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Fachkräfte

Wichtige Fachkräftegesetze für Arbeitgeber

Wichtige Fachkräftegesetze für Arbeitgeber

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Addis Mulugeta

Addis Mulugeta

Projektleiter Regionales Integrationsnetzwerk MigraNet plus Franken Tel: +49 911 1335 1541

Im Folgenden finden Sie eine Zusammenstellung wichtiger Fachkräftegesetze für Arbeitgeber.

 

Zu §81a Aufenthaltsgesetz

Arbeitgeber können bei der zuständigen Ausländerbehörde in Vollmacht der Fachkraft, die zu einem Aufenthaltszweck nach den §§ 16a, 16d, 18a, 18b und 18c Absatz 3 aus Drittstaaten einreisen will, ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz beantragen. Dieses Verfahren wurde im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, das am 1. März 2020 in Kraft getretet ist, neu geschaffen.

Beschleunigtes Verfahren:

  • Das beschleunigte Verfahren ist kostenpflichtig, die Gebühr beträgt 411 Euro und wird bei Ablehnung des Antrags nicht erstattet. Die Gebühr wird von der Ausländerbehörde erhoben.
  • Vor Beginn des Verfahrens sollte daher immer eine Erstberatung in Anspruch genommen werden, um zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für das Verfahren erfüllt sind.
  • Der IHK- Firmenservice internationale Fachkräfte (FiF) bietet mittelfränkischen Unternehmen an, die Unterlagen im Voraus auf Vollständigkeit zu prüfen.

In Mittelfranken werden interessierte Unternehmen dabei vom IHK-Firmenservice Internationale Fachkräfte (FiF) unterstützt: beim Ausfüllen der Formulare, bei Fragen zu den benötigten Unterlagen, bei der Korrespondenz mit den zuständigen Stellen wie den Ausländerämtern oder der Agentur für Arbeit. Um die Unternehmen in der Region effektiv zu unterstützen, schloss die IHK Nürnberg daher im Jahr 2020 mit sechs lokalen Ausländerbehörden eine Kooperationsvereinbarung zur gemeinsamen Beratung von Unternehmen zur Fachkräfteeinwanderung ab.

  • Alle Unterlagen werden per Mail an die IHK (fif@nuernberg.ihk.de) gesendet. Diese prüft sie auf Vollständigkeit, fordert ggf. Unterlagen nach und reicht den Antrag anschließend bei der Ausländerbehörde ein.
  • Die Ausländerbehörde stellt (falls nötig) bei der zuständigen Anerkennungsstelle einen Antrag auf Anerkennung des Berufsabschlusses. Dauer: 2 Monate (nach Vorlage aller Unterlagen), Kosten: 500-1200 Euro.
  • Die Ausländerbehörde leitet die Prüfung der Beschäftigungsbedingungen bei der Agentur für Arbeit ein.
  • Die Bundesagentur für Arbeit prüft die Beschäftigungsbedingung unter anderem die Angemessenheit des Gehalts. Dauer: 1 Woche.
  • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellt die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung aus. Mit der Vorabzustimmung kann die Fachkraft einen Termin bei der deutschen Auslandsvertretung/Botschaft beantragen. Dauer bis zur Terminvergabe: i.d.R. 3 Wochen, Dauer bis zur Ausstellung des Visums: i.d.R. weitere 3 Wochen. Kosten: ca. 75 Euro.
  • Gesamtdauer: ca. 4 Monate (mit Anerkennung), Gesamtkosten: 986-1.686 Euro (zzgl. Kosten für Übersetzungen und Beglaubigung von Dokumenten).
  • Alternativ kann die Anerkennung des Abschlusses vorgeschaltet zum beschleunigten Verfahren durchlaufen werden. Dann beträgt die Bearbeitungszeit i.d.R. 3 Monate und die Kosten liegen zwischen 100 und 600 Euro (im Schnitt sind es 550 Euro).
 

Zu § 16a AufenthG – Berufsausbildung, betriebliche Weiterbildung

16a.0 Allgemeines

§16a fasst die Regelungen zu betrieblichen und zur schulischen Berufsausbildung zusammen. Die mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz verbundene Öffnung der Fachkräfteeinwanderung auf alle Ausbildungsberufe von beruflich qualifizierten bzw. zu qualifizierenden Ausländern wird hiermit abgebildet.

