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Gastronomiebetriebe

Erlaubnis erlischt nicht

Feier_Wein_Anstossen © Rawpixel/GettyImages.de

Die Erlaubnis für bestimmte Gewerbe kann erlöschen, wenn der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt wird.

Dies lässt sich aus mehreren gewerberechtlichen Regelungen ableiten. Das Problem in der Corona-Pandemie: Viele Gewerbetreibende durften oder konnten pandemiebedingt seit 16. März 2020 über lange Zeiträume nicht oder nur eingeschränkt öffnen. Dies könnte bei einigen Betrieben (z. B. Kneipen, Clubs, Spielhallen) die Folge haben, dass sie ihre Gewerbeerlaubnisse im Frühjahr 2021 ohne eigenes Verschulden verlieren. Diese Unsicherheit ist nun in Mittelfranken beseitigt: Die IHK Nürnberg für Mittelfranken hat die Bürgermeister sowie die Ordnungs- und Landratsämter angeschrieben und sich dafür eingesetzt, im Wege von Allgemeinverfügungen schnellstens für die notwendige Klarheit Betriebe zu sorgen. Diese haben nun die Frist für das Auslaufen der Gaststättenerlaubnisse bis zum 31. August 2022 verlängert.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 04|2021, Seite 54

 
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