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Wichtige Fachkräftegesetze für Arbeitgeber

Wichtige Fachkräftegesetze für Arbeitgeber

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Addis Mulugeta

Addis Mulugeta

Projektleiter Regionales Integrationsnetzwerk MigraNet plus Franken Tel: +49 911 1335 1541

Im Folgenden finden Sie eine Zusammenstellung wichtiger Fachkräftegesetze für Arbeitgeber.

Übersicht

 

Novellierung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (2023/2024)

Die Einwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Nicht-EU-Staaten wird bis Mitte 2024 schrittweise erleichtert. Dieses Ziel verfolgt der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, das am 16. August 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

Gegenüber dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das 2020 in Kraft getreten war, gibt es nun drei „Säulen“, nach denen die Bewerber beurteilt werden: Qualifikation, Erfahrung sowie Potenzial auf dem deutschen Arbeitsmarkt. Die einzelnen Gesetzesänderungen werden bis Mitte 2024 schrittweise in Kraft treten.

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Fachkräftesäule (ab 18. November 2023)

Im ersten Schritt sollen anerkannte Qualifikationen bei der Fachkräfteeinwanderung stärker als bisher eine Rolle spielen. Dabei gilt als Grundsatz: Wer einen anerkannten Abschluss hat, kann jede qualifizierte Beschäftigung ausüben, unabhängig von der Art der „Beschäftigung“ (gilt für nicht-reglementierte Berufe).

Die „Blaue Karte EU“ (früher 18b Abs. 2, künftig 18g AufenthG)  bietet Inhabern künftig erweiterte Einwanderungsmöglichkeiten:

  • der Personenkreis, der die „Blaue Karte EU“ erhalten kann, wird vergrößert (u. a. Berufseinsteiger, IT-Spezialisten ohne Hochschulabschluss)
  • die benötigten Gehaltsschwellen werden abgesenkt:
    • Allgemein: 50 % (vorher: 66 %) der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze = 43.800 Euro (2023)
    • Engpassberufe und Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger: 45,3 % (vorher: 52 %) der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze für = 39.682,80 Euro (2023)
    • die Liste der Engpassberufe wird erweitert
  • Einführung der kurzfristigen und langfristigen Mobilität
    • Kurzfristige Mobilität: Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Kare EU, die ein anderer EU-Mitgliedstaaten ausgestellt hat, können für eine geschäftliche Tätigkeit nach Deutschland einreisen: Für einen Aufenthalt bis max. 90 Tagen ist weder ein Visum noch eine Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
    • Langfristige Mobilität: Nach einem Mindestaufenthalt von 12 Monaten mit der Blaue Karte EU in einem anderen EU-Staaten ist der langfristige Umzug nach Deutschland ohne Visum möglich. Eine deutsche Blaue Karte EU muss nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.
  • Familiennachzug zu Inhaberinnen und Inhaber einer Blaue Karte EU wird ermöglicht
    • Verzicht auf Prüfung des Wohnraumerfordernisses und der Lebensunterhaltssicherung mit Ausnahme der Krankenversicherung.
  • Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer (§19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. §24a BeschV):
    • Keine Prüfung mehr, ob die erforderliche EU/EWR-Fahrerlaubnis und die Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation vor der Einreise vorhanden sind.
    • Es sind keine Sprachkenntnisse mehr vorausgesetzt

Weitere Änderungen:

  • Entfristung der Westbalkanregelung (§19c Abs.1 AufenthG i.V.m 26 Abs.2 BeschV) und Verdopplung des Kontingents auf 50.000 Personen pro Jahr.
  • „Spurwechsel“ für Asylbewerber und dessen Kernfamilie
    • Fachkräftetitel kann erteilt werden
    • Rücknahme des Asylantrags
    • Stichtagsregelung: Einreise muss vor 29. März 2023 erfolgt sein
  • Eine Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldetet „soll“ künftig erteilt werden (früher: „kann erteilt werden“)

Erfahrungssäule (ab März 2024)

