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Existenzgründung

Gründen im Nebenerwerb

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Nebenberuflich selbstständig zu sein liegt im Trend! 2021 gab es in Mittelfranken 5 216 Vollerwerbsgründungen (40 Prozent der Neugründungen) und 7 714 Nebenerwerbsgründungen (60 Prozent der Neugründungen). Im Vergleich zum Jahr 2020 hat der Anteil der Nebenerwerbsgründungen um weitere zwei Prozent zugenommen. 

Wer nebenberuflich selbstständig ist, genießt die sichere Einnahmequelle aus dem Hauptjob und verwirklicht zugleich seine Geschäftsidee als eigener Chef. Allerdings müssen nebenberufliche Gründer wissen, dass die gleichen gesetzlichen Auflagen zu erfüllen sind wie bei hauptberuflichen Gründern.

Damit erst gar keine Probleme entstehen, erfahren Sie hier, wie Sie sich erfolgreich nebenberuflich selbstständig machen.

Welche Vorteile und Nachteile hat es, nebenberuflich ‎selbstständig zu sein?‎

Nicht jeder kann oder möchte seinen sicheren Hauptjob aufgeben, wenn er eine geniale Geschäftsidee hat. Schließlich bietet die Arbeit als Angestellter oder Beamter ein sicheres Einkommen – und wer kann als Gründer schon abschätzen, wie sich das eigene Unternehmen entwickelt? Hier bietet die nebenberufliche Selbstständigkeit eine interessante Alternative, denn Sie behalten Ihren Hauptjob und gründen „nebenher“ ein eigenes Unternehmen. Allerdings sollten Sie die Vor- und Nachteile kennen.

Nebenberuflich selbstständig zu sein hat diese Vorteile:

  • Das geregelte Einkommen aus dem Hauptjob über den Arbeitgeber verschafft Sicherheit und nimmt den Erfolgsdruck.
  • Sie haben die Möglichkeit, Ihre Geschäftsidee in Ruhe zu testen und erst später in eine hauptberufliche Selbstständigkeit zu überführen.
  • Durch das regelmäßige Einkommen ist die Finanzierung Ihrer nebenberuflichen Selbstständigkeit individuell steuerbar, das minimiert das finanzielle Ausfall-(Risiko) .
  • Im Vergleich zur Vollerwerbsgründung können Sie sich mehr Zeit mit der Entwicklung lassen, insgesamt weniger Stunden investieren und sich Auszeiten nehmen, wenn Sie nebenberuflich selbstständig sind.
  • Eine nebenberuflich selbstständige Tätigkeit lässt sich zum Haupterwerb ausbauen, u. a für den Fall, dass Sie arbeitslos werden.
  • Wenn Sie erfolgreich nebenberuflich selbstständig sind, erhöhen Sie Ihr Gesamteinkommen.

Nebenberuflich selbstständig zu sein hat allerdings auch Nachteile:

  • Ein Unternehmen im Nebenerwerb zusätzlich zum Hauptjob erfordert viel Energie und Zeit. Familie und Freizeitgestaltung müssen deutlich zurückstehen.
  • Überlegen Sie gründlich, ob Ihre freie Zeit sowie Ihre Kraft ausreichen, um erfolgreich nebenberuflich selbstständig zu sein.
  • Insgesamt können Sie deutlich weniger Zeit in Ihr Unternehmen stecken als hauptberufliche Gründer.
  • Kunden, Geschäftspartner und Lieferanten bewerten eine Selbstständigkeit im Nebenerwerb oft negativ. Sie vermuten mangelndes Engagement und fehlende Professionalität.
  • Die Hauptbeschäftigung schränkt Sie bei der Zeiteinteilung ein. Sie können weniger gut auf Spitzenbelastungen und Kundenwünsche reagieren.
  • Scheitert der Traum, nebenberuflich selbstständig zu sein, arbeiten Sie eventuell entstandene Schulden mit Ihrem Gehalt ab oder verwerten Ihr Vermögen.

