogenannte "Verwaltungsvermögen" zu achten, das steuerlich nicht begünstigt wird. Dazu gehören Barvermögen, aber auch Grundstücke und Immobilien. Steuerliche Erleichterungen erhalten Betriebe nur, wenn das schädliche Verwaltungsvermögen 90 Prozent des Unternehmenswertes nicht erreicht. Bei einem aufgrund der Krise niedrigeren Betriebsvermögen kommt man dieser Schwelle dann aber schneller nahe – mit entsprechend negativen Auswirkungen.

Schenkung zu Lebzeiten

Ein krisenbedingt niedrigerer Unternehmenswert zum Zeitpunkt der Übertragung bietet für den Nachfolger den Vorteil, dass er im Erbfall geringeren Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüchen ausgesetzt ist. Diese entstehen, wenn es dem Unternehmer zu Lebzeiten nicht gelingt, sich mit allen potenziell pflichtteilsberechtigten Erben über deren Pflichtteilsansprüche zu einigen, etwa indem er einen Pflichtteilsverzicht vertraglich vereinbart. Da der Pflichtteil vom Wert des Nachlasses abhängt, scheint es auf den ersten Blick angesagt zu sein, diesen niedrig zu halten. Unternehmen oder Unternehmensteile werden daher häufig noch zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mittels einer Schenkung an den gewünschten Nachfolger übertragen. 

Schenkungen unterliegen jedoch der sogenannten Pflichtteilsergänzung und werden einbezogen, wenn die Pflichtanteile der leer ausgegangenen Pflichtteilsberechtigten berechnet werden. Zwar schmilzt der zu berücksichtigende Wert der Schenkung mit jedem vollendeten Jahr, das zwischen der Schenkung und dem Tod des Schenkers liegt, um zehn Prozent ab. Dennoch wird nach dem Tod des Unternehmers oft heftig um die Pflichtanteile und den Unternehmenswert gestritten. Die Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche können durch eine Nachfolge in Krisenzeiten durch das niedrige Betriebsvermögen also minimiert werden.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Die derzeitige Krise kann für den Generationswechsel durchaus Chancen bieten. Die Gestaltung der Folgen birgt aber erhebliche Tücken. Vor der Umsetzung ist insbesondere Folgendes zu beachten:

Steuerliche Konsequenzen prüfen: Lästige Steuern und nicht minder lästige zukünftige Pflichtteilsansprüche können dank niedriger Unternehmensbewertungen auf den ersten Blick minimiert werden. Die steuerlichen Chancen sollten Unternehmer jedoch nicht zu übereiligem Handeln verleiten. Vielmehr gilt es, die Rentabilität und Durchführbarkeit der Unternehmensnachfolge sorgfältig daraufhin zu überprüfen, ob das zu übertragende Unternehmen der Krise überhaupt dauerhaft standhält und ob in der Folgezeit mit einer Entspannung der wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. sogar mit Wertsteigerungen zu rechnen ist.

Lohnsumme beobachten: Erfolgte die Unternehmensnachfolge vor Beginn der Corona-Krise und sind die Behaltensfristen von fünf bzw. sieben Jahren noch nicht abgelaufen, ist sicherzustellen, dass bei krisenbedingt geringeren Gehältern die Lohnsumme nicht derart verkürzt wird, dass Steuern nachbezahlt werden müssen.

Erbschaftsteuer bei Verkauf oder Insolvenz beachten: Verkauft der Inhaber in der Krise, droht nachträglich eine höhere Erbschaftsteuer, wenn der Betrieb zuvor steuerbegünstigt übergeben worden ist. Gleiches gilt, wenn das Unternehmen in die Zahlungsunfähigkeit rutscht und Insolvenz anmelden muss.

Richtiges Timing: Eine Unternehmensnachfolge sollte stets nur dann in Betracht kommen, wenn auch eine echte Gelegenheit hierfür da ist – und einer oder mehrere geeignete Nachfolger in den Startlöchern stehen, die auch bereit sind, in Krisenzeiten Verantwortung zu übernehmen. Dabei ist immer auch die Option im Auge zu behalten, das Unternehmen etwa über einen Management-Buy-Out an eine Führungskraft aus den eigenen Reihen oder an einen Mitbewerber via Management-Buy-In zu verkaufen.

Die Sicherung des Lebenswerks sollte auf keinen Fall für kurzfristige steuerliche Vorteile aufs Spiel gesetzt werden. Auch weil das Ende der Corona-Krise nicht absehbar ist und das wirtschaftliche Umfeld deshalb unsicher bleiben dürfte, sollte man sehr umsichtig agieren und stets fachlichen Rat einholen. Auf jeden Fall darf das Thema Unternehmensnachfolge auch während der Pandemie nicht aus dem Blick geraten.

Autor/in: 

Rechtsanwalt Mathias Becker ist Gründungspartner der Kanzlei Theopark in Nürnberg und berät schwerpunktmäßig im Gesellschaftsrecht und Erbrecht sowie bei Nachfolge und Transaktionen (www.theopark.com, mathias.becker@theopark.com).

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 03|2021, Seite 14

 
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