Vorhandene berufliche Erfahrungen werden ab jetzt höher bewertet: Die Einreise und die Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung ohne einen in Deutschland formal anerkannten Abschluss wird für alle nicht reglementierten Berufe in allen Branchen geöffnet (6 BeschV). Voraussetzungen sind:

  • eine im Herkunftsland staatlich anerkannte, mindestens zweijährige Ausbildung und eine zweijährige einschlägige Berufserfahrung
  • Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsangebot in Deutschland
  • Höhe des Gehalts bei min. 45 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (Ausnahme bei Tarifbindung des Arbeitgebers, dann kann Gehaltsschwelle unterschritten werden)
  • Keine Deutschkenntnisse erforderlich
  • Sonderregel IT: weiterhin kein formaler ausländischer Abschluss notwendig

Damit das Anerkennungsverfahren den Arbeitsbeginn in Deutschland nicht verzögert, wird eine sogenannte Anerkennungspartnerschaft (§16 d Abs.3 AufenthG) zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern eingeführt. Voraussetzungen dafür sind:

  • der angestrebten Tätigkeit entsprechende, mind. hinreichende Deutschkenntnisse (A2)
  • im Erwerbsstaaten anerkannter Abschluss (mind. 2 Jahre Ausbildung)
  • Beschäftigung und Bezahlung von Beginn an auf Fachkraft-Niveau
  • Geeignetheit des Arbeitsgebers für Ausbildung und Nachqualifizierung
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich
  • Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zunächst für bis zu 1 Jahr, Verlängerung bis zu 3 Jahre, wenn Verfahren betrieben wird
  • Anerkennungsverfahren wird in Deutschland eingeleitet und betrieben

Um die Qualifikation von Fachkräften zu prüfen, wird eine Einreisemöglichkeit zur Qualifikationsanalyse (§16d Abs. 6 AufenthG) geschaffen. Dazu kann eine Aufenthaltserlaubnis von bis zu sechs Monaten erteilt werden, wenn eine zuständige Stelle entschieden hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für ein sonstiges Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation vorliegen, und eine Zusage für die Durchführung einer Qualifikationsanalyse erteilt.

Potenzialsäule (ab Juni 2024)

Für Menschen aus Nicht-EU-Staaten ohne Anerkennung wird eine „Chancenkarte als Fachkraft mit Anerkennung“ (§20a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG) eingeführt. Ziel ist es, in Deutschland eine Erwerbstätigkeit oder Anerkennungsmaßnahme zu finden.

  • Erteilung bis zu einem Jahr
  • Nebenbeschäftigung oder Probearbeit bis zu 20h/Woche bzw. 2 Wochen Probearbeit erlaubt

Für Menschen aus Nicht-EU-Staaten, die noch kein konkretes Arbeitsplatzangebot haben, aber Potenzial für den Arbeitsmarkt mitbringen, wird eine „Chancenkarte“ (§20a Abs. 3 Nr.2 AufenthG) eingeführt, die auf einem Punktesystem basiert. Es müssen 6 Punkte gesammelt werden, wobei folgende Kriterien berücksichtigt werden:

  • Qualifikation
  • Deutsch- und Englischkenntnisse
  • Berufserfahrung
  • Deutschlandbezug
  • Alter sowie Einschätzung der Arbeitsmarktchancen der Lebens- bzw. Ehepartner
 

Zu §81a Aufenthaltsgesetz

Arbeitgeber können bei der zuständigen Ausländerbehörde in Vollmacht der Fachkraft, die zu einem Aufenthaltszweck nach den §§ 16a, 16d, 18a, 18b und 18c Absatz 3 aus Drittstaaten einreisen will, ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz beantragen. Dieses Verfahren wurde im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist, neu geschaffen.

Beschleunigtes Verfahren:

  • Das beschleunigte Verfahren ist kostenpflichtig, die Gebühr beträgt 411 Euro und wird bei Ablehnung des Antrags nicht erstattet. Die Gebühr wird von der Ausländerbehörde erhoben.
  • /Vor Beginn des Verfahrens sollte daher immer eine Erstberatung in Anspruch genommen werden, um zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für das Verfahren erfüllt sind.
  • Der IHK- Firmenservice internationale Fachkräfte (FiF) bietet mittelfränkischen Unternehmen an, die Unterlagen im Voraus auf Vollständigkeit zu prüfen.