16a.1 zu Absatz 1: Betriebliche Aus- und Weiterbildung

Folgende Voraussetzungen sind bei betrieblichen Aus- und Weiterbildungen zu beachten:

  • Zustimmungspflicht der Bundesagentur für Arbeit über die beschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen erforderlich
  • Nachweis über eine Krankenversicherung
  • Nachweis über Lebensunterhaltsicherung für die gesamte Aufenthaltsdauer
    • Monatlich mind. 836 Euro netto (Jahr 2022)
    • Gehaltsnachweis von mind. 909 Euro brutto
    • Bei Differenzen: Nachweis über Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung
    • Nebenerwerbstätigkeit von max. 10h pro Woche zusätzlich möglich
  • Sprachkenntnisse für eine Ausbildung: Niveau A2
  • Sprachkenntnisse für eine qualifizierte Berufsausbildung: Niveau B1
    • Abweichend möglich: ausbildungsvorbereitender Deutschkurs
    • Abweichend möglich: Bestätigung über ausreichende Sprachkenntnisse durch den Ausbildungsbetrieb

16a. 2. zu Absatz 2: Schulische Berufsbildung

Folgende Voraussetzungen sind bei einer schulischen Berufsausbildung zu beachten:

  • Nachweis über eine Krankenversicherung
  • Nachweis über Lebensunterhaltssicherung für die gesamte Aufenthaltsdauer
    • BAFöG Regelsatz 2022: 861,00 Euro
    • Alternativ: Nachweis über Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung
  • Sprachkenntnisse für eine Ausbildung: Niveau A2
  • Sprachkenntnisse für eine qualifizierte Berufsausbildung: Niveau B1
    • Abweichend möglich: ausbildungsvorbereitender Deutschkurs
    • Abweichend möglich: Bestätigung über ausreichende Sprachkenntnisse durch den Ausbildungsbetrieb
    • Nebenerwerbstätigkeit von max. 10h pro Woche zusätzlich möglich
 

Zu § 16b AufenthaltsG – Studium

16b.0 Allgemeines

§16b sieht in Absatz 1 die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Zwecken des Studiums in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/801 vor. Darüber hinaus ist in § 16b Absätze 5 und 7 die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu Zwecken bzw. an Personen vorgesehen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/801 fallen und die damit insbesondere nicht zur innereuropäischen Mobilität berechtigten.

16b.1 zu Absatz 1: Studium (Vollzeit)

Folgende Voraussetzungen sind bei einem Studium zu beachten:

  • Nachweis über eine Krankenversicherung
  • Nachweis über Lebensunterhaltssicherung für die gesamte Aufenthaltsdauer
  • BAFöG Regelsatz 2022: 861,00 Euro
  • Alternativ: Nachweis über Stipendium, Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung
  • Nachweis über Hochschulzulassung (ggf. Zulassung zum Studienkolleg)
  • Nachweis über studienvorbereitende Maßnahmen (studienvorbereitendes Pflichtpraktikum, studienvorbereitender Sprachkurs)
  • Ausländischer oder deutscher Schulabschluss mit Hochschulzugang (bei Promotion und Masterstudium: entsprechender anerkannter Hochschulabschluss)

16b.5 zu Absatz 5: Teilzeitstudium; Studienvorbereitender Sprachkurs – bedingte Zulassung

§ 16 Abs. 5 Nr. 1 a+b: studienvorbereitender Sprachkurs – bedingte Zulassung
§ 16 Abs. 5 Nr. 1 c: Teilzeitstudium

Folgende Voraussetzungen sind bei einer bedingten Zulassung zu beachten:

  • Nachweis über eine Krankenversicherung
  • Nachweis über Lebensunterhaltssicherung für die gesamte Aufenthaltsdauer
    • BAFöG Regelsatz 2022: 861,00 Euro
    • Alternativ: Nachweis über Stipendium, Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung
  • Nachweis über Hochschulzulassung (ggf. Zulassung zum Studienkolleg)
  • Nachweis über studienvorbereitende Maßnahmen (studienvorbereitendes Pflichtpraktikum, studienvorbereitender Sprachkurs)

16b.7 zu Absatz 7: International Schutzberechtigte

Folgende Voraussetzungen sind bei international Schutzberechtigten zu beachten:

