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Existenzgründung

Einheitlicher Ansprechpartner (EAP)

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Einheitlicher Ansprechpartner

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IHK Nürnberg für Mittelfranken als Einheitlicher Ansprechpartner (EAP)

Dienstleister können im Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung der Dienstleistungstätigkeit erforderlich sind, über einen Einheitlichen Ansprechpartner (EAP) abwickeln. Dieser

  • informiert über die notwendigen Formalitäten und
  • nimmt auf Wunsch des Dienstleisters die Funktion eines Verfahrensmittlers wahr.

Der Einheitliche Ansprechpartner stellt Grundinformationen für Dienstleistungserbringer und -empfänger zur Verfügung, z.B. zu:

  • Anforderungen, Verfahren und Formalitäten für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleitungstätigkeiten
  • Kontaktdaten der zuständigen Behörden
  • im Streitfall allgemein verfügbare Rechtsbehelfe
  • unterstützende Verbände und Organisationen

Der Dienstleister kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Verfahren und Formalitäten im Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie abwickeln. Hierzu zählen Erklärungen, Anmeldungen und die Beantragung von Genehmigungen bei den zuständigen Behörden, einschließlich der Beantragung der Eintragung in Register, Berufsrollen oder Datenbanken.

Der Einheitliche Ansprechpartner unterstützt die Dienstleister über die Gründungsphase hinaus bei dienstleistungsbezogenen Genehmigungsverfahren. Er nimmt die gesamte Verfahrenskorrespondenz entgegen und leitet sie sowohl in Richtung der zuständigen Behörde als auch in Richtung des Antragstellers weiter.

Aufgaben

Als Einheitlicher Ansprechpartner übernehmen wir für Sie folgende Aufgaben:

  • Information des Dienstleisters über alle einschlägigen Vorschriften und erforderlichen Verfahren zur Aufnahme und Ausübung der geplanten Dienstleistungstätigkeit
  • Verfahrensunterstützung des Dienstleisters bei der Abwicklung der erforderlichen Formalitäten 

Achtung: Die Inanspruchnahme des Einheitlichen Ansprechpartners als Verfahrensmittler führt nicht zu einer Veränderung der Zuständigkeiten, d.h. die Verwaltungsentscheidungen werden von der jeweils zuständigen Fachbehörde getroffen. Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann daher durch den Einheitlichen Ansprechpartner nicht vorgenommen werden. Der Einheitliche Ansprechpartner kann in Zweifelsfällen bei den zuständigen Stellen jedoch Informationen für den Dienstleister über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Rechtsvorschriften einholen.

Voraussetzungen

Der Dienstleister muss Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates oder eines gleichgestellten Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) sein, bzw. das Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit muss den Sitz in einem dieser Staaten haben bzw. dort gegründet worden sein.

Die IHK ist örtlich zuständig für Dienstleister aus dem Inland und dem EU-/EWR-Ausland, die in ihrem Zuständigkeitsbereich eine Niederlassung begründen oder unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit grenzüberschreitend tätig werden möchten. Der räumliche Zuständigkeitsbereich der IHK Nürnberg für Mittelfranken erstreckt sich auf Mittelfranken.

Auch für rein deutsche Inlandsfälle steht der EAP zur Verfügung. Die wirtschaftliche Tätigkeit muss zudem in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

Diese findet auf einen breiten, nicht abschließend definierten Bereich von Dienstleistungsbranchen Anwendung. Grundsätzlich gilt sie für alle im Wirtschaftsverkehr handelbaren Dienstleistungen. Einbezogen sind etwa Handel, Gastronomie, Handwerk, IT-Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung, Unternehmensdienstleistungen und technische Dienstleistungen, Beratung und Bauwirtschaft.

Zum Schutz besonders sensibler beziehungsweise bereits an anderer Stelle geregelter Bereiche sieht die Dienstleistungsrichtlinie jedoch auch eine Reihe von Ausnahmen und Klarstellungen vor. So sind beispielsweise von der Richtlinie das Arbeitsrecht, zivil- und strafrechtliche Fragen aber auch Bereiche wie Gesundheits-, Sozial-, Verkehrs- und Finanzdienstleistungen ausgenommen.

Wenn Sie Ihr Vorhaben im Dienstleistungsportal Bayern unter der Rubrik "Formalitäten" eingeben, erhalten Sie darüber Auskunft, ob es in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fällt und Sie deshalb die berufsbezogenen Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung der Dienstleistungstätigkeit erforderlich sind, über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln können.