In Mittelfranken werden interessierte Unternehmen dabei vom IHK-Firmenservice Internationale Fachkräfte (FiF) unterstützt: beim Ausfüllen der Formulare, bei Fragen zu den benötigten Unterlagen, bei der Korrespondenz mit den zuständigen Stellen wie den Ausländerämtern oder der Agentur für Arbeit. Um die Unternehmen in der Region effektiv zu unterstützen, schloss die IHK Nürnberg daher im Jahr 2020 mit sechs lokalen Ausländerbehörden eine Kooperationsvereinbarung zur gemeinsamen Beratung von Unternehmen zur Fachkräfteeinwanderung ab.

  • Alle Unterlagen werden per Mail an die IHK (fif@nuernberg.ihk.de) gesendet. Diese prüft sie auf Vollständigkeit, fordert ggf. Unterlagen nach und reicht den Antrag anschließend bei der Ausländerbehörde ein.
  • Die Ausländerbehörde stellt (falls nötig) bei der zuständigen Anerkennungsstelle einen Antrag auf Anerkennung des Berufsabschlusses. Dauer: 2 Monate (nach Vorlage aller Unterlagen), Kosten: 500-1200 Euro.
  • Die Ausländerbehörde leitet die Prüfung der Beschäftigungsbedingungen bei der Agentur für Arbeit ein.
  • Die Bundesagentur für Arbeit prüft die Beschäftigungsbedingung unter anderem die Angemessenheit des Gehalts. Dauer: 1 Woche.
  • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellt die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung aus. Mit der Vorabzustimmung kann die Fachkraft einen Termin bei der deutschen Auslandsvertretung/Botschaft beantragen. Dauer bis zur Terminvergabe: i.d.R. 3 Wochen, Dauer bis zur Ausstellung des Visums: i.d.R. weitere 3 Wochen. Kosten: ca. 75 Euro.
  • Gesamtdauer: ca. 4 Monate (mit Anerkennung), Gesamtkosten: 986-1.686 Euro (zzgl. Kosten für Übersetzungen und Beglaubigung von Dokumenten).
  • Alternativ kann die Anerkennung des Abschlusses vorgeschaltet zum beschleunigten Verfahren durchlaufen werden. Dann beträgt die Bearbeitungszeit i.d.R. 3 Monate und die Kosten liegen zwischen 100 und 600 Euro (im Schnitt sind es 550 Euro).
 

Zu § 16a AufenthG – Berufsausbildung, betriebliche Weiterbildung

16a.0 Allgemeines

§16a fasst die Regelungen zu betrieblichen und zur schulischen Berufsausbildung zusammen. Die mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz verbundene Öffnung der Fachkräfteeinwanderung auf alle Ausbildungsberufe von beruflich qualifizierten bzw. zu qualifizierenden Ausländern wird hiermit abgebildet.

16a.1 zu Absatz 1: Betriebliche Aus- und Weiterbildung

Folgende Voraussetzungen sind bei betrieblichen Aus- und Weiterbildungen zu beachten:

  • Zustimmungspflicht der Bundesagentur für Arbeit über die beschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen erforderlich
  • Nachweis über eine Krankenversicherung
  • Nachweis über Lebensunterhaltsicherung für die gesamte Aufenthaltsdauer
    • Monatlich mind. 836 Euro netto (Jahr 2022)
    • Gehaltsnachweis von mind. 909 Euro brutto
    • Bei Differenzen: Nachweis über Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung
    • Nebenerwerbstätigkeit von max. 10h pro Woche zusätzlich möglich
  • Sprachkenntnisse für eine Ausbildung: Niveau A2
  • Sprachkenntnisse für eine qualifizierte Berufsausbildung: Niveau B1
    • Abweichend möglich: ausbildungsvorbereitender Deutschkurs
    • Abweichend möglich: Bestätigung über ausreichende Sprachkenntnisse durch den Ausbildungsbetrieb