  • Nachweis über eine Krankenversicherung
  • Nachweis über Lebensunterhaltssicherung für die gesamte Aufenthaltsdauer
    • BAFöG Regelsatz 2022: 861,00 Euro
    • Alternativ: Nachweis über Stipendium, Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung
  • Nachweis über Hochschulzulassung (ggf. Zulassung zum Studienkolleg)
  • Nachweis über begonnenes Studium in einem anderem EU-Mitgliedsstaat (Mindestdauer von 2 Jahren); nur anderen Teil des Studiums in Deutschland absolvierbar
 

Zu § 16d AufenthaltsG – Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

16 d.0 Allgemeines

Mit § 16d wurden die bereits im bisherigen § 17a a. F. vorgesehenen Möglichkeiten der Einreise und des Aufenthalts zum Zweck von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen erweitert und insgesamt praxistauglicher gestaltet.

Die Feststellung der Gleichwertigkeit bzw. die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis sind für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung für Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a) und Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§ 18b) erforderlich. Ziel ist es, die berufliche Anerkennung bzw. die Berufsausübungserlaubnis zu erreichen, sodass die Erteilung der Aufenthaltstitel für Fachkräfte möglich ist.

Folgende Voraussetzungen sind bei Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation zu beachten:

  • Nachweis über eine Krankenversicherung
  • Nachweis über Lebensunterhaltssicherung für die gesamte Aufenthaltsdauer
    • BAföG Regelsatz + 10% Aufschlag: 947Euro
    • Bei Entlohnung: 1033 Euro brutto (Fehlbeträge können durch Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung ausgeglichen werden)
  • Nachweis über ein Anerkennungsverfahren bei einer in Deutschland für die Anerkennung für die beruflichen Qualifikationen zuständigen Stelle
  • Qualifizierungsmaßnahme muss die Anerkennung der Berufsqualifikation oder den Berufszugang ermöglichen
  • Sprachkenntnisse: - mindestens A2
    • Abweichend möglich: Bescheinigung des Arbeitgebers über der Tätigkeit entsprechend ausreichenden Sprachkenntnissen, wenn Spracherwerb auf Niveau A2 Bestandteil der Qualifizierungsmaßnahme ist
  • Bei teilweiser Anerkennung: Nachweis eines konkreten Arbeitsplatzangebots
  • Vermittlungsabsprachen für eine pauschale Anerkennung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Anerkennungsstellen in den Herkunftsländern möglich
 

Zu §17 AufenthaltsG – Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes

17.0 Allgemeines

In § 17 hat der Gesetzgeber die bereits vor dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes bestehende Regelung über die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels zum Zweck der Studienbewerbung (§ 16 Absatz 7 a. F.) in modifizierter Form übernommen und mit der neuen Möglichkeit des befristeten Aufenthalts zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz zusammengefasst.

§ 17 Abs. 1 – Ausbildungsplatzsuche

Folgende Voraussetzungen sind für die Ausbildungsplatzsuche zu beachten:

  • Nachweis über eine Krankenversicherung
  • Nachweis über Lebensunterhaltssicherung für die gesamte Aufenthaltsdauer
    • BAföG Regelsatz + 10% Aufschlag: 947Euro
    • Nachweis über zur Ausreise benötigten finanziellen Mittel
    • Alternativ möglich: Nachweis einer Verpflichtungserklärung, Sperrkontos
  • Antragsteller darf bei Einreichung des Antrags nicht älter als 25 Jahre sein
  • Nachweis über einen der folgenden Abschlüsse:
    • Abschluss einer deutschen Auslandsschule
    • Schulabschluss, der zum Hochschulzugang in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt
    • Schulabschluss, der zum Hochschulzugang in dem Staat berechtigt, in dem der Schulabschluss erworben wurde
  • Sprachkenntnisse: Niveau B2
 

Zu § 18 AufenthaltsG – Fachkräfte mit Berufsausbildung

18.0 Allgemeines

Mit § 18 wurde dem Abschnitt 4 eine Grundsatznorm zu Aufenthalten zu Zwecken der Beschäftigung vorangestellt. § 18 enthält grundlegende Vorschriften, Definitionen sowie Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung. § 18 ist jedoch keine eigenständige Rechtsgrundlage zur Erteilung eines Aufenthaltstitels.