Die Art, wie Sie nebenberuflich selbstständig sein möchten, hat einen großen Einfluss auf den Erfolg. Eine Beratungstätigkeit oder ein Steuerbüro sind leichter neben dem Hauptberuf zu führen als beispielsweise ein Ladengeschäft.

Was ist bei der Anmeldung zu beachten, wenn Sie sich ‎nebenberuflich selbstständig machen?‎

Eine Gewerbeanmeldung ist für hauptberuflich Selbstständige wie auch für Selbstständige im Nebenerwerb erforderlich. Achten Sie darauf, dass Gewerbe als Nebenerwerb anzumelden. 

Prüfen Sie zudem vor der Anmeldung ob Ihre auszuübende Tätigkeit bestimmten Voraussetzungen unterliegt, z. B. erlaubnis-, genehmigungs-, Meisterpflicht.

Meldung beim Finanzamt

Mit Wirkung des 1. Januar 2021 ändert sich das Verfahren der Gewerbeanmeldung. Ab diesem Zeitpunkt ist dem zuständigen Finanzamt die Aufnahme einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit durch Steuerpflichtige oder deren steuerliche Beraterinnen aktiv und ohne vorherige Aufforderung durch Abgabe eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung innerhalb eines Monats nach Neugründung auf elektronischem Weg mitzuteilen.

Dies kann z.B. über „Mein ELSTER - das Online-Finanzamt" erfolgen. Mein ELSTER – das Online-Finanzamt ermöglicht es, Steuerdaten papierlos und kostenlos sowie zeit- und ortsunabhängig an die Finanzverwaltung zu übersenden. Zur Nutzung von „Mein ELSTER" ist bei erstmaliger Anmeldung ein Registrierungsprozess anzustoßen, der mit einem sicheren und individuellen ELSTER-Zertifikat abschließt.

Sollten Unternehmensgründer bereits über ein ELSTER-Zertifikat verfügen, so können sie dieses auch zur Abgabe des hier in Rede stehenden Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nutzen. Haben die Unternehmensgründer dagegen noch kein ELSTER-Zertifikat, besteht eine weitere Möglichkeit der zeitnahen elektronischen Übersendung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung über das ELSTER-Portal. Mittels des sogenannten „ELSTER-Light-Zertifikats" werden hierzu lediglich E-Mail und Passwort benötigt. Zudem besteht die Möglichkeit das Light-Zertifikat im Nachgang in ein vollwertiges ELSTER-Zertifikat umzuwandeln.

Nebenberuflich selbstständig mit Teilzeitjob

Die Kombination aus einer hauptberuflichen Tätigkeit in Teilzeit und einer selbstständigen Nebentätigkeit ist nicht selten. Was sollten Sie dabei beachten?

Muss der Arbeitgeber informiert werden, wenn Sie ‎sich nebenberuflich selbstständig machen?‎

Angestellte Arbeitnehmer sollten den Arbeitgeber über die geplante nebenberufliche Selbstständigkeit informieren. Das ist, selbst wenn der Arbeitsvertrag etwas anderes behauptet, eine reine Formsache, solange Sie sich an die Regeln halten:

  • Sie machen Ihrem Arbeitgeber keine Konkurrenz.
  • Ihre hauptberufliche Tätigkeit leidet nicht unter der Nebentätigkeit: Sie erscheinen weiter zuverlässig zur Arbeit, sind nicht übermüdet und bleiben engagiert und leistungsfähig.
  • Sie greifen nicht auf Mittel oder Daten Ihres Arbeitgebers zurück.

Beamte haben einen Sonderstatus, da sie kein Arbeitsverhältnis eingehen, sondern in einem Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn stehen. Daher gelten für Beamte andere Spielregeln.