16a. 2. zu Absatz 2: Schulische Berufsbildung

Folgende Voraussetzungen sind bei einer schulischen Berufsausbildung zu beachten:

  • Nachweis über eine Krankenversicherung
  • Nachweis über Lebensunterhaltssicherung für die gesamte Aufenthaltsdauer
    • BAFöG Regelsatz 2022: 861,00 Euro
    • Alternativ: Nachweis über Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung
  • Sprachkenntnisse für eine Ausbildung: Niveau A2
  • Sprachkenntnisse für eine qualifizierte Berufsausbildung: Niveau B1
    • Abweichend möglich: ausbildungsvorbereitender Deutschkurs
    • Abweichend möglich: Bestätigung über ausreichende Sprachkenntnisse durch den Ausbildungsbetrieb
    • Nebenerwerbstätigkeit von max. 10h pro Woche zusätzlich möglich
 

Zu § 16b AufenthaltsG – Studium

16b.0 Allgemeines

§16b sieht in Absatz 1 die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Zwecken des Studiums in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/801 vor. Darüber hinaus ist in § 16b Absätze 5 und 7 die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu Zwecken bzw. an Personen vorgesehen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/801 fallen und die damit insbesondere nicht zur innereuropäischen Mobilität berechtigten.

16b.1 zu Absatz 1: Studium (Vollzeit)

Folgende Voraussetzungen sind bei einem Studium zu beachten:

  • Nachweis über eine Krankenversicherung
  • Nachweis über Lebensunterhaltssicherung für die gesamte Aufenthaltsdauer
  • BAFöG Regelsatz 2022: 861,00 Euro
  • Alternativ: Nachweis über Stipendium, Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung
  • Nachweis über Hochschulzulassung (ggf. Zulassung zum Studienkolleg)
  • Nachweis über studienvorbereitende Maßnahmen (studienvorbereitendes Pflichtpraktikum, studienvorbereitender Sprachkurs)
  • Ausländischer oder deutscher Schulabschluss mit Hochschulzugang (bei Promotion und Masterstudium: entsprechender anerkannter Hochschulabschluss)

16b.5 zu Absatz 5: Teilzeitstudium; Studienvorbereitender Sprachkurs – bedingte Zulassung

§ 16 Abs. 5 Nr. 1 a+b: studienvorbereitender Sprachkurs – bedingte Zulassung
§ 16 Abs. 5 Nr. 1 c: Teilzeitstudium

Folgende Voraussetzungen sind bei einer bedingten Zulassung zu beachten:

  • Nachweis über eine Krankenversicherung
  • Nachweis über Lebensunterhaltssicherung für die gesamte Aufenthaltsdauer
    • BAFöG Regelsatz 2022: 861,00 Euro
    • Alternativ: Nachweis über Stipendium, Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung
  • Nachweis über Hochschulzulassung (ggf. Zulassung zum Studienkolleg)
  • Nachweis über studienvorbereitende Maßnahmen (studienvorbereitendes Pflichtpraktikum, studienvorbereitender Sprachkurs)

16b.7 zu Absatz 7: International Schutzberechtigte

Folgende Voraussetzungen sind bei international Schutzberechtigten zu beachten:

  • Nachweis über eine Krankenversicherung
  • Nachweis über Lebensunterhaltssicherung für die gesamte Aufenthaltsdauer
    • BAFöG Regelsatz 2022: 861,00 Euro
    • Alternativ: Nachweis über Stipendium, Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung
  • Nachweis über Hochschulzulassung (ggf. Zulassung zum Studienkolleg)
  • Nachweis über begonnenes Studium in einem anderem EU-Mitgliedsstaat (Mindestdauer von 2 Jahren); nur anderen Teil des Studiums in Deutschland absolvierbar
 

Zu § 16d AufenthaltsG – Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

16 d.0 Allgemeines

Mit § 16d wurden die bereits im bisherigen § 17a a. F. vorgesehenen Möglichkeiten der Einreise und des Aufenthalts zum Zweck von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen erweitert und insgesamt praxistauglicher gestaltet.

