Telefon: +49 911 1335-1335
Existenzgründung

Selbstständige Tätigkeit ausländischer Unternehmer

Selbstständige Tätigkeit ausländischer Unternehmer

© dzima1 - Thinkstock

 

Ansprechpartner/innen (1)

Ass. jur. Yvonne Stolpmann

Ass. jur. Yvonne Stolpmann

Leiterin Referat Gründung | Nachfolge | Unternehmensförderung Tel: +49 911 1335 1377

EU-Bürger, die eine Erwerbstätigkeit in Deutschland aufnehmen wollen, benötigen weder einen Aufenthaltstitel noch eine Arbeitsgenehmigung. Sie profitieren von der Niederlassungsfreiheit bzw. der Arbeitnehmerfreizügigkeit als Grundfreiheiten der Europäischen Union.

Drittstaatsangehörige hingegen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland selbstständig machen möchten, benötigen grundsätzlich eine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung.
Die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung richtet nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Aufenthaltstitel

Für die Einreise und den Aufenthalt zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland benötigen Drittstaatsangehörige einen Aufenthaltstitel (§ 4 AufenthG), der die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit gestattet.

Dieser Aufenthaltstitel kann je nach Bedarf und Sinn und Zweck des Aufenthalts z.B. als Aufenthaltserlaubnis, als Niederlassungserlaubnis, als Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU sowie als Blaue Karte EU erteilt werden.

Aufenthaltserlaubnis

Wenn ein Ausländer in die Bundesrepublik Deutschland einreisen will, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, benötigt er eine Aufenthaltserlaubnis. Diese wird grundsätzlich zweckgebunden und befristet erteilt.

Die Aufenthaltserlaubnis wird insbesondere für folgende Zwecke erteilt:

  • Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung (§§ 16, 16 a-f, 17 AufenthG) 
  • Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (§§ 18, 18 a-f, 19, 19 a-f, 20 AufenthG)
  • Aufenthalt zum Zwecke der selbstständigen Erwerbstätigkeit (§ 21 AufenthG)

Niederlassungserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei Jahre befristet. Nach drei Jahren kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt des Ausländers und seiner mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch ausreichende Einkünfte gesichert ist (§ 21 Abs. 4 AufenthG).

Eine Niederlassungserlaubnis erhält ein Drittstaatsangehöriger somit nur, wenn ausreichende Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hinweisen, dass der Ausländer in die Lebensverhältnisse Deutschlands integriert ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 1-9 AufenthG).

Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU

Bei der Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (§ 9a AufenthG) handelt es sich um einen der Niederlassungserlaubnis im Wesentlichen gleichgestellten, unbefristeten Aufenthaltstitel.

Der Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU kann in fast alle EU-Länder unter erleichterten Voraussetzungen einreisen.

Aufenthalt zum Zweck der selbstständigen Erwerbstätigkeit

Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist Drittstaatsangehörigen unter den in § 21 AufenthG genannten Voraussetzungen möglich. Sofern diese erfüllt sind, wird die beantragte Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erteilt.

Diese Aufenthaltserlaubnis ist zumindest erforderlich, wenn die betreffende Person einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland plant. Soll die unternehmerische Tätigkeit unter Beibehaltung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Ausland durch gelegentliche Einreisen nach Deutschland durchgeführt werden (Geschäftsreise-Visum), so ist die besondere Aufenthaltserlaubnis mit Erlaubnis der Erwerbstätigkeit nicht erforderlich. 

Antrag und Verfahren

Grundsätzlich muss jeder Drittstaatsangehörige, der über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt und die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit plant, vor der Einreise nach Deutschland einen Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft bzw Konsulat) in seinem Heimatland stellen.

Dieser Einreiseantrag wird an die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland weitergeleitet. Diese übersendet der deutschen Auslandvertretung eine Stellungnahme. Diese ist Grundlage für die Entscheidung der Auslandvertretung über Erteilung eines entsprechenden Visums zur Einreise nach Deutschland.

Die Ausländerbehörden beziehen bei ihrer Stellungnahme die Beurteilungen der regionalen Wirtschaftsorganisationen und der Verwaltung (z. B. Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Ordnungsämter, Bundesagentur für Arbeit, u. a.) ein und fordern hierzu Stellungnahmen an.

Die Aufenthaltserlaubnis wird dann nach Einreise mit einem Einreisevisum von der zuständigen Ausländerbehörde ausgestellt.

Ein Rechtsanspruch für Staatsbürger aus Drittstaaten auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständige Tätigkeit besteht nicht.

Besonderheiten:

  • Staatsangehörige der Länder Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland und der USA:
    Diese Personen können ohne Einreisevisum in das Bundesgebiet einreisen. Der erforderliche Aufenthaltstitel für die Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann direkt im Bundesgebiet beantragt werden.
  • Staatsangehörige der EFTA-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz:
    Diese Personen genießen im Bundesgebiet Freizügigkeit. Sie können ohne Antrag in das Bundesgebiet einreisen und eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Ein Aufenthaltstitel ist nicht erforderlich.
  • Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland sowie Aufenthaltserlaubnis:
    Ist die Aufenthaltserlaubnis mit der Auflage versehen, dass die Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist, ist eine Erweiterung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, wenn eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll. Der Antrag ist bei der Ausländerbehörde am Wohnsitz des Ausländers zu stellen.