Beamte können nur nebenberuflich selbstständig sein, wenn folgende Grundregeln eingehalten werden:

  • Die wöchentliche Arbeitszeit für die nebenberufliche Selbstständigkeit darf maximal ein Fünftel der Dienstzeit betragen. Wer beispielsweise 40 Stunden im Finanzamt arbeitet, darf pro Woche maximal acht Stunden in seine Selbstständigkeit investieren
  • Außerdem dürfen die Einnahmen aus der nebenberuflichen Selbstständigkeit nur maximal 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts betragen
  • Dazu kommt, dass Beamte den Dienstherrn nicht nur informieren müssen, wenn sie sich nebenberuflich selbstständig machen – sie sind verpflichtet, das Vorhaben genehmigen zu lassen. Die Genehmigung wird ausschließlich dann erteilt, wenn die Selbstständigkeit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt und ist zudem auf längstens fünf Jahre befristet.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die selbstständige Tätigkeit:

  • die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass dienstliche Interessen leiden
  • den Beamten in Widerstreit mit dienstlichen Pflichten bringt
  • Angelegenheiten umfasst, in denen die Behörde, zu der der Beamte gehört, tätig werden könnte
  • die Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit des Beamten beeinflussen könnte
  • zu einer Einschränkung der dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen könnte
  • dem Ansehen der Behörde schadet

Das Bundesbeamtengesetz regelt in den Paragrafen 97 bis 106 alles um die nebenberuflichen Tätigkeiten von Beamten.

Welche Regeln gelten für Steuern und Versicherung, ‎wenn Sie sich nebenberuflich selbstständig machen?‎

Die nebenberufliche Selbstständigkeit ändert nicht so viel wie die hauptberufliche Tätigkeit als eigener Chef. Dennoch gibt es einiges zu beachten.

Steuern bei nebenberuflicher Selbstständigkeit

Das Einkommen aus Ihrer nebenberuflichen Selbstständigkeit unterliegt ebenso wie Ihr reguläres Arbeitseinkommen der Einkommensteuerpflicht. Legen Sie zur Sicherheit circa 30 % des Gewinns für die Steuerzahlungen zurück, so werden Sie nicht von unerwartet hohen Nachzahlungen überrascht.

Umsatzsteuer

Wenn Sie Mehrwertsteuer ausweisen, ist eine regelmäßige Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt notwendig, die Gründer in den ersten beiden Betriebsjahren in der Regel monatlich abgeben müssen. Von der eingenommenen Mehrwertsteuer dürfen Sie den Vorsteuerabzug vornehmen, d. h. Sie ziehen die von Ihnen bezahlte „Mehrwertsteuer“ ab, den Restbetrag erhält das Finanzamt als Umsatzsteuer.

Kleinunternehmerregelung

Um Gründer und kleine Unternehmen zu entlasten, bietet der Staat auf Antrag die Kleinunternehmerregelung an. Sofern Sie im Vorjahr weniger als 22.000 Euro und im aktuellen Jahr weniger als 50.000 Euro Umsatz erwirtschaften, dürfen Sie diese Regelung nutzen. Sie stellen Ihren Kunden dann keine Mehrwertsteuer in Rechnung und nehmen im Gegenzug auch keinen Vorsteuerabzug vor. Wenn Sie sich nebenberuflich selbstständig machen und die zu erwartenden Umsätze überschaubar sind, kann sich die Kleinunternehmerregelung anbieten. Da die Wahl der Kleinunternehmerregelung an verschieden Aspekten abhängig gemacht werden kann, empfiehlt es sich hierzu im Vorfeld entsprechend zu informieren.

Sozialversicherungspflicht

Krankenversicherung

Wenn Arbeitszeit und Einkommen die Grenzwerte nicht überschreiten, finanzieren Sie in der Regel als nebenberuflich Selbstständiger die gesetzliche Krankenversicherung über den Hauptjob. Weitere Beiträge fallen nicht an.

Überwiegt die selbstständige Tätigkeit, sind Sie nicht mehr nebenberuflich selbstständig. In diesem Fall müssen Sie sich freiwillig gesetzlich krankenversichern.

Damit Sie keine bösen Überraschungen erleben und Krankenkassenbeiträge  nachzahlen müssen, sollten Sie mit Ihrer Krankenkasse, wenn Sie gesetzlich versichert sind, Kontakt aufnehmen und ggf. ein Statusfeststellungsverfahren beantragen. 

Rentenversicherung

Zudem sollten Sie die aufzunehmende Tätigkeit hinsichtlich einer Rentenversicherungspflicht überprüfen. Es gibt Tätigkeiten, welche eine Rentenversicherungspflicht, auch in der selbstständigen Nebentätigkeit, auslösen.