Die Feststellung der Gleichwertigkeit bzw. die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis sind für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung für Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a) und Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§ 18b) erforderlich. Ziel ist es, die berufliche Anerkennung bzw. die Berufsausübungserlaubnis zu erreichen, sodass die Erteilung der Aufenthaltstitel für Fachkräfte möglich ist.

Folgende Voraussetzungen sind bei Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation zu beachten:

  • Nachweis über eine Krankenversicherung
  • Nachweis über Lebensunterhaltssicherung für die gesamte Aufenthaltsdauer
    • BAföG Regelsatz + 10% Aufschlag: 947Euro
    • Bei Entlohnung: 1033 Euro brutto (Fehlbeträge können durch Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung ausgeglichen werden)
  • Nachweis über ein Anerkennungsverfahren bei einer in Deutschland für die Anerkennung für die beruflichen Qualifikationen zuständigen Stelle
  • Qualifizierungsmaßnahme muss die Anerkennung der Berufsqualifikation oder den Berufszugang ermöglichen
  • Sprachkenntnisse: - mindestens A2
    • Abweichend möglich: Bescheinigung des Arbeitgebers über der Tätigkeit entsprechend ausreichenden Sprachkenntnissen, wenn Spracherwerb auf Niveau A2 Bestandteil der Qualifizierungsmaßnahme ist
  • Bei teilweiser Anerkennung: Nachweis eines konkreten Arbeitsplatzangebots
  • Vermittlungsabsprachen für eine pauschale Anerkennung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Anerkennungsstellen in den Herkunftsländern möglich
 

Zu §17 AufenthaltsG – Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes

17.0 Allgemeines

In § 17 hat der Gesetzgeber die bereits vor dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes bestehende Regelung über die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels zum Zweck der Studienbewerbung (§ 16 Absatz 7 a. F.) in modifizierter Form übernommen und mit der neuen Möglichkeit des befristeten Aufenthalts zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz zusammengefasst.

§ 17 Abs. 1 – Ausbildungsplatzsuche

Folgende Voraussetzungen sind für die Ausbildungsplatzsuche zu beachten:

  • Nachweis über eine Krankenversicherung
  • Nachweis über Lebensunterhaltssicherung für die gesamte Aufenthaltsdauer
    • BAföG Regelsatz + 10% Aufschlag: 947Euro
    • Nachweis über zur Ausreise benötigten finanziellen Mittel
    • Alternativ möglich: Nachweis einer Verpflichtungserklärung, Sperrkontos
  • Antragsteller darf bei Einreichung des Antrags nicht älter als 25 Jahre sein
  • Nachweis über einen der folgenden Abschlüsse:
    • Abschluss einer deutschen Auslandsschule
    • Schulabschluss, der zum Hochschulzugang in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt
    • Schulabschluss, der zum Hochschulzugang in dem Staat berechtigt, in dem der Schulabschluss erworben wurde
  • Sprachkenntnisse: Niveau B2
 

Zu § 18 AufenthaltsG – Fachkräfte mit Berufsausbildung

18.0 Allgemeines

Mit § 18 wurde dem Abschnitt 4 eine Grundsatznorm zu Aufenthalten zu Zwecken der Beschäftigung vorangestellt. § 18 enthält grundlegende Vorschriften, Definitionen sowie Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung. § 18 ist jedoch keine eigenständige Rechtsgrundlage zur Erteilung eines Aufenthaltstitels.

§ 18a - Fachkräfte mit Berufsausbildung

§ 18a regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung an eine Fachkraft mit Berufsausbildung.