Voraussetzungen von § 21 AufenthG

§ 21 AufenthG sieht vor, dass einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erteilt werden kann, wenn

  • ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,
  • die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
  • die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.

Die Beurteilung der Voraussetzungen richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung.

Der Antrag auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit ist bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen. Die regionale Zuständigkeit richtet sich nach dem tatsächlichen oder beabsichtigten Aufenthaltsort des Ausländers. 

Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften (z. B. die IHK Nürnberg für Mittelfranken) sowie die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen. Die beteiligten Stellen geben eine gutachtliche Stellungnahme zum beantragten Vorhaben des Ausländers ab.

 

Bitte beachten

Die beteiligten Stellen, so auch die IHK Nürnberg für Mittelfranken, nehmen in diesen Fällen eine hoheitliche Aufgabe wahr.

Die gutachtliche Stellungnahme erfolgt daher allein gegenüber der Ausländerbehörde und nicht gegenüber dem ausländischen Antragsteller. Die Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer gegenüber der Ausländerbehörde hat lediglich internen Charakter. 

Die Ausländerbehörde entscheidet nach eigenem "pflichtgemäßem Ermessen" und ist bei seiner Entscheidung an die Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer nicht gebunden. Die Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis wird dem Antragsteller in schriftlicher Form von der Ausländerbehörde mitgeteilt.

Erforderliche Unterlagen

Damit die Entscheidung über den Antrag zügig getroffen werden kann, sollten alle Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens bereits bei Antrag auf Aufenthaltserlaubnis vollständig vorgelegt werden.

  • Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
  • Lebenslauf (inkl. Abschlusszeugnisse, Arbeitszeugnisse, Referenzen etc.)
  • Businessplan (Geschäftskonzept, Kapitalbedarfsplan, Investitionsplan, Umsatz- und Ertragsvorschau, Liquiditätsplan)
  • Kapitalnachweis für die Unternehmensgründung (Eigenkapitel oder Fremdkapital)
  • Ggf. Kopie Handelsregisterauszug (bzw. mindestens die Anmeldung zum Handelsregister über den Notar)
  • Ggf. Kopie Gesellschaftsvertrag
  • Ggf. Kopie Geschäftsführervertrag (mit Gehaltsangabe)
  • Ggf. Kopie Gewerbeanmeldung, falls vorhanden
  • Ggf. Kopie Miet-/Pachtverträge, falls bereits geschlossen
  • Ggf. Kopie Nachweise bestehender Geschäftsverbindungen/Kooperationen in Deutschland/Europa (inkl. Umsatzangaben)

Bei Kauf bzw. Übernahme eines bereits bestehenden Unternehmens:

  • Kaufvertrag und Inventarbewertung zum Stichtag
  • Nachweis bestehender Geschäftsverbindungen in Deutschland und/oder der EU
  • Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre
  • Aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung

Die zuständige Ausländerbehörde benötigt in der Regel weitere Nachweise wie beispielsweise Nachweis Krankenversicherung oder den Nachweis einer angemessene Altersversorgung bei Antragstellern ab Vollendung des 45. Lebensjahres. 

Ergänzende Hinweise zum Businessplan

Der Businessplan sollte – neben den üblichen Ausführungen – insbesondere Ausführungen zu folgenden speziellen Fragen enthalten:

  • Welche unternehmerischen Erfahrungen bringt der Antragsteller mit?
  • Erfüllt der Antragsteller alle Voraussetzungen zur Ausübung der Tätigkeit in Deutschland (Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausbildungen, Qualifikationen, etc.)?
  • Ist die Finanzierung des Vorhabens durch Eigen- oder Fremdkapital gesichert?
  • Lassen die angestrebten Umsätze die Schaffung einer gesicherten Existenzgrundlage erwarten?
  • Werden Arbeitsplätze geschaffen bzw. erhalten?
  • Gibt es Synergieeffekte für regionale Unternehmen vor Ort?
  • Werden besonders innovative oder nachhaltige Produkte oder Dienstleistungen angeboten?
  • Gibt es ein regionales Bedürfnis für die angebotenen Produkte oder Dienstleistungen?

 

Hilfestellungen zum Businessplan

Für die Ausarbeitung Ihres Businessplans können Sie auf verschiedene Informationsunterlagen zurückgreifen. Eine Übersicht finden Sie hier:

Weiterführende Informationen

Unternehmensgründer aus Drittstaaten müssen nicht lediglich ausländerrechtliche Anforderungen erfüllen. Wir empfehlen ergänzend zu den obigen Informationen zum Aufenthaltsrecht folgende Informationsseiten der IHK Nürnberg für Mittelfranken:

 

Abschließender Hinweis

Diese Informationen dienen als erste Orientierungshilfe und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Die Veröffentlichung von Informationen ist ein Service der IHK Nürnberg für Mittelfranken und kann eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.

 
 
Device Index

Alle Ansprechpartner/innen auf einen Blick