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Ausbildung

Berichtsheft auch digital führen

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Zu den Pflichten der Auszubildenden gehört es, einen Ausbildungsnachweis zu führen. Das sieht das Berufsbildungsgesetz vor (§ 13 Satz 2 Nummer 2 BBiG).

Der umgangssprachlich als Berichtsheft bezeichnete Nachweis kann schriftlich oder elektronisch geführt werden, wobei der Anteil der digitalen Berichtshefte stetig zunimmt.

Den Ausbildungsbetrieben ist es freigestellt, welche Art von Print- oder Digital-Berichtsheften sie einsetzen: selbst entwickelte Varianten oder eines der verschiedenen, am Markt verfügbaren Produkte. Die Betriebe können auch das "Digitale Berichtsheft" der IHK-Organisation nutzen, das allen IHK-Mitgliedsunternehmen kostenfrei zur Verfügung steht.

  • Grundsätzliche Informationen zur Führung von Ausbildungsnachweisen hat die IHK Nürnberg unter diesem Link zusammengestellt: www.ihk-nuernberg.de/s/139755
  • Informationen zum "Digitalen Berichtsheft" der IHK-Organisation (erstmalige Registrierung, Nutzung usw.) sind ebenfalls auf der IHK-Homepage abrufbar: www.ihk-nuernberg.de/s/139761



 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 06|2023, Seite 19

 
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