Folgende Voraussetzungen ist für die Berufsausbildung zu beachten:

  • Nachweis über eine Krankenversicherung
  • Nachweis über Lebensunterhaltssicherung für die gesamte Aufenthaltsdauer
    • Bei Vollzeitbeschäftigung und Zustimmung der BA wird Lebensunterhaltssicherung als gesichert angesehen
    • Bei Teilzeitbeschäftigung Lebensunterhaltssicherung berechnen
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
  • Nachweis darüber, dass die Fachkraft über eine Qualifikation verfügt, die sie zur Ausübung der angestrebten Beschäftigung befähigt. Es muss sich um eine qualifizierte Beschäftigung handeln
  • Wichtige Änderung: Qualifikation muss nicht mehr entsprechend der Beschäftigung sein – lediglich zur Ausübung der Beschäftigung befähigen (qualifizierte Beschäftigung) D.h. Beschäftigungen in verwandten Berufen ist möglich
  • Inländisches Beschäftigungsverhältnis muss vorliegen
  • nach Vollendung 45. Lebensjahr bei Ersterteilung liegt Mindestgehalt bei 55% der Beitragsbemessungsgrenze (oder Nachweis über angemessen Altersversorgung)

§ 18b Abs. 1 – Fachkräfte mit akademischer Ausbildung

§ 18b regelt die Erteilung von Aufenthaltstiteln an Fachkräfte mit akademischer Ausbildung.

Folgende Voraussetzungen sind für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung zu beachten:

  • Nachweis über eine Krankenversicherung
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich
  • Keine allgemeine Mindestgehaltsgrenze
  • Wichtige Änderung: Qualifikation muss nicht mehr entsprechend der Beschäftigung sein – lediglich zur Ausübung der Beschäftigung befähigen (qualifizierte Beschäftigung) D.h. Beschäftigungen in verwandten Berufen ist möglich
  • Inländisches Beschäftigungsverhältnis muss vorliegen

§ 18b Abs. 2 – Blaue Karte EU

§ 18b Absatz 2 regelt die Erteilung der Blauen Karte EU.
Folgende Voraussetzungen sind für die Blaue Karte EU zu beachten:

  • Nachweis über eine Krankenversicherung
  • Nachweis über abgeschlossenes Hochschulstudium  entweder Anerkennung oder Vergleichbarkeit mit deutschem Hochschulabschluss
  • Nachweis über der Qualifikation angemessene Beschäftigung
  • Bruttomindestgehaltsgrenze muss eingehalten werden (Stand 2021)
    • Bei Regelberufen: 56.800 Euro
    • Bei Engpassberufen: 44.304 Euro
  • Bei Engpassberuf: Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
  • Bei Regelgehaltsgrenze: keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich
  • Nachweis eines gültigen Arbeitsvertrags
    • Alternativ möglich: verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine hochqualifizierte Beschäftigung für ein inländisches Beschäftigungsverhältnis für mindestens ein Jahr
 

Zu § 19 AufenthaltsG – ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

19.0 Allgemeines

Die Regelungen für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer (insbesondere §§ 19 bis 19b) dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/66/EU (sogenannte ICT-Richtlinie). Diese gilt für vorübergehende Abordnungen von Personal von Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU in eine Niederlassung desselben Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppe innerhalb der EU. Maßgeblich ist also insbesondere, dass das Unternehmen, welchem der Ausländer angehört, seinen Sitz außerhalb der EU hat.

§ 19a – ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

Folgende Voraussetzungen sind für die ICT-Karte zu beachten:

  • Nachweis über eine Krankenversicherung
  • Nachweis über Lebensunterhaltssicherung
  • Unternehmenssitz, dem der transferierte Arbeitnehmer angehört, muss außerhalb der EU sein und eine inländische Niederlassung haben
  • Ausländer muss als Führungskraft, Spezialist oder Trainee tätig werden
  • Ausländer muss bereits sechs Monate vor Beginn der Tätigkeit dem Unternehme angehören
  • Transfer für eine Zeitdauer von mehr als 90 Tagen
  • Nachweis über berufliche Qualifikation
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nötig
  • Nachweis über Arbeitsvertrag vor und während des Transfers (Arbeitsbedingungen für Dauer des Transfers
  • Nachweis über ein Abordnungsschreiben (Rückkehrgarantie, Nachweis dass der Ausländer nach Beendigung des Transfers wieder in das Unternehmen im Drittstaatland zurückkehren kann)