Das gilt z. B. für Lehrer, Trainer oder Physiotherapeuten. Auch als sogenannter arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger können Sie rentenversicherungspflichtig sein. Das ist der Fall, wenn fünf Sechstel Ihres Umsatzes von einem Auftraggeber stammen.

Als Existenzgründer sollten Sie daher Kontakt mit der Deutschen Rentenversicherung aufnehmen und dabei auch die Chance nutzen, sich als Existenzgründer für die ersten drei Jahre von der Beitragszahlung befreien zu lassen. 

Berufsgenossenschaft

Prüfen Sie bitte zudem, ob Ihre Selbständigkeit einer Beitragspflicht in einer der Berufsgenossenschaften unterliegt (www.dguv.de)

Wann besteht eine Scheinselbstständigkeit, wenn Sie ‎sich nebenberuflich selbstständig machen?‎

Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass Unternehmen Selbstständige beschäftigen, die eigentlich wie Angestellte arbeiten, und so Sozialversicherungsbeiträge hinterziehen. Es gibt viele Anhaltspunkte, die für eine Scheinselbstständigkeit sprechen, aber es kommt immer auf den Einzelfall an.

Wenn Sie nebenberuflich selbstständig sind und folgende Kriterien zutreffen, könnten Sie scheinselbstständig sein:

  • Sie arbeiten nur für einen Auftraggeber.
  • Sie arbeiten für Ihren eigentlichen Arbeitgeber und führen die gleichen Aufgaben wie im Hauptjob aus.
  • Sie arbeiten im Betrieb des Auftraggebers und werden behandelt wie ein angestellter Mitarbeiter.
  • Sie können nicht frei über Ihre Aufträge, das Arbeitspensum sowie die Arbeitszeiten entscheiden.

Wird nachträglich eine Scheinselbstständigkeit festgestellt, sind die Rentenversicherungsbeiträge nachzuzahlen.

Lassen Sie sich im Zweifel von der Deutschen Rentenversicherung beraten. Hierzu hat die Deutsche Rentenversicherung eine Clearingstelle eingerichtet. 

Welche Rechtsformen sollten Sie für die nebenberufliche Selbstständigkeit wählen?

Auch nebenberufliche Gründer sollten gut überlegen, welche Rechtsform sie für ihr Unternehmen wählen. Die häufigste Wahl ist das Einzelunternehmen – ob als Gewerbetreibender oder als Freiberufler. Der Vorteil liegt in der einfachen und kostengünstigen Gründung. Der Nachteil ist aber, dass Sie als Einzelunternehmer mit Ihrem gesamten Privatvermögen haften.

Möchten Sie als Gruppe nebenberuflich gründen, bietet sich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Rechtsform an. Auch hier sind die Formalitäten und Kosten gering. Obwohl Sie sich mündlich auf eine GbR einigen können, ist ein Gesellschaftsvertrag dringend zu empfehlen. Bitte beachten Sie, dass die GbR Freiberuflern und Gewerbetreibenden offensteht. Bei der GbR ist die Haftung ebenfalls nicht begrenzt.

Möchten Sie die Haftung auf das Unternehmenskapital begrenzen, müssen Sie eine Kapitalgesellschaft wie die GmbH oder die UG (haftungsbeschränkt), auch Mini-GmbH genannt, gründen. Hier sind Aufwand und Kosten deutlich höher und die Anforderung an die Buchführung nimmt zu. Einen kompletten Überblick bietet der Ratgeber zur Wahl der Rechtsform.

Aus der Arbeitslosigkeit heraus nebenberuflich ‎gründen?‎

Sind Sie arbeitslos, kann eine Unternehmensgründung einen Ausweg aus der Arbeitslosigkeit bieten. Allerdings sind die Möglichkeiten für nebenberufliche Gründer begrenzt, schließlich möchte die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter Arbeitslose in eine hauptberufliche Tätigkeit oder Selbstständigkeit führen.

