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Holding-Strukturen

Alles sauber abgegrenzt

Illustration Holding- © Anton Atzenhofer

Eine Holding ist auch für Mittelstand und Start-ups interessant: Vorteile bei Organisation, Haftung und Steuern.

Nicht nur große Unternehmensgruppen können sich als Holding strukturieren. Auch für mittelständische Firmen sowie für kleine wachstumsstarke Start-ups kann es eine geeignete Organisationsform sein. Dafür sprechen zahlreiche Vorteile in organisatorischer, haftungsrechtlicher und steuerlicher Hinsicht.

Was versteht man unter einer Holding-Struktur? Die Holding-Gesellschaft, die keinen operativen Geschäftsbetrieb hat, steht als Muttergesellschaft über einer oder mehreren anderen Gesellschaften und ist an diesen beteiligt. Typischerweise sind sowohl die Holding-Gesellschaft als auch die anderen Gesellschaften, die operativ tätig oder vermögensverwaltend sein können, als GmbH organisiert.

Errichtung einer Holding-Struktur

Die Errichtung einer Holding-Struktur ist recht einfach, wenn sie gleich zu Beginn des Geschäftsbetriebs erfolgt. Zunächst wird die Holding-GmbH gegründet, die dann gleich eine Tochter-GmbH gründet. Die Gründung einer Holding-GmbH, die anschließend direkt eine weitere GmbH gründet, ist ab einem Kapitalaufwand von ca. 15 000 Euro möglich. Die Errichtung einer solchen Struktur kann in ca. vier bis sechs Wochen erfolgen.

Auch bei operativ tätigen Einheiten bzw. Gesellschaften, die bereits bestehen, ist es möglich, die Holding-Struktur nachträglich einzurichten. Jedoch ist dies mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Das gilt insbesondere auch für die steuerliche Seite: Um eine Besteuerung aufgrund der Reorganisation zu vermeiden, müssen u. a. die steuerrechtlichen Spezialvorschriften des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) und die sich daraus ergebenden Haltefristen beachten werden. Werden diese Vorgaben nicht berücksichtigt, besteht das Risiko, dass der Verkehrswert des Betriebs unmittelbar beim Gesellschafter als fiktiver Veräußerungsgewinn besteuert wird.

Durch eine Holding-Struktur können die einzelnen organisatorischen Einheiten auch gesellschaftsrechtlich sauber getrennt werden. Dadurch wird das Controlling einfacher und auch die Veräußerung einzelner unternehmerischer Einheiten wird erleichtert. Die organisatorischen Vorteile einer Holding-Struktur kommen beispielsweise dann besonders zum Tragen, wenn der Unternehmer Geschäfte verschiedener Art betreibt oder wenn das operative Geschäft an mehreren Standorten betrieben werden soll.

Dementsprechend ist eine Holding-Struktur auch geeignet, zivilrechtliche Haftungsrisiken zu begrenzen. Im Fall der Insolvenz einer Tochtergesellschaft werden Risiko und Haftung von den anderen Gesellschaften abgeschirmt. Denn für die Verbindlichkeiten der insolventen Tochtergesellschaft haften grundsätzlich weder die Holding noch die anderen Tochtergesellschaften.

Auch werthaltige Gegenstände wie Immobilien, die betrieblich genutzt werden oder der Vermögensverwaltung dienen, oder immaterielle Wirtschaftsgüter (z. B. Marken und Patente) können vor den Risiken eines operativen Geschäfts geschützt werden. Gewinne aus dem operativen Geschäft können auch steuergünstig vor Haftungsrisiken abgesichert werden, indem sie an die Holding-Gesellschaft ausgeschüttet werden.

Liquidität durch steuerliche Vorteile

Wesentliche steuerliche Vorteile ergeben sich vor allem bei den Erträgen, die aus den Beteiligungen an den Tochtergesellschaften der Holding erzielt werden. Das wird deutlich, wenn man eine Holding-Struktur mit einer direkten Beteiligung an einer GmbH vergleicht: Denn wenn Gewinne aus der Beteiligung an einer GmbH direkt von einer natürlichen Person erzielt werden, entsteht eine erhebliche Steuerbelastung. Gewinnausschüttungen einer GmbH unterliegen nämlich einer Besteuerung von 26,375 Prozent (inklusive Solidaritätszuschlag), bei Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an einer GmbH sind es bis zu ca. 28,5 Prozent. Ein wesentlicher Steuervorteil von Holding-Strukturen ist, dass etwaige Gewinne beim Verkauf einer Beteiligung an einer Tochtergesellschaft bei der Holding effektiv nur mit ca. 1,5 Prozent steuerlich belastet werden. Auch laufende Gewinnausschüttungen an die Holding-GmbH werden bei einer Mindestbeteiligungsquote von zehn Prozent steuerlich nur mit ca. 1,5 Prozent belastet.

Veräußerungen und Gewinnausschüttungen

Diese Steuervorteile gelten auch bei Veräußerungsgewinnen und Gewinnausschüttungen im Zusammenhang mit Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft, sofern diese als Kapitalgesellschaft organisiert ist. Wenn das Unternehmen im Ausland operativ tätig ist und es im jeweiligen Land niedrigere Steuersätze gibt, können diese genutzt werden. Der dort erzielte Gewinn kann steuergünstig an die deutsche Holding ausgeschüttet werden.