§ 19b – Mobiler-ICT-Karte

Folgende Voraussetzungen sind für Mobile-ICT-Karten zu beachten:

  • Nachweis über eine Krankenversicherung
  • Nachweis über Lebensunterhaltssicherung
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich
  • Transferdauer über 90 Tage
  • Ausländer muss als Führungskraft, Spezialist oder Trainee tätig werden
  • Nachweis über einen für die Dauer des Transfers gültigen Arbeitsvertrag
  • Nachweis über ein Abordnungsschreiben (Rückkehrgarantie, Nachweis dass der Ausländer nach Beendigung des Transfers wieder in das Unternehmen im Drittstaatland zurückkehren kann)

§ 19 c Abs. 2 i.V.m § 6 BeschV – IT-Spezialisten ohne formellen Abschluss

Folgende Voraussetzungen sind für IT-Spezialisten ohne formellen Abschluss zu beachten:

  • Nachweis der Lebensunterhaltssicherung (Berechnung erforderlich)
  • Nachweis eines konkreten Arbeitsplatzangebotes
  • Qualifizierte Beschäftigung im Bereich der IT- und Kommunikationstechnologie
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich
  • Nachweis über ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse (mind. dreijährige Berufserfahrung – in den letzten sieben Jahren erworben)
  • Mindestgehalt von 60% der Beitragsbemessungsgrenze (50.760 Euro jährlich / 4230 Euro monatlich)
  • Sprachkenntnisse: Niveau: B1
 

Zu § 20 AufenthaltsG – Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte

20.0 Allgemeines

In § 20 hat der Gesetzgeber die vor dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes an verschiedenen Stellen im Aufenthaltsgesetz geregelten Möglichkeiten der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche zentral in einer Norm zusammengefasst. Darüber hinaus wird mit § 20 Absatz 1 erstmals Fachkräften mit Berufsausbildung der Aufenthalt zum Zweck der Arbeitsplatzsuche eröffnet.

§ 20 Abs. 1 – Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit Berufsausbildung

Folgende Voraussetzungen sind für die Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit Berufsbildung zu beachten:

  • Nachweis über eine Krankenversicherung
  • Nachweis über volle Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsausbildung mit der Inländischen
  • Bei reglementierten Berufen (z.B. medizinische Berufe) muss die Berufsausübungserlaubnis bereits erteilt oder zugesagt sein
  • Nachweis über eine Beschäftigung als Fachkraft – qualifizierte Beschäftigung
  • Sprachkenntnisse: mindestens Niveau B1
  • Nachweis über Lebensunterhaltssicherung

Alternativ möglich: Nachweis über Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung

§ 20 Abs. 2 Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung

Folgende Voraussetzungen sind für die Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit Berufsbildung zu beachten:

  • Nachweis über eine Krankenversicherung
  • Nachweis über Anerkennung, bzw. Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulabschlusses mit dem Inländischen
  • Bei reglementierten Berufen: Erteilung / Zusage einer Berufsausübungserlaubnis
  • Sprachkenntnisse:
  • keine formelle Voraussetzung zur Arbeitsplatzsuche
  • jedoch anlassbezogene Überprüfung der für den Arbeitsplatz erforderlichen Deutschkenntnisse
  • Nachweis über eine Beschäftigung als Fachkraft – qualifizierte Beschäftigung
  • Nachweis über Lebensunterhaltssicherung
  • Alternativ möglich: Nachweis über Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung
 

Zu §26 Beschäftigungsverordnung

§ 26 Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger


Für Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Monaco, Neuseeland, San Marino, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU sowie der Vereinigten Staaten von Amerika kann die Zustimmung mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden.

Westbalkanregelung

Für Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien gilt eine spezielle Regelung. Hierbei kann nach der Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA), eine Zustimmung zur Ausübung jeglicher Tätigkeit erteilt werden (Arbeitsvertrag und verbindliches Arbeitsplatzangebot vorausgesetzt). Die Anerkennung der Qualifikation ist hierfür keine Voraussetzung.

 
 
Device Index

Alle Ansprechpartner/innen auf einen Blick