§ 18a - Fachkräfte mit Berufsausbildung

§ 18a regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung an eine Fachkraft mit Berufsausbildung.

Folgende Voraussetzungen ist für die Berufsausbildung zu beachten:

  • Nachweis über eine Krankenversicherung
  • Nachweis über Lebensunterhaltssicherung für die gesamte Aufenthaltsdauer
    • Bei Vollzeitbeschäftigung und Zustimmung der BA wird Lebensunterhaltssicherung als gesichert angesehen
    • Bei Teilzeitbeschäftigung Lebensunterhaltssicherung berechnen
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
  • Nachweis darüber, dass die Fachkraft über eine Qualifikation verfügt, die sie zur Ausübung der angestrebten Beschäftigung befähigt. Es muss sich um eine qualifizierte Beschäftigung handeln
  • Wichtige Änderung: Qualifikation muss nicht mehr entsprechend der Beschäftigung sein – lediglich zur Ausübung der Beschäftigung befähigen (qualifizierte Beschäftigung) D.h. Beschäftigungen in verwandten Berufen ist möglich
  • Inländisches Beschäftigungsverhältnis muss vorliegen
  • nach Vollendung 45. Lebensjahr bei Ersterteilung liegt Mindestgehalt bei 55% der Beitragsbemessungsgrenze (oder Nachweis über angemessen Altersversorgung)

§ 18b Abs. 1 – Fachkräfte mit akademischer Ausbildung

§ 18b regelt die Erteilung von Aufenthaltstiteln an Fachkräfte mit akademischer Ausbildung.

Folgende Voraussetzungen sind für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung zu beachten:

  • Nachweis über eine Krankenversicherung
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich
  • Keine allgemeine Mindestgehaltsgrenze
  • Wichtige Änderung: Qualifikation muss nicht mehr entsprechend der Beschäftigung sein – lediglich zur Ausübung der Beschäftigung befähigen (qualifizierte Beschäftigung) D.h. Beschäftigungen in verwandten Berufen ist möglich
  • Inländisches Beschäftigungsverhältnis muss vorliegen

§ 18b Abs. 2 – Blaue Karte EU

§ 18b Absatz 2 regelt die Erteilung der Blauen Karte EU.
Folgende Voraussetzungen sind für die Blaue Karte EU zu beachten:

  • Nachweis über eine Krankenversicherung
  • Nachweis über abgeschlossenes Hochschulstudium  entweder Anerkennung oder Vergleichbarkeit mit deutschem Hochschulabschluss
  • Nachweis über der Qualifikation angemessene Beschäftigung
  • Bruttomindestgehaltsgrenze muss eingehalten werden (Stand 2021)
    • Bei Regelberufen: 56.800 Euro
    • Bei Engpassberufen: 44.304 Euro
  • Bei Engpassberuf: Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
  • Bei Regelgehaltsgrenze: keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich
  • Nachweis eines gültigen Arbeitsvertrags
    • Alternativ möglich: verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine hochqualifizierte Beschäftigung für ein inländisches Beschäftigungsverhältnis für mindestens ein Jahr
 

Zu § 19 AufenthaltsG – ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

19.0 Allgemeines

Die Regelungen für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer (insbesondere §§ 19 bis 19b) dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/66/EU (sogenannte ICT-Richtlinie). Diese gilt für vorübergehende Abordnungen von Personal von Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU in eine Niederlassung desselben Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppe innerhalb der EU. Maßgeblich ist also insbesondere, dass das Unternehmen, welchem der Ausländer angehört, seinen Sitz außerhalb der EU hat.

§ 19a – ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

Folgende Voraussetzungen sind für die ICT-Karte zu beachten:

  • Nachweis über eine Krankenversicherung
  • Nachweis über Lebensunterhaltssicherung
  • Unternehmenssitz, dem der transferierte Arbeitnehmer angehört, muss außerhalb der EU sein und eine inländische Niederlassung haben
  • Ausländer muss als Führungskraft, Spezialist oder Trainee tätig werden
  • Ausländer muss bereits sechs Monate vor Beginn der Tätigkeit dem Unternehme angehören
  • Transfer für eine Zeitdauer von mehr als 90 Tagen
  • Nachweis über berufliche Qualifikation
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nötig
  • Nachweis über Arbeitsvertrag vor und während des Transfers (Arbeitsbedingungen für Dauer des Transfers
  • Nachweis über ein Abordnungsschreiben (Rückkehrgarantie, Nachweis dass der Ausländer nach Beendigung des Transfers wieder in das Unternehmen im Drittstaatland zurückkehren kann)