Sachliche Zuständigkeit

Die IHK ist als Einheitlicher Ansprechpartner sachlich zuständig für alle Dienstleister aus dem Inland und dem EU-/EWR-Ausland, deren Tätigkeit in den sachlichen Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fällt und deren Tätigkeit nicht einer der folgenden Kammern zugeordnet ist: Handwerkskammer, Rechtsanwaltskammer, Steuerberaterkammer, Architektenkammer, Ingenieurkammer-Bau, Landestierärztekammer.

Zudem hat die IHK eine Auffangzuständigkeit für alle Dienstleister, deren Tätigkeit keiner der o. g. Kammern zugeordnet ist, z. B. Wirtschaftsprüfer, Patentanwälte.

Der Begriff der „Dienstleistung“ ist sehr weit definiert. Er umfasst jede selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird. Folglich muss eine Tätigkeit eine selbstständige Tätigkeit sein, damit sie eine „Dienstleistung” im Sinne des EG-Vertrags und der Dienstleistungsrichtlinie darstellt, d. h. sie muss durch einen Dienstleistungserbringer (bei dem es sich um eine natürliche oder juristische Person handeln kann) außerhalb der Beschränkungen eines Arbeitsvertrags erbracht werden.

Nicht in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen insbesondere folgende Rechtsgebiete und Tätigkeiten (nicht abschließend):

  • Grundrechte, einschließlich des Schutzes oder der Förderung der kulturellen oder sprachlichen Vielfalt
  • Sozialrecht
  • Arbeitsrecht, einschließlich Tarifautonomie und Arbeitskampfrecht
  • Strafrecht
  • Steuerrecht
  • Internationales Privatrecht und Verbraucherschutz
  • Subventionsrecht (Zugang zu öffentlichen Mitteln)
  • Medienrecht, soweit es zur Aufrechterhaltung der Medienpluralität dient
  • Sog. Jedermann-Vorschriften, d. h. Vorschriften, die von Dienstleistungserbringern bei ihrer Tätigkeit ebenso zu beachten sind, wie von Privatpersonen (z. B. Straßenverkehrsvorschriften, Stadtentwicklung, Bodennutzung, Stadtplanung, Raumordnung, Baunormen)

Ausgenommene Dienstleistungsbereiche (Art. 2 der DLR)

In diesen Branchen entfällt weitgehend die Zuständigkeit der IHK als Einheitlicher Ansprechpartner:

  • nicht wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, wie Unternehmen, die mit ihrer Tätigkeit dem Gemeinwohl dienen, indem sie etwa kulturelle, soziale und karitative Leistungen wahrnehmen,
  • Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation,
  • Finanzdienstleistungen (z. B. Darlehensvermittler, Kapitalanlagevermittler, Anlageberater, Pfandleiher, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherungen, auch Versicherungsvermittler und -berater),
  • Verkehrsdienstleistungen, jedoch ohne den Betrieb von Fahrschulen, Autovermietungen, Umzugs- oder Bestattungsfirmen,
  • Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen,
  • Gesundheitsdienstleistungen (z. B. Privatkrankenanstalten, Humanmediziner, Apotheken), jedoch ohne Tätigkeiten in Bezug auf die Tiergesundheit sowie Dienstleistungen im Wellnessbereich, wie Sportstudios oder Saunen,
  • audiovisuelle Dienste und Rundfunkdienstleistungen, d. h. Tätigkeiten des Fernsehens, des Rundfunks, des Kinos, der Presse werden von der Ausnahme erfasst, nicht jedoch begleitende Dienstleistungen, z. B. Dienstleistungen von Werbeagenturen oder die Fernseh- und Rundfunkwerbung selbst,
  • Glücksspiele, beispielsweise Lotterien, Wetten, Automatenspiele in gewerblichen Spielhallen oder in staatlichen Spielbanken, Geschicklichkeitsspiele,
  • mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbundene Tätigkeiten,
  • soziale Dienstleistungen, die vom Staat (im weiten Sinne), dessen Beauftragten oder von gemeinnützigen Organisationen erbracht werden,
  • private Sicherheitsdienste und
  • Tätigkeit von Notaren oder Gerichtsvollziehern.

Sie können sich persönlich, telefonisch, per Post, oder auch per E-Mail an Ihre IHK als Einheitlicher Ansprechpartner wenden. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht.

Achtung: Wenn Sie Anzeigen, (Antrags-)Formulare, Unterlagen, etc. über uns zur Weiterleitung an die zuständige Behörde einreichen möchten, empfehlen wir Ihnen aus Gründen der Datensicherheit eine Übermittlung per Post!

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