Arbeitslosengeld 1 beziehen und nebenberuflich selbstständig sein

Arbeiten Sie mindestens 15 Stunden pro Woche in Ihrem eigenen Unternehmen, gelten Sie nicht mehr als arbeitslos. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt.

Daher sollten Empfänger von Arbeitslosengeld 1 überlegen, ob sich eine hauptberufliche Selbstständigkeit lohnt. Die Agentur für Arbeit kann Sie mit dem sogenannten Gründungszuschuss auf dem Weg in die erfolgreiche Selbstständigkeit unterstützen.

Sprechen Sie vor Aufnahme einer selbstständigen (Neben-)Tätigkeit mit Ihrem Sachbearbeiter bei der Bundesagentur für Arbeit.

Arbeitslosengeld 2 beziehen und nebenberuflich selbstständig sein

Für Empfänger von Arbeitslosengeld 2, im Volksmund auch Hartz IV genannt, ist die nebenberufliche Selbstständigkeit eine gute Möglichkeit, das Einkommen aufzubessern. Dabei gelten folgende Regeln:

Sie müssen die Aufnahme der nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit umgehend beim Jobcenter anzeigen.

Das Amt erwartet, dass Sie die Anlage „EKS“ ausfüllen und damit eine Prognose zu Ihrem zu erwartenden Einkommen abgeben.

Ihr Arbeitslosengeldanspruch wird um die zu erwartenden Einnahmen gekürzt. Die Endabrechnung erfolgt erst am Ende des Bewilligungszeitraums. Haben Sie weniger eingenommen als erwartet, erhalten Sie eine Nachzahlung. Haben Sie mehr verdient, müssen Sie die zu viel erhaltenen Bezüge zurückzahlen.

Weil Sie nur nebenberuflich selbstständig sind, müssen Sie weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und alle Vereinbarungen wie die Anzahl der monatlichen Bewerbungen erfüllen.

Ist die nebenberufliche Selbstständigkeit erfolgreich, kann sie in eine hauptberufliche Tätigkeit überführt werden. Möchten Sie direkt hauptberuflich gründen, können Sie als Förderung das sogenannte Einstiegsgeld beantragen. Entscheidend ist die Zustimmung des Fallmanagers, ein Rechtsanspruch auf diese Förderung besteht nicht.

Sprechen Sie vor Aufnahme einer selbstständigen (Neben-)Tätigkeit mit Ihrem Fallmanager beim Jobcenter.

Fördert der Staat die nebenberufliche ‎Selbstständigkeit mit Zuschüssen und Fördermitteln?‎

Während hauptberuflich Gründende viele Fördermittel und Zuschüsse erhalten können, ist die Auswahl deutlich geringer, wenn Sie sich nebenberuflich selbstständig machen. Einige Gründerkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) können auch nebenberufliche Gründer in Anspruch nehmen, wenn auf Dauer die hauptberufliche Selbstständigkeit angestrebt wird. Nebenberufliche Gründer sollten den Kapitalbedarf nicht unterschätzen und genau prüfen, ob sie Fördermittel vom Staat, dem Land oder der eigenen Gemeinde erhalten können.

Nebenberuflich selbstständig machen: Auf diese Schritte kommt es an

Wenn Sie sich nebenberuflich selbstständig machen möchten, gelten im Prinzip die gleichen Vorgaben wie bei der hauptberuflichen Selbstständigkeit.

So gehen Sie vor:

  • Entwickeln Sie eine Geschäftsidee und erstellen Sie einen vollständigen Businessplan. Der Businessplan zeigt Ihnen, ob Ihre Geschäftsidee tragfähig und wirtschaftlich sinnvoll ist.
  • Klären Sie, ob Sie die für die Ausübung Ihrer selbständigen Tätigkeit erforderlichen Qualifikationen, Genehmigungen und ggf. Nachweise besitzen.
  • Informieren Sie Ihren Arbeitgeber (Beamte benötigen eine Genehmigung des Dienstherrn!)
  • Informieren Sie die Sozialversicherungsträger darüber, wie oben ausgeführt, dass Sie nebenberuflich selbstständig tätig sind.
  • Betreiben Sie die Unternehmensführung professionell und motiviert und erledigen Sie die Buchführung korrekt. Das erfordert zu Beginn viel Einarbeitung, aber es lohnt sich. Lagern Sie die Buchführung an einen Steuerberater aus, entstehen hohe Kosten. Investieren Sie ggf. in eine gute Buchhaltungssoftware und eine Weiterbildung. Bedenken Sie allerdings, dass eine individuelle steuerliche Beratung (bereits vor der Gründung) sinnvoll ist.
  • Klären Sie zudem mit Ihren Versicherungen ab, ob und in welchem Umfang eine selbstständige Nebentätigkeit mitversichert ist. Ggf. sind zusätzliche Versicherungen für oder aufgrund des Betriebs notwendig bzw. sinnvoll, z. B. Berufs- / Produkthaftpflicht, Berufsgenossenschaft
  • Sollten Sie eine Finanzierung und/oder Förderung benötigen sollten diese spätestens jetzt beantragen.
  • Melden Sie Ihre selbstständige Nebentätigkeit an. Freiberufler wenden sich direkt an das Finanzamt, Gewerbetreibende ans Gewerbeamt am Betriebssitz.

Holen Sie sich von Anfang an Beratung mit ins Boot und tauschen Sie sich aus. Nutzen Sie unsere Informationen im Netz, Veranstaltungen, Seminare, die persönliche Beratung und ggf. das Vorgründungscoaching.

Am Ende zählt der Mut, eine Selbständigkeit anzumelden. Probieren Sie aus, ob die Selbstständigkeit das Richtige für Sie ist. Sie können im zweiten Schritt die abhängige Arbeitszeit (weiter) reduzieren bis hin, dass Sie komplett in die Selbstständigkeit wechseln.

Häufige Fragen zum Thema nebenberuflich ‎selbstständig arbeiten

In Ausbildung und gleichzeitig nebenberuflich selbstständig sein?

Tatsächlich lassen sich eine Berufsausbildung und eine nebenberuflich selbstständige Tätigkeit ebenso kombinieren wie eine Ausbildung und ein Nebenjob als Angestellter. Voraussetzung ist, dass der Ausbildungsbetrieb der Tätigkeit zustimmt. Denn der Ausbildungserfolg geht immer vor. Dazu sollten Sie gut überlegen, ob es sich lohnt, nebenberuflich selbstständig zu sein. Die Ausbildungsvergütung ist in der Regel gering, daher ist es möglich, dass die Krankenkasse die Tätigkeit aufgrund der Einnahmen als hauptberuflich einstuft und höhere Beiträge anfallen. Ansonsten funktioniert eine Selbstständigkeit im Nebenerwerb für Azubis wie für alle anderen. Auch sie müssen ein Gewerbe anmelden oder sich als Freiberufler beim Finanzamt melden und die Einnahmen versteuern.

Finanzamt: Ist der selbstständige Nebenerwerb auch Einkommen?

Selbstverständlich müssen Sie das Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit versteuern. Das gilt auch für nebenberuflich Selbstständige. Wie genau die Versteuerung erfolgt, das richtet sich nach der Rechtsform des Unternehmens. Einzelunternehmer und Freiberufler versteuern den Gewinn z. B. über die Einkommensteuererklärung. Führen Sie nebenberuflich eine GmbH, zahlen Sie sich als Geschäftsführer ein Gehalt. Das wird als Einkommen versteuert. Ausschüttungen aus dem Gesellschaftskapital fallen dagegen unter die Kapitalertragssteuer.

Muss ich dem Arbeitgeber von meiner nebenberuflichen Selbstständigkeit berichten?

Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber zu informieren, wenn sie sich nebenberuflich selbstständig machen. Sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen, muss der Arbeitgeber zustimmen. Beamte sind verpflichtet, sich jede Nebentätigkeit, auch eine nebenberufliche Selbstständigkeit, genehmigen zu lassen. Ist das geschehen, geht den Arbeitgeber oder Dienstherrn die Selbstständigkeit nichts mehr an – es sei denn, der Selbstständige befolgt die Regeln nicht. Ob und wie erfolgreich Sie sind, ist für den Arbeitgeber unerheblich.

 
 
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