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Corona-Hilfen

Was kann gefördert werden?

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Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe: Aktuelle Regelungen bei den Corona-Hilfen der Bundesregierung.

Mit der Überbrückungshilfe III unterstützt der Bund Unternehmen in der Corona-Krise dabei, die Belastungen durch Fixkosten auszugleichen. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. Euro. Diese Grenze entfällt für Unternehmen folgender Branchen, die von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffen waren oder sind: Einzelhandel, Großhandel, Reisebranche, Veranstaltungs- und Kulturbranche, Hotellerie, Gastronomie und Pyrotechnik. Anträge, die den Förderzeitraum von November 2020 bis Juni 2021 betreffen, können noch bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Wurde bereits für die Monate November und Dezember Überbrückungshilfe II gewährt, werden diese beiden Monate bei der Überbrückungshilfe III verrechnet. Wenn bereits November- bzw. Dezember-Hilfe beantragt wurde, ist eine Auszahlung der Überbrückungshilfe III erst ab Januar 2021 möglich.

Der höchstmögliche Förderbetrag wurde in den letzten Monaten schrittweise von 50 000 Euro (Überbrückungshilfe II) auf jetzt 1,5 Mio. Euro pro Monat erhöht. Bei Verbundunternehmen beträgt die monatliche Förderhöchstgrenze jetzt drei Mio. Euro. Falls noch andere Förderprogramme in Anspruch genommen werden, müssen die Höchstgrenzen für Förderungen gemäß der EU-Beihilferegeln beachtet werden.

Neben den normalen Kosten wie Miete, Pacht, Strom usw. sind u. a. auch folgende Kosten förderfähig, die bis zum Ende der Förderperiode am 30. Juni 2021 entstehen: Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen, die vollständigen Kosten für sogenannte prüfende Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte), die die Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe übernehmen. Gefördert werden können auch bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, die zur Umsetzung von Hygienekonzepten notwendig sind (bis zu 20 000 Euro pro förderfähigem Monat). Auch Investitionen in die Digitalisierung (Förderung einmalig bis zu 20 000 Euro) sowie Marketing- und Werbekosten (maximal bis zur Höhe der Ausgaben im Jahr 2019) können über die Überbrückungshilfe III mit gefördert werden. Außerdem gibt es zusätzliche Fördermöglichkeiten für Branchen, die besonders stark von der Corona-Pandemie betroffen sind.

Neustarthilfe: Soloselbständige, die oft nur geringe Fixkosten haben und deshalb nicht von der Überbrückungshilfe III profitieren, können die Neustarthilfe beantragen. Anträge können seit Mitte Februar gestellt werden. Für die Verwendung der Neustarthilfe gibt es keine Vorgaben, außerdem wird sie nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Die Neustarthilfe kann der Unternehmer selbst mit dem Elster-Zertifikat ohne einen sogenannten prüfenden Dritten (z. B. Steuerberater) beantragen. Neu ist, dass nun auch Ein-Personen-Gesellschaften und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften Anträge stellen können. Diese müssen dies jedoch über einen prüfenden Dritten veranlassen.

Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes im Jahr 2019, maximal aber 7 500 Euro. Die volle Neustarthilfe wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während des Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist. Berechnet wird dieser Umsatz nach folgender Formel: (Jahresumsatz im Jahr 2019 / 12) x 6 = Referenzumsatz

Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt. Die Begünstigten verpflichten sich bei der Beantragung dazu, dass sie nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung bis Ende 2021 vorlegen. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bis Juni 2021 doch bei mehr als 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes in 2019 liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Liegt der erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr, so muss die Neustarthilfe vollständig zurückgezahlt werden. Nachweise für die Verwendung der Neustarthilfe müssen nicht vorgelegt werden, es finden allerdings stichprobenhaft Nachprüfungen statt.

Soloselbständige sind grundsätzlich für beide Hilfen antragsberechtigt, sollten aber durchrechnen, welche der beiden Förderungen unter dem Strich mehr einbringt. So dürfte die Neustarthilfe mehr Sinn machen, wenn die förderfähigen Kosten sehr niedrig sind. Bei der Überbrückungshilfe III sind zudem noch die Kosten für den Steuerberater einzuberechnen.

Die Überbrückungshilfe III und die Neustarthilfe, bei denen die regulären Auszahlungen im März planmäßig angelaufen sind, können nur über die Internet-Seite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de beantragt werden. In Bayern ist die IHK für München und Oberbayern für die Abwicklung zuständig.

Härtefallfonds: Bund und Länder haben sich auf einen Härtefallfonds geeinigt. Die Hilfen sind für Unternehmen vorgesehen, die bei den Förderprogrammen bisher „durchs Raster“ fallen. Der Fonds hat ein Volumen von 1,5 Mrd. Euro. Der Bund stellt den Ländern dafür einmalig Mittel in Höhe von 750 Mio. Euro zur Verfügung, die Länder steuern den gleichen Betrag bei. Mit den Hilfen sollen laut Bundeswirtschaftsministerium Härten abgemildert werden, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 entstanden sind oder entstehen. Die Erstattung soll sich nach der Überbrückungshilfe III richten und den Höchstbetrag von 100 000 Euro nicht übersteigen. Die genaue Ausgestaltung stand zum Redaktionsschluss noch nicht fest.

Nicht verkaufte Waren steuerfrei spenden: Einzelhändler können Waren, die wegen der Corona-Krise nicht verkauft wurden, künftig zu besseren Bedingungen an Bedürftige spenden. Der Bund verzichtet auf die Mehrwertsteuer für Waren, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 an steuerbegünstigte Organisationen gespendet wurden bzw. werden. Ebenfalls keine Mehrwertsteuer zahlen Händler auf gespendete Lebensmittel wie Backwaren, Obst und Gemüse sowie Kosmetika, Drogerieartikel und Tierfutter, wenn diese bald ablaufen oder nicht mehr frisch sind.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 04|2021, Seite 16

 
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