§ 19b – Mobiler-ICT-Karte

Folgende Voraussetzungen sind für Mobile-ICT-Karten zu beachten:

  • Nachweis über eine Krankenversicherung
  • Nachweis über Lebensunterhaltssicherung
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich
  • Transferdauer über 90 Tage
  • Ausländer muss als Führungskraft, Spezialist oder Trainee tätig werden
  • Nachweis über einen für die Dauer des Transfers gültigen Arbeitsvertrag
  • Nachweis über ein Abordnungsschreiben (Rückkehrgarantie, Nachweis dass der Ausländer nach Beendigung des Transfers wieder in das Unternehmen im Drittstaatland zurückkehren kann)

§ 19 c Abs. 2 i.V.m § 6 BeschV – IT-Spezialisten ohne formellen Abschluss

Folgende Voraussetzungen sind für IT-Spezialisten ohne formellen Abschluss zu beachten:

  • Nachweis der Lebensunterhaltssicherung (Berechnung erforderlich)
  • Nachweis eines konkreten Arbeitsplatzangebotes
  • Qualifizierte Beschäftigung im Bereich der IT- und Kommunikationstechnologie
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich
  • Nachweis über ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse (mind. dreijährige Berufserfahrung – in den letzten sieben Jahren erworben)
  • Mindestgehalt von 60% der Beitragsbemessungsgrenze (50.760 Euro jährlich / 4230 Euro monatlich)
  • Sprachkenntnisse: Niveau: B1
 

Zu § 20 AufenthaltsG – Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte

20.0 Allgemeines

In § 20 hat der Gesetzgeber die vor dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes an verschiedenen Stellen im Aufenthaltsgesetz geregelten Möglichkeiten der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche zentral in einer Norm zusammengefasst. Darüber hinaus wird mit § 20 Absatz 1 erstmals Fachkräften mit Berufsausbildung der Aufenthalt zum Zweck der Arbeitsplatzsuche eröffnet.

§ 20 Abs. 1 – Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit Berufsausbildung

Folgende Voraussetzungen sind für die Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit Berufsbildung zu beachten:

  • Nachweis über eine Krankenversicherung
  • Nachweis über volle Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsausbildung mit der Inländischen
  • Bei reglementierten Berufen (z.B. medizinische Berufe) muss die Berufsausübungserlaubnis bereits erteilt oder zugesagt sein
  • Nachweis über eine Beschäftigung als Fachkraft – qualifizierte Beschäftigung
  • Sprachkenntnisse: mindestens Niveau B1
  • Nachweis über Lebensunterhaltssicherung

Alternativ möglich: Nachweis über Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung

§ 20 Abs. 2 Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung

Folgende Voraussetzungen sind für die Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit Berufsbildung zu beachten:

  • Nachweis über eine Krankenversicherung
  • Nachweis über Anerkennung, bzw. Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulabschlusses mit dem Inländischen
  • Bei reglementierten Berufen: Erteilung / Zusage einer Berufsausübungserlaubnis
  • Sprachkenntnisse:
  • keine formelle Voraussetzung zur Arbeitsplatzsuche
  • jedoch anlassbezogene Überprüfung der für den Arbeitsplatz erforderlichen Deutschkenntnisse
  • Nachweis über eine Beschäftigung als Fachkraft – qualifizierte Beschäftigung
  • Nachweis über Lebensunterhaltssicherung
  • Alternativ möglich: Nachweis über Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung
 

Zu §26 Beschäftigungsverordnung

§ 26 Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger


Für Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Monaco, Neuseeland, San Marino, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU sowie der Vereinigten Staaten von Amerika kann die Zustimmung mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden.

Westbalkanregelung

Für Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien gilt eine spezielle Regelung. Hierbei kann nach der Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA), eine Zustimmung zur Ausübung jeglicher Tätigkeit erteilt werden (Arbeitsvertrag und verbindliches Arbeitsplatzangebot vorausgesetzt). Die Anerkennung der Qualifikation ist hierfür keine Voraussetzung.

 
 
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