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Omnibusverkehr

 

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Dagmar Müller

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Franziska Röder

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Nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) muss jeder, der gewerblich Personen mit Kraftfahrzeugen befördert, im Besitz einer entsprechenden Genehmigung sein.

Gemäß PBefG gelten als Kraftomnibusse Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind. Zudem fallen Verkehre für Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen mit PKW in den Genehmigungsbereich des Omnibusverkehrs.

Zu unterscheiden sind o.g. Bereiche vom Taxi- und Mietwagenverkehr.

Markt- und Berufszugangsvoraussetzungen

Gemäß § 13 Abs. 1 PBefG wird eine Genehmigung zur gewerblichen Personenbeförderung nur erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes
    Diese liegt vor, wenn ausreichende Eigenmittel für die Fahrzeugfinanzierung und für Betriebsausgaben während der Anlaufzeit des Unternehmens nachgewiesen werden (Mindestbetrag 9.000 Euro für das erste Fahrzeug und 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug). Zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit sind die Vermögensverhältnisse gegenüber der Genehmigungsbehörde in beglaubigter Form offen zu legen. Dies kann durch Vorlage eines Prüfungsberichtes oder anderer geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines vereidigten Wirtschaftsprüfers, eines Steuerberaters oder eines vereidigten Buchprüfers erbracht werden. Detaillierte Informationen zu den erforderlichen Nachweisen erhalten Sie bei Ihrer Genehmigungsbehörde.
  2. Persönliche Zuverlässigkeit
    Jedes Unternehmen muss für die Führung des Unternehmens mindestens einen Verkehrsleiter benennen. Dies kann der Unternehmer selbst oder eine zur Führung der Geschäfte bestellte Person sein. Die persönliche Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters ist gegeben, wenn davon ausgegangen werden kann, dass das Unternehmen unter Beachtung der für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften geführt sowie die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens von Schäden und Gefahren bewahrt werden. Eine Prüfung durch die Genehmigungsbehörde erfolgt anhand des Führungszeugnisses, das beim Einwohnermeldeamt des Wohnsitzes zu beantragen ist. Ferner wird ein Auszug des Verkehrszentralregisters (Flensburg) und des Gewerbezentralregisters (Berlin) angefordert. Sofern eine selbständige Tätigkeit bereits ausgeübt wird bzw. wurde, kann darüber hinaus die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft erforderlich sein. Detaillierte Informationen zu den erforderlichen Nachweisen erhalten Sie bei Ihrer Genehmigungsbehörde.
  3. Fachliche Eignung
    Die fachliche Eignung des Verkehrsleiters ist gegeben, wenn dieser
    nachweislich über die zur ordnungsgemäßen Führung von Omnibusunternehmen
    notwendigen Fachkenntnisse verfügt. Die fachliche Eignung wird in der Regel durch erfolgreiche Teilnahme an der „Fachkundeprüfung für den Omnibusverkehr"  festgestellt.

Nachweis der fachlichen Eignung ohne Prüfung
Sie brauchen keine Eignungsprüfung abzulegen, wenn Sie nachweisen können, dass Sie zum 4. Dezember 2009 ohne Unterbrechung eine mindestens zehnjährige, leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der oben genannten Art ausgeübt haben. Die Anerkennung der fachlichen Eignung ist bei der IHK schriftlich zu beantragen. Hierfür ist ein Fachgespräch vorgesehen.

Ebenfalls ist keine Eignungsprüfung notwendig, wenn Sie bereits eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einer anerkannten beruflichen Weiterbildung bestanden haben. Dies trifft auf folgende Ausbildungen bzw. Weiterbildungen zu, wenn sie vor dem 4. Dezember 2011 begonnen wurden:

  • Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt Personenverkehr
  • Verkehrsfachwirt
  • Betriebswirt der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie (DAV)
  • Dipl.-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn
  • Dipl.-Verkehrswirtschaftler an der Technischen Universität Dresden
  • B. A. Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn

Genehmigung

Zuständig für die Erteilung von Genehmigungen für den Omnibusverkehr ist die Regierung von Mittelfranken (Sachgebiet Verkehrswesen Tel.: 0981 53 1256 Mail: oepnv@reg-mfr.bayern.de) in Ansbach. Die Genehmigung wird i.d.R. für bis zu 5 Jahre erteilt. Genehmigungen für Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen mit PKW werden von der unteren Verkehrsbehörde ausgestellt; d.h. in den kreisfreien Städten von der Stadtverwaltung (Amt für öffentliche Ordnung) und in den Landkreisgemeinden von dem jeweiligen Landratsamt (Abteilung Verkehrswesen). Die Genehmigung wird i.d.R. für bis zu 5 Jahre erteilt.

Hier finden Sie eine Übersicht der Kontaktdaten der mittelfränkischen Genehmigungsbehörden

Verkehrsarten

Beim Omnibusverkehr wird unterschieden zwischen

  • Linienverkehr (§ 42 ff. PBefG) und
  • Gelegenheitsverkehr (§ 48 ff. PBefG).

Zum Gelegenheitsverkehr zählen z.B. Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen. Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer mit Omnibussen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und durchführt. Ferienzielreisen sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer mit Omnibussen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt.

Auch bei Ausflugsfahrten/Ferienzielreisen mit Pkw und Flughafentransferfahrten mit Pkw, deren Organisation und Durchführung vom Unternehmen angeboten werden, ist der fachliche Eignungsnachweis für den Omnibusverkehr erforderlich.

Anforderungen an Fahrzeugfahrer

Fahrer, die gewerblich bis zu acht Personen im Omnibusverkehr befördern, benötigen neben einem gültigen Führerschein eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Personenbeförderungsschein), die bei der Führerscheinstelle beantragt werden muss. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer im Besitz eines Führerscheins des Klasse D oder D1 ist.

Fahrer, die gewerblich mit einem Fahrzeug mehr als acht Fahrgäste befördern, müssen eine Grundqualifikation und alle fünf Jahre eine Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz absolvieren.

 

Hinweis
Diese Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Sie dienen einem ersten Überblick und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

 
 
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