Eine weitere Besteuerung findet erst statt, wenn die Holding Ausschüttungen unmittelbar an den Gesellschafter vornimmt. Sofern der Unternehmer die erzielten Gewinne nicht für seine private Lebensführung benötigt und dementsprechend keine oder unwesentliche Gewinnausschüttungen in den Privatbereich stattfinden, entstehen deshalb erhebliche positive Steuereffekte. Die Finanzierung des privaten Lebensbedarfs des Unternehmers kann – unabhängig von vorhandenem Privatvermögen – auch durch eine Geschäftsführervergütung erfolgen, die dem persönlichen Einkommensteuersatz des Unternehmers unterliegt. Die Höhe dieser Vergütung kann nach persönlichem Bedarf individuell gesteuert werden, sollte aus steuerlichen Gründen jedoch einen fremdüblichen Umfang nicht überschreiten.

Dadurch dass sich die effektive Steuerbelastung bei Gewinnausschüttungen und bei der Veräußerung von Beteiligungen deutlich verringert, entstehen erhebliche Vorteile bei der Liquidität. Das ist sehr nützlich, denn so stehen mehr Mittel für Reinvestitionen oder für Investments durch die Holding zur Verfügung (z. B. in Immobilien, andere Unternehmensbeteiligungen, Start-ups oder sonstige Assets). Dadurch wird es wesentlich schneller möglich, innerhalb der Holding-Struktur Vermögen aufzubauen.

Werden Gewinne, die (nahezu) steuerfrei vereinnahmt wurden, durch die Holding in Immobilien reinvestiert, kann grundsätzlich auch eine gewerbesteuerliche Steuerbefreiung für Gewinne aus Immobilien genutzt werden (sogenannte erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung). Werden Immobilien im Zuge der Vermögensverwaltung vermietet und veräußert, unterliegen diese Gewinne dann effektiv nur einem Steuersatz von 15,825 Prozent (inklusive Solidaritätszuschlag). Die Immobilien-Investments erfolgen dabei durch eine separate Tochtergesellschaft der Holding.

Auch wenn Gewinne in börsennotierte Aktien reinvestiert werden, lässt sich ebenfalls eine günstige Besteuerung nutzen. Gewinne aus der Veräußerung von Aktien werden ebenfalls mit effektiv nur zu etwa 1,5 Prozent belastet. Bei erhaltenen Dividenden bleibt es jedoch in der Regel bei der regulären Steuerbelastung von ca. 30 Prozent.

Der Liquiditätsvorteil einer Holding lässt sich auch für Investitionen im Privatbereich des Unternehmers nutzen: Bei Bedarf kann die Holding dem Gesellschafter ein Darlehen gewähren, das fremdüblich verzinst werden muss. Durch das Darlehen kann zudem eine zusätzliche Steuerbelastung vermieden werden, die bei einer Gewinnausschüttung entstünde.

Vorteile bei der Vermögensnachfolge

Eine Vermögensnachfolge zugunsten der nächsten Generation ist bei einer Holding-Struktur ebenfalls einfacher möglich. Da der Unternehmer als Privatperson nur eine einheitliche zentrale Beteiligung an der Holding-Gesellschaft hat, werden die Begünstigten ebenfalls nur zentral an einer Holding-Gesellschaft beteiligt. Oder anders ausgedrückt: Der Unternehmer überträgt seine zentrale Beteiligung und nicht einzelne Anteile an verschiedenen Tochtergesellschaften. Ohne dass ein zusätzlicher Übertragungsvorgang erforderlich ist, werden die Begünstigten also gleichsam automatisch über die Holding mittelbar an einer oder mehreren operativen oder vermögensverwaltenden Gesellschaften beteiligt.

Auch bei einer Holding-Struktur ist es grundsätzlich möglich, erhebliche Vermögenswerte des Betriebsvermögens schenkungsteuerfrei an die nächste Generation zu übertragen. Die sogenannte Behaltensfrist, die bei schenkungsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen zu beachten ist, bezieht sich nur auf die unmittelbar übertragene Beteiligung an der Holding-Gesellschaft. Von der Behaltensregelung nicht erfasst werden dagegen die Anteile an den Tochtergesellschaften, die nur mittelbar übertragen werden. Das bedeutet konkret: Wird kurz nach der Vermögensübertragung an die nächste Generation durch die Holding eine Beteiligung an einer Tochtergesellschaft veräußert, führt dies – vorbehaltlich weiterer Vorgaben – nicht zwangsläufig dazu, dass die nächste Generation mit Schenkungsteuer belastet wird. Die Vermögensnachfolge kann gesellschaftsrechtlich auch so strukturiert werden, dass der Schenker in den Tochtergesellschaften unabhängig von den Begünstigten entscheiden und handeln kann.

Es gibt also zahlreiche Gründe, aus denen eine Holding-Struktur interessant sein kann. Neben den steuerlichen Aspekten ebenso wichtig sind die wirtschaftlichen und organisatorischen Seiten, die die Errichtung einer Holding attraktiv machen.

Autor/in: 

Dr. Wilfried W. Krauß

Dr. Wilfried W. Krauß ist Rechtsanwalt und Steuerberater in Nürnberg bei der Krauss Tax Legal GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (wilfried.krauss@taxlegal.de).

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 02|2024, Seite